Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.7/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_7/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_68/2015 vom 24. April 2015,

Erwägungen:

1. 
Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_68/
2015 vom 24. April 2015. Sie macht geltend, im besagten Entscheid sei ihr
Antrag auf Vereinigung des Verfahrens 5D_68/2015 mit dem Verfahren 1B_100/2015
nicht behandelt worden. Im Weiteren stellt sie ein "Ausstandsgesuch nach Art.
49 ZPO". Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Revisionsverfahren.

2. 

2.1. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind.

2.2. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin hat das Bundesgericht den
besagten Antrag mit dem Hinweis behandelt, dass die Verfassungsbeschwerde von
vornherein unzulässig ist, soweit Anträge gestellt werden, die über den
Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. April 2015 hinausgehen oder
damit in keinem Zusammenhang stehen. Im Übrigen dient die Revision nicht dazu,
den Inhalt des Entscheides 5D_68/2015 zu kritisieren (Urteil 5F_2/2014 vom 4.
Februar 2014 E. 3.2).

3. 
Die Gesuchstellerin erläutert nicht, gegen welches Mitglied des Bundesgerichts
sie ein Ausstandsgesuch stellen will. Insoweit ist auf ihre Eingabe nicht
einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch schliesslich, soweit den
Ausführungen der Gesuchstellerin die Behauptung entnommen werden kann, mit dem
bundesgerichtlichen Urteil 5D_68/2015 seien die Vorschriften über den Ausstand
verletzt worden (Art. 121 lit. a BGG); die Gesuchstellerin erörtert nicht
rechtsgenügend, inwiefern solche Bestimmungen durch das Bundesgericht verletzt
worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. 
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich das Revisionsgesuch als von
Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das
entsprechende Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Revision des Urteils 5D_68/22015 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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