Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5F_1/2015

Urteil vom 27. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Y.________,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision,

Revision u.a. des bundesgerichtlichen Urteils 5F_21/2014 vom 7. November 2014.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision u.a. des Urteils 5F_21/2014 vom 7. November 2014 des
Bundesgerichts, das ein Gesuch des Gesuchstellers um Revision des
bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids 5A_524/2014 vom 21. August 2014
(Nichteintreten auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid des Zürcher Obergerichts betreffend Verweigerung der
Einleitung eines Adoptionsverfahrens für die Tochter des Gesuchstellers)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das (zumindest sinngemässe) Ausstandsbegehren gegen sämtliche an den
vorausgegangenen Urteilen mitwirkenden Gerichtspersonen,

in Erwägung,
dass auf das pauschale, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte
und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia
148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen an den vorausgegangenen Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet
(Art. 34 Abs. 2 BGG),
dass somit in der gleichen Gerichtsbesetzung über das vorliegende zweite
Revisionsgesuch zu entscheiden ist,
dass dieses Gesuch (Postaufgabe: 11. Januar 2015) zufolge Verspätung (Art. 124
Abs. 1 lit. b und d BGG) von vornherein unzulässig ist, soweit es sich auch
gegen das (dem Gesuchsteller am 19. September 2014 eröffnete)
bundesgerichtliche Urteil 5A_524/2014 vom 21. August 2014 richtet,
dass sodann das Bundesgericht im ersten Revisionsurteil 5F_21/2014 vom 7.
November 2014 erwog, das Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
erweise sich als unzulässig, weil weder behauptet noch ersichtlich sei,
inwiefern die behaupteten Tatsachen die Prozessvoraussetzungen für das zu
revidierende bundesgerichtliche Verfahren beschlügen, nachdem das Bundesgericht
einen Prozessentscheid gefällt habe, liege ebenso wenig ein Anwendungsfall von
Art. 121 lit. c BGG oder ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor,
dass zwar der Gesuchsteller in seinem zweiten Revisionsgesuch (erneut) die
Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG und (zusätzlich) den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG anruft,
dass er jedoch nicht nach den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
in nachvollziehbarer Weise anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen im ersten
Revisionsurteil darlegt, inwiefern durch dieses Urteil die angerufenen
Revisionsgründe verwirklicht sein sollen,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die angebliche Verletzung von
Ausstandsvorschriften zu behaupten und auf einer "gründlichen Prüfung des
Sachverhalts" (einschliesslich Noven) zu beharren,
dass somit praxisgemäss mangels rechtsgenüglicher Begründung (Urteile des
Bundesgerichts 5F_6/2007, 2F_12/2008, 5F_4/2010, 4F_12/2012) auf das
Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten ist, als sich das Gesuch gegen
das erste Revisionsurteil richtet,
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich das Revisionsgesuch auch aus diesem
Grund als unzulässig erweist,
dass der unterliegende Gesuchsteller (entgegen seinem Antrag auf
Kostenfreiheit) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine
Entschädigung zugesprochen erhält,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das (sinngemässe) Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf das zweite Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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