Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.4/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_4/2015

Urteil vom 27. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Revision,

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_922/2014 vom 28. Januar 2015.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des Urteils 5A_922/2014 vom 28. Januar 2015 des
Bundesgerichts, das auf eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG der
Gesuchstellerin gegen ein Urteil vom 4. November 2014 des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs) nicht eingetreten ist mit der Begründung, die
Gesuchstellerin habe den (ihr mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 31. Dezember 2014 unter Säumnisandrohung auferlegten) Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- erst am 22. Januar 2015 (Donnerstag) und damit nach Ablauf der
Nachfrist (Dienstag, den 20. Januar 2015) von 10 Tagen seit der (kraft Art. 44
Abs. 2 BGG als am 10. Januar 2015, d.h. als am 7. Tag nach Postfachavisierung
vom 3. Januar 2015 erfolgt geltenden) Zustellung bezahlt, weshalb
androhungsgemäss zu verfahren sei,

in Erwägung,
dass zwar die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch in der vom Bundesgericht
angenommenen Nichteinhaltung der Nachfrist zur Vorschusszahlung ein Versehen
erblickt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anruft,
dass sie jedoch nicht nach den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG darlegt, inwiefern durch das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Januar 2015
der angerufene Revisionsgrund verwirklicht sein soll, zumal die beanstandete
Rechtsanwendung des Bundesgerichts keinen Revisionsgrund darstellt,
dass es insbesondere nicht genügt, auf dem Empfangsdatum (12. Januar 2015) als
Zustelldatum der Nachfristansetzung zu beharren, die durch die postalische
Sendungsinformation nachgewiesene Postfachavisierung vom 3. Januar 2015 zu
bestreiten, weitere Nachforschungen bei der Post zu fordern und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren, wonach die Zustellfiktion
nach Art. 44 Abs. 2 BGG auch dann am 7. Tag eintritt, wenn - wie im
vorliegenden Fall - der letzte Tag der Abholfrist ein Samstag (10. Januar 2015)
oder Sonntag ist ( AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar zum BGG, 2. Auflage 2011,
N. 34 und 35 zu Art. 44 BGG, S. 531, mit Hinweis auf BGE 127 I 31 E. 2b S. 35),
dass somit praxisgemäss mangels rechtsgenüglicher Begründung (Urteile des
Bundesgerichts 5F_6/2007, 2F_12/2008, 5F_4/2010, 4F_12/2012) auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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