Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_5/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2014 vom 12. Dezember 2014.

Erwägungen:

1. 
Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/
2014 vom 12. Dezember 2014. Sie beruft sich auf den Revisiongsgrund von Art.
123 Abs. 1 BGG.

2. 

2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision des bundesgerichtlichen
Urteils verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein
Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt
wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden.

2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe einmal mehr
darauf, die Interpretation des Bundesgerichts zu den angewandten Bestimmungen
als falsch hinzustellen. Die Revision kann indes nicht dazu dienen, den Inhalt
des Entscheides, dessen Revision verlangt wird, zu kritisieren (Urteil 5F_2/
2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2).

2.3. Da die Eingabe der Gesuchstellerin ausser der besagten unzulässigen Kritik
am bundesgerichtlichen Urteil 5A_600/2014 keinen Revisiongsgrund ins Feld führt
und den Begründungsanforderungen des Art. 42 BGG entsprechend begründet,
erweist sich ihre Eingabe als offensichtlich ungenügend begründet. Auf das
unzulässige Gesuch ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Gesuchstellerin
(Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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