Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.8/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
5F_8/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. Carl Michel Hirschmann,
2. Saint Germain Ent. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Gesuchsteller,

gegen

1. Tamedia AG,
2. Espace Media AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Gesuchsgegnerinnen,

Handelsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 24. Februar 2011 verklagten Carl Michel Hirschmann und die Saint Germain
Ent. AG die Medienunternehmen Tamedia AG, 20 Minuten AG, 20 Minutes Romandie SA
und Espace Media AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie warfen den
Beklagten Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) vor (s.
ausführlich Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 Sachverhalt Bst. B.a). Im Juni
2012 übernahm die 20 Minuten AG die 20 Minutes Romandie SA, die eine
entsprechende Zeitung in französischer Sprache herausgab. In der Folge schrieb
das Handelsgericht das Verfahren gegenüber 20 Minutes Romandie SA mit Verfügung
vom 25. Februar 2013 als gegenstandslos ab. Die Aktien der Espace Media AG sind
zu hundert Prozent im Eigentum der Tamedia AG. Dasselbe galt bis zum 29. Mai
2015 auch für die 20 Minuten AG. Infolge Fusion ist die zuletzt genannte
Gesellschaft nunmehr in der Tamedia AG aufgegangen.

B.
Mit Urteil vom 26. Juni 2014 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut.
Es stellte fest, dass die 20 Minuten AG Carl Michel Hirschmann mit je einem
Artikel in den Zeitungen 20 Minuten und 20 Minutes vom 14. Mai 2010 in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat (Ziffer 1). Die 20 Minuten AG wurde
verpflichtet, einen Artikel vom 6. November 2009, den das Gericht als
persönlichkeitsverletzend einstufte, auf ihrer Webseite 20 Minuten online zu
löschen (Ziffer 2). Weiter wurde die 20 Minuten AG verurteilt, gegenüber der
SMD Schweizer Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung
abzugeben, die in Ziffer 1 und 2 des Urteils genannten Artikel aus ihren
Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der 20 Minuten AG bzw.
ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der
Zuwiderhandlung (Ziffer 3). Eine entsprechende Willenserklärung muss die 20
Minuten AG auch gegenüber Google Switzerland GmbH hinsichtlich der Suchmaschine
Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) abgeben (Ziffer 4). Im
darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziffer 5).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 gelangten Carl Michel
Hirschmann (Beschwerdeführer 1) und die Saint Germain Ent. AG
(Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht. Sie verlangten im Wesentlichen,
das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage im Sinne der
vorinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen.

C.b. Am 6. Mai 2015 fällte das Bundesgericht sein Urteil im Verfahren mit der
Nummer 5A_658/2015. In der Sache lautet sein Urteilsspruch wie folgt:

1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben.
1.2
1.2.1 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer
1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:

"ZüriNews" (TV-Sender TeleZüri am 5. November 2009),
"Hirschmann bleibt in U-Haft" (Tages-Anzeiger vom 6. November 2009).
1.2.2 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer
1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:

"Freundin der Anzeigestellerin redet" (20 Minuten online vom 5. November 2009),
"Carl Hirschmann reste derrière les barreaux" (20 Minutes online vom 5.
November 2009),
"So funktioniert die Masche von Carl Hirschmann" (20 Minuten online vom 5.
November 2009),
"Barbara, victime de Carl Hirschmann, raconte" (20 Minutes online vom 6.
November 2009),
"Les deux visages de Carl Hirschmann" (20 Minutes online vom 6. November 2009),
"Hirschmann sitzt weiter in Untersuchungshaft" (20 Minuten vom 6. November
2009).
1.2.3 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer
1 mit dem Medienbericht "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund vom 6.
November 2009) in seiner Persönlichkeit verletzt hat.
1.3 Darüber hinaus wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid,
einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

D. 
Mit Eingabe vom 11. August 2015 stellen Carl Michel Hirschmann (Gesuchsteller
1) und die Saint Germain Ent. AG (Gesuchstellerin 2) ein Gesuch um Revision und
Berichtigung des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 (Bst. C.b). Sie
beantragen, Ziffer 1.1 des bundesgerichtlichen Urteils in dem Sinne neu zu
fassen, dass die Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils sowie die
Dispositiv-Ziffer 1 des Nichteintretensbeschlusses des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 aufgehoben werden (Begehren Nr. 1). Weiter sei
in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils zu ergänzen,
dass der Gesuchsteller 1 in seiner Persönlichkeit  widerrechtlich verletzt
wurde (Begehren Nr. 2). In Ziffer 1.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils seien
ausserdem zwei weitere Medienberichte aufzunehmen, mit denen die 20 Minuten AG
bzw. nach der Fusion (Bst. A) die Tamedia AG (Gesuchsgegnerin 1) den
Gesuchsteller 1 in seiner Persönlichkeit verletzt habe (Begehren Nr. 3).
Schliesslich verlangen die Gesuchsteller vom Bundesgericht, die Sache zur
Prüfung und Entscheidung der in der Noveneingabe vom 10. Februar 2012
eingebrachten Medienberichte an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
Erwägungen 6.4 und 16 des bundesgerichtlichen Urteils "diesbezüglich neu zu
fassen" (Begehren Nr. 4). Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden,
wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 Bst. b BGG)
oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). Diese Revisionsgründe betreffen eine
"Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG, für deren Geltendmachung das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht
eingereicht werden muss (s. Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.1). Unter
Berücksichtigung der Vorschriften über den Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG) haben die Gesuchsteller diese Frist mit der vorliegenden Eingabe
gewahrt. Soweit sie gestützt auf Art. 129 BGG die Berichtigung des Urteils
5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 verlangen, ist ihr Gesuch an keine Frist gebunden
(Urteil 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2).

2. 
Nicht einzutreten ist auf das Gesuch, soweit die Gesuchstellerin 2 die Revision
oder Berichtigung verlangt. Die Gesuchsteller schreiben selbst, dass der
Gesuchsteller 1 durch die zu revidierenden Punkte beschwert ist und ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Dass dies auch für die Gesuchstellerin 2
zutrifft, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen und ist auch nicht
ersichtlich.

3.

3.1. Einen ersten Grund zur Revision erblickt der Gesuchsteller 1 darin, dass
das Bundesgericht in Ziffer 1.1 seines Urteilsspruchs das gesamte Urteil des
Handelsgerichts aufhebt, obwohl in der Beschwerde nur die Aufhebung von Ziffer
1 des Nichteintretensbeschlusses sowie der Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils des
Handelsgerichts beantragt wurde. Damit verletze das Bundesgericht die
Dispositionsmaxime, was gestützt auf Art. 121 Bst. b BGG "revisionsrechtlich zu
berichtigen" sei. Der zitierten Norm zufolge kann die Revision eines Entscheids
des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder,
ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst
verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

3.2. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Streitgegenstand, der mit
Beschwerde vor Bundesgericht getragen werden kann, allein nach dem
angefochtenen Entscheid (Urteil 2C_669/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1 mit
Hinweisen) und nach den Begehren der Parteien (Art. 107 Abs. 1 BGG). Wie der
Gesuchsteller 1 selbst ausführt, ist das Urteil des Handelsgerichts nach Ablauf
der Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht in demjenigen Umfang in
Rechtskraft erwachsen, in welchem es vor Bundesgericht nicht angefochten wurde.
Streitgegenstand waren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren also von
Anfang an nur die vom Gesuchsteller 1 erwähnten Teile des kantonalen
Entscheids. Zu Recht macht der Gesuchsteller 1 nicht geltend, dass das
Bundesgericht mit der Ziffer 1.1 seines Urteilsspruchs vom 6. Mai 2015 auch
diejenigen Ziffern des kantonalen Entscheids hätte aufheben können, die gar
nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen waren. Unter
diesen Umständen fehlt es dem Gesuchsteller 1 an einem praktischen Interesse an
der Prüfung der Frage, ob das Bundesgericht Ziffer 1.1 des Urteils 5A_658/2014
allenfalls enger hätte fassen müssen. Auch im Revisionsverfahren gilt, dass der
Gesuchsteller eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte
geltend machen muss und sich nicht damit begnügen kann, faktisch irrelevante
Rechtsfragen aufzuwerfen (vgl. Urteil 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 4).
Insofern ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Gesuchsteller 1 stört sich daran, dass das Bundesgericht in den
Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 seines Urteils 5A_658/2014 bloss die Verletzung der
Persönlichkeit feststellt, nicht aber die Widerrechtlichkeit dieser Verletzung.
Der Gesuchsteller verweist auf Art. 28 und 28a ZGB. Danach habe der Verletzte
einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit. Der Gesuchsteller 1
erinnert daran, entsprechende Begehren gestellt zu haben. Das Bundesgericht
weiche vom Gesetzestext und von den eingeklagten und gutgeheissenen
Feststellungsbegehren ab. Dies sei als Redaktionsfehler im Sinne von Art. 129
Abs. 1 BGG zu berichtigen oder eventualiter als Verletzung der
Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 121 Bst. b BGG zu revidieren.

4.2. Nicht nur in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2, sondern auch in Ziffer 1.2.3
seines Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 stellt das Bundesgericht "bloss" die
Verletzung der Persönlichkeit des Gesuchstellers 1 fest, ohne die
Widerrechtlichkeit der Verletzung zu erwähnen. Wie das Bundesgericht
feststellt, nimmt der Gesuchsteller 1 an Ziffer 1.2.3 keinen Anstoss. In seiner
Beschwerde an das Bundesgericht erklärt er auf Seite 204 in Randziffer 633
unter Hinweis auf BGE 126 III 305 E. 4a S. 306 denn auch selbst, die Verletzung
fremder Persönlichkeitsrechte sei "grundsätzlich stets widerrechtlich", weshalb
"einer Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung" nur dann nicht
entsprochen werden dürfe, wenn der Verletzer Rechtfertigungsgründe nachweist,
welche die "an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen" (vgl.
auch Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.1). Wie das Bundesgericht
angesichts dessen in Gutheissung der Beschwerde Persönlichkeitsverletzungen
hätte feststellen können,  ohne dass damit auch die Widerrechtlichkeit der
Verletzung feststeht, vermag der Gesuchsteller 1 nicht zu erklären. Unter
diesen Umständen ist weder unter dem Titel der Berichtigung (Art. 129 Abs. 1
BGG) noch unter demjenigen der Revision (Art. 121 Bst. b BGG) ersichtlich,
welches praktische Interesse der Gesuchsteller 1 daran hat, dass das
Bundesgericht (allein) in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Urteils 5A_658/2014
korrigierende Eingriffe vornimmt. Auch in dieser Hinsicht ist auf das Gesuch
nicht einzutreten.

5.

5.1. Weiter beanstandet der Gesuchsteller 1 im Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai
2014 die Erwägung 7.2.3.5. Dort komme das Bundesgericht zur Erkenntnis, dass
der Artikel mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von Carl
Hirschmann", erschienen in der Online-Ausgabe der Zeitung 20 Minuten vom 5.
November 2009 (act 4/40), persönlichkeitsverletzend sei. In Ziffer 1.2.2 des
Urteilsspruchs werde dies auch festgehalten. Der Gesuchsteller weist nun darauf
hin, dass der identische Artikel auch in der Druckausgabe von 20 Minuten vom 6.
November 2009 (act 4/45) erschienen sei. Dieser Medienbericht werde im
Bundesgerichtsurteil mit keinem Wort erwähnt, obwohl der verletzende Charakter
des fraglichen Artikels in Randziffer 612 der Beschwerde an das Bundesgericht
vom 26. August 2014 mit eigener Begründung und unter Hinweis auf die
Ausführungen zum identischen Online-Artikel in Randziffer 608 der Beschwerde
gerügt worden sei. Der Artikel sei auf der Zeitungsseite der gedruckten Ausgabe
direkt neben dem ebenfalls eingeklagten Bericht "Hirschmann sitzt weiter in
Untersuchungshaft" abgedruckt gewesen. Deshalb müsse er wohl vergessen gegangen
sein. Da der übergangene gedruckte Artikel mit dem als
persönlichkeitsverletzend beurteilten identisch sei, könne nur gefolgert
werden, dass der eingeklagte Text in der Print-Ausgabe gleich zu beurteilen
ist. Aus alledem folgert der Gesuchsteller 1, dass sein Antrag betreffend
diesen Print-Artikel im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG "unbeurteilt" geblieben
sei und das Bundesgericht mit diesem Bericht auch im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG eine in den Akten liegende Tatsache übersehen habe.

5.2.

5.2.1. Was den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG angeht, kann dem
Gesuchsteller 1 nicht gefolgt werden. Die Klagebegehren, deren Gutheissung im
Beschwerdeverfahren verlangt wurde, richten sich pauschal auf eine unbestimmte
Anzahl nicht näher bezeichneter Medienberichte "ab 4. November 2009" (vgl.
Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 Sachverhalt Bst. B.a). Ein konkreter Antrag
bezüglich des fraglichen Berichts in der gedruckten Ausgabe der Zeitung 20
Minuten vom 6. November 2009 lässt sich der Beschwerde vom 26. August 2014
nicht entnehmen.

5.2.2. Zum Scheitern verurteilt ist auch der Vorwurf, das Bundesgericht habe
eine aktenkundige Tatsache übersehen (Art. 121 Bst. d BGG). Randziffer 612 der
Beschwerde an das Bundesgericht vom 26. August 2014 lässt sich lediglich
entnehmen, dass das Handelsgericht "auch mit Erwägung 5.5.3.8" die
Unschuldsvermutung verletze. Dies sei "hinsichtlich des Berichts 'So
funktioniert die Masche von Carl Hirschmann' (act 4/45) mit Verweis auf die
Rüge zu Erwägung 5.5.3.6 oben gesagt". Dass der gedruckte Bericht mit dem
online publizierten inhaltlich identisch sei, wird aber weder in Randziffer 612
noch in der verwiesenen Randziffer 608 geltend gemacht. Solcherlei ergibt sich
auch nicht aus dem Urteil des Handelsgerichts. Dieses hält in Erwägung 5.5.3.8
lediglich fest, hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert
die Masche von Carl Hirschmann" (act 4/45 linke Seite) könne auf den Bericht
unter act 4/40 verwiesen werden, womit nicht von einer
Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei. Entgegen dem, was der Gesuchsteller 1
nun erstmals im Revisionsverfahren glauben machen will, folgt allein aus der
Tatsache, dass zwei Zeitungsberichte mit derselben Überschrift versehen sind,
keineswegs zwingend, dass diese Berichte auch sonst inhaltlich übereinstimmen.
Das gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass der gedruckte Bericht
unbestrittenermassen einen Tag später als der Bericht in der Online-Zeitung
veröffentlicht wurde. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass ein Artikel,
der zunächst übers Internet verbreitet wurde, am Folgetag wenn auch unter
demselben Titel gedruckt, aber doch inhaltlich verändert erscheint. Kann eine
inhaltliche Identität der beiden Berichte nach dem Gesagten aber nicht als
sicher gelten, so ist der These eines Versehens im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG der Boden entzogen. War der Gesuchsteller 1 tatsächlich der Meinung, der am
Rande erwähnte Bericht vom 6. November 2009 stimme voll und ganz mit dem
Online-Bericht vom Vortag überein, so hätte er dies im Beschwerdeverfahren
behaupten und belegen müssen und sich dort nicht mit pauschalen Verweisen
begnügen dürfen. Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, derartige
Versäumnisse nachzuholen.

6.

6.1. Im Zusammenhang mit der Druckausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009
rügt der Gesuchsteller 1 eine weitere "versehentliche Nichtberücksichtigung",
die im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu revidieren sei. Das Bundesgericht
übergehe den Artikel "Affäre Hirschmann: Ein Opfer packt aus" (act 4/44), der
auf der Titelseite der Zeitung abgedruckt gewesen sei und auf die Artikel auf
Seite 21 (act 4/45) hinweise, die beide als persönlichkeitsverletzend
einzustufen seien (vgl. oben E. 5). Das Bundesgericht würdige den Sachverhalt
"mit keinem Wort", obwohl dieser Artikel in den Randziffern 129-133 und 612 der
Beschwerde als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend gerügt worden sei.

6.2. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Zwar zitiert das Handelsgericht den
fraglichen Passus zu Beginn von Erwägung 5.5.3.8 des Urteils vom 26. Juni 2014.
In der Sache äussert es sich dort aber gerade nicht zum besagten Artikel auf
der Titelseite der Druckausgabe von 20. Minuten vom 6. November 2009 (act 4/
44). Die konkrete Beurteilung beschränkt sich auf den Bericht mit der
Überschrift "Hirschmann sitzt weiter in Untersuchungshaft" (act 4/45). Aus der
Systematik des kantonalen Urteils ergibt sich nun aber in aller Deutlichkeit,
dass das Handelsgericht nur diejenigen Medienberichte im Einzelnen auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 28 ZGB prüft, bezüglich derer es die Behauptungen der
Klägerschaft als hinreichend substantiiert erachtet. "Wo keine hinreichend
substantiierte Behauptung in den Prozess eingebracht wurde, kann vorliegend
folglich auch keine Prüfung erfolgen", so die Erklärung des Handelsgerichts in
Erwägung 5.5.2 auf Seite 50 seines Urteils. Diese Vorgehensweise ist auch dem
Gesuchsteller 1 nicht entgangen. In den Randziffern 129-133 seiner Beschwerde
an das Bundesgericht bestreitet er nämlich ausdrücklich, seine Klage bezüglich
des fraglichen Artikels auf der Titelseite der Druckausgabe von 20 Minuten vom
6. November 2009 nicht genügend substantiiert zu haben. Mithin war das
Bundesgericht schon im Beschwerdeverfahren nicht mit dem Artikel selbst,
sondern nur mit der Rüge befasst, dass die behauptete "Nichtprüfung" dieses
Artikels durch das Handelsgericht gegen Bundesrecht verstösst. Dementsprechend
kann keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht das betreffende Aktenstück
act 4/44 übergangen und den fraglichen Artikel nicht beurteilt hätte. Dass das
Bundesgericht die besagte  Rüge übersehen und auf  diese Weise Anlass zur
Revision des Urteils 5A_658/2014 gegeben hätte, macht der Gesuchsteller 1 zu
Recht nicht geltend. Denn eine Rüge ist keine Tatsache im Sinne von Art. 121
Bst. d BGG (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.1). Im Übrigen erkennt das
Bundesgericht in Bestätigung des handelsgerichtlichen Urteils ausdrücklich,
dass die Klage bezüglich derjenigen Medienberichte, die das Handelsgericht
angesichts der bloss pauschalen Behauptungen gar nicht näher prüft, den
Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt (Urteil 5A_658/2014 vom 6.
Mai 2015 E. 6.3.5).

7.

7.1. Zuletzt klagt der Gesuchsteller 1, das Bundesgericht habe die in der
kantonalen Noveneingabe vom 10. Februar 2012 (act 27) dargelegten und
urkundlich belegten Tatsachen nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht übergehe
diese Tatsachen und äussere sich dazu mit keinem Wort. In Erwägung 6.4 des
Urteils 5A_658/2014 erliege das Bundesgericht offensichtlich einem Versehen,
wenn es die fraglichen Tatsachen mit der Begründung nicht würdige, dass es
dabei um die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 24. April 2012 gehe. Vielmehr
sei schon in der Beschwerde an das Bundesgericht gerügt worden, "dass das
Novenrecht nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zu Recht für neue Tatsachenvorbringen
angerufen worden" sei und die streitigen Tatsachen als echte Noven hätten
geprüft werden müssen.

7.2. Wie die resümierten Ausführungen im Revisionsgesuch plastisch zeigen,
sorgt sich der Gesuchsteller 1 nicht um die "Würdigung" der streitigen Noven im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Vielmehr vermisst er im Urteil 5A_658/
2014 eine Antwort auf die als "willkürliche Aktenwidrigkeit" bzw. als
Verletzung des Rechts auf richterliche Prüfung vorgetragene Rüge, dass
bestimmte Tatsachen samt dazugehöriger Urkunden im kantonalen Verfahren nicht
berücksichtigt wurden. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er in seinem
Revisionsgesuch mit Art. 229 Abs. 1 ZPO eine Vorschrift anruft, die im
bundesgerichtlichen Verfahren gar nicht gilt (Art. 1 ZPO). Was es mit Erwägung
6.4 des Urteils 5A_658/2014 im Einzelnen auf sich hat, kann deshalb
offenbleiben. Denn was das Bundesgericht angeblich übersehen haben soll, ist
keine Tatsache, sondern wiederum eine Rüge. Soweit einzig eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Handhabung
des Novenrechts im kantonalen Verfahren in Frage standen, könnte sich das
Bundesgericht höchstens dem Vorwurf aussetzen, diese Rechtsfragen falsch
beurteilt zu haben. Ein solcher Fehler aber wäre von vornherein rechtlicher
Natur und damit kein Revisionsgrund (vgl. E. 6.2).

8. 
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist das Revisions- und Berichtigungsgesuch
unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gesuchsteller unterliegen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Gesuchstellern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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