Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.9/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_9/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Eheleute A.________ und B.________ leben seit mehreren Jahren getrennt.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 4. Juni 2012 fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schulden. Die Ehefrau erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses
trat auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil 5A_486/2012 vom 18. Juli 2012).

B.

B.a. Am 17. Juni 2014 wandte sich B.________ mit einem Auskunftsbegehren an das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte, ihren Ehemann unter
Strafandrohung und Ansetzung einer peremptorischen Frist zu verurteilen, ihr
verschiedene Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie die revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der A.B.________ AG
auszuhändigen.

B.b. A.________ nahm Stellung zum Auskunftsgesuch. In seiner Eingabe vom 14.
Juli 2014 beantragte er, die Begehren seiner Frau abzuweisen. Am 22. September
2014 reichte B.________ einen weiteren Schriftsatz ein. Darin konkretisierte
sie ihre Begehren vom 17. Juni 2014. Ein Doppel dieser Eingabe sandte das
Zivilkreisgericht am 1. Oktober 2014 an A.________.

B.c. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hiess das Zivilkreisgericht das
Auskunftsgesuch im Sinne der Anträge der Ehefrau gut. Für den Fall, dass
A.________ dem strafbewehrten Herausgabebefehl nicht nachkommen sollte, ordnete
es entsprechende amtliche Erkundigungen an. A.________ wurde verurteilt, für
die Gerichtskosten aufzukommen und B.________ eine Parteientschädigung zu
bezahlen.

C.

C.a. A.________ legte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung ein. Er
beantragte, die Verfügung vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und das
Auskunftsersuchen seiner Frau abzuweisen. Ausserdem ersuchte er darum, seiner
Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteren Antrag wies das
Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. November 2014 ab, nachdem sich B.________
zum Gesuch geäussert hatte. In derselben Verfügung setzte das Kantonsgericht
den Parteien "im Hinblick auf die Abschreibung des Berufungsverfahrens" eine
Frist zur Einreichung von Kostenanträgen. Die Parteien reagierten mit Eingaben
vom 11. November 2014 (Ehefrau) und 20. November 2014 (Ehemann). A.________
hielt ausdrücklich an seiner Berufung fest und verlangte deren "einlässliche
Behandlung".

C.b. Unterdessen stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit
Verfügung vom 20. November 2014 fest, dass der Ehemann die mit Verfügung vom
13. Oktober 2014 verlangten Unterlagen nicht binnen Frist eingereicht hatte. Es
schritt deshalb zu den amtlichen Erkundigungen, die es für den Fall angeordnet
hatte, dass A.________ dem richterlichen Auskunftsbefehl nicht nachkommt (vgl.
Bst. B.c).

C.c. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 trat das Kantonsgericht auf die
Berufung von A.________ nicht ein. Es verfügte, dass die Eingaben vom 11. und
20. November 2014 (Bst. C.a) "unter den Parteien ausgetauscht" werden.
A.________ wurde kosten- und entschädigungspflichtig. Gleichentags bescheinigte
die Kanzlei des Zivilkreisgerichts, dass die Verfügung vom 13. Oktober 2014 am
2. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sei.

D.
Mit Beschwerde vom 2. Januar 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid vom 2. Dezember 2014 (Bst. C.c )
aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf seine Berufung (Bst. C.a )
einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 wies der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab. Eingeladen, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen, beantragt B.________ (Beschwerdegegnerin), das
Rechtsmittel kostenfällig abzuweisen. Im gleichen Sinne äussert sich auch das
Kantonsgericht, indem es auf seine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung verweist. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, der das
kantonale Verfahren beendet. Das ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
(BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; 133 III 629 E. 2.2 S. 631). In der Sache geht
es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei
Auskunftsbegehren auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet (
BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; zu Art. 170 ZGB: Urteil 5A_635/2013 vom 28.
Juli 2014 E. 1.2). Das Kantonsgericht ist ein oberes kantonales Gericht, das
als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Rechtsmittelfrist
ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also
grundsätzlich offen.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der
Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131
I 153 E. 1.2 S. 157). Der Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall
eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit
begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_881/2014 vom
24. Februar 2015 E. 2 mit Hinweis). Am Erfordernis des praktischen Interesses
fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist.
Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt
es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in
Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136
III 497 E. 2.1 S. 500). Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei
Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2 S. 500 mit Hinweisen; Verfügung
5A_738/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1).

2.2. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren (Sachverhalt Bst. D) weist das Kantonsgericht
darauf hin, dass das Zivilkreisgericht mit der Zustellung der Antworten auf die
eingeholten amtlichen Erkundigungen an beide Parteien per Verfügungen vom 1.,
3. und 8. Dezember 2014 "sämtliche Vollziehungserledigungen abgeschlossen"
habe. Das Kantonsgericht wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer
angesichts dessen noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran habe, vor
Bundesgericht ein Rechtsmittelverfahren zur Frage durchzuführen, ob auf seine
Berufung hätte eingetreten werden müssen. Soweit der Beschwerdegegnerin mit den
Ergebnissen der amtlichen Erkundigungen sämtliche verlangten Auskünfte
zugekommen sind, hat sie ihre Rechtsbegehren - dank der vorzeitigen
Vollstreckung (Art. 315 Abs. 2 ZPO) - erfolgreich durchgesetzt. Daran lässt
sich selbst dann nichts mehr ändern, wenn sich der erstinstanzliche Entscheid
letztendlich als (bundes-) rechtswidrig erweisen sollte. Denn was die
Beschwerdegegnerin an Informationen erhalten hat, kann ihr kaum mehr
weggenommen werden. Allein unter diesem Blickwinkel erscheint in der Tat
fraglich, ob der Beschwerdeführer noch im beschriebenen Sinne ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat. Was es damit auf sich hat, kann jedoch offenbleiben. Der
Beschwerdeführer ist auch so zur Beschwerde berechtigt. Das zeigen die
folgenden Erwägungen:

2.3. Den gerichtlichen Befehl, mit dem es den Beschwerdeführer zur Einreichung
von Unterlagen verpflichtet, verknüpft das Zivilkreisgericht in seiner
Verfügung vom 13. Oktober 2014 mit der "Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 StGB". Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer dem
richterlichen Auskunftsbefehl nicht rechtzeitig nachgekommen (s. Sachverhalt
Bst. C.b). Dass das Zivilkreisgericht selbst amtliche Erkundigungen einholte,
lässt die Strafandrohung nicht dahingefallen. Der Beschwerdeführer muss also
mit einer Strafverfolgung rechnen, falls die Beschwerdegegnerin den
Strafverfolgungsbehörden die Verletzung von Art. 292 StGB zur Anzeige bringt.
Ob dem Beschwerdeführer aber zu Recht eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht
wurde, lässt sich nicht unabhängig von der Sache selbst, das heisst von der
Frage beurteilen, ob das Zivilkreisgericht das Auskunftsbegehren der
Beschwerdegegnerin zu Recht guthiess. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch ein
aktuelles und praktisches Interesse daran zu erfahren, ob das Kantonsgericht
auf seine Berufung eintreten muss, mit der er sich gegen die solchermassen
strafbewehrte Verfügung vom 13. Oktober 2014 wehrt. Das Gesagte gilt sinngemäss
mit Blick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Gesuchsverfahrens. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.

3.

3.1. Das in Art. 170 ZGB verankerte Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein
prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Ehegatte
kann diesen Anspruch zum einen vorfrageweise geltend machen, sei es in einem
Scheidungsbegehren mit Blick auf güter- oder unterhaltsrechtliche Ansprüche,
sei es in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Zum andern kann der Ehegatte
sein Auskunftsrecht aber auch in einem unabhängigen Hauptsacheverfahren vor
Gericht verfolgen. Dieser separate Prozess untersteht den Regeln über das
summarische Verfahren (Art. 271 Bst. d ZPO). Die Vorschriften über die
vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) finden angesichts der besagten
Natur des Anspruchs keine Anwendung (Urteil 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.1
und 4.2 mit Hinweisen).

3.2. Zum Zwecke der Auskunftserteilung stellte die Beschwerdegegnerin vor dem
Zivilkreisgericht ein "Gesuch im summarischen Verfahren nach Art. 271 ff. ZPO".
Sie schilderte darin das Eheschutzverfahren vor der Solothurner Justiz (vgl.
Sachverhalt Bst. A) und erwähnte, dass sie die einverlangten Unterlagen
benötige, um prüfen zu können, "wie sich die Situation heute darstellt". Ihre
Rechtsbegehren beschränkten sich aber strikte auf die Durchsetzung ihres
Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Das
Zivilkreisgericht war also mit einem unabhängigen (summarischen)
Hauptsacheverfahren befasst. Dass das Zivilkreisgericht das Verfahren mit dem
Vermerk "Eheschutz" versah, ändert an dessen Rechtsnatur nichts, ebenso wenig
der Umstand, dass nach kantonalem Recht womöglich der Eheschutzrichter für
Gesuche nach Art. 170 ZGB sachlich zuständig ist. Weder ist die (erstrittene)
Auskunft nach Art. 170 ZGB als solche eine Eheschutz- oder eine vorsorgliche
Massnahme (Art. 171 ff. ZGB) noch hatte die Beschwerdegegnerin die Auskunft im
Rahmen eines konkreten Gesuchs um Abänderung der Eheschutzmassnahmen verlangt.

3.3. Nach dem Gesagten betrifft der angefochtene Entscheid weder ein
Eheschutzverfahren noch ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Entsprechend ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nach Art. 98 BGG
auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Vielmehr sind in
diesem ordentlichen Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht alle Rügen
gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist das Bundesgericht
grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

4.

4.1. Die Vorinstanz hält die Berufung des Beschwerdeführers für unzulässig,
weil es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Nachdem das
Zivilkreisgericht die amtlichen Erkundigungen veranlasst habe, wäre die
Beschwerdegegnerin längst im Besitz der von ihr verlangten Auskünfte über die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, selbst wenn dessen Berufung
nach Einholung einer einlässlichen Berufungsantwort "dereinst" gutgeheissen und
das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden sollte. Der
Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass es um eine Grundsatzfrage gehe,
die sich jederzeit wieder stellen könnte, so dass auf das Erfordernis eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden könnte. Das
Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Berufung für eine bloss theoretische
Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids nicht zur Verfügung stehe. Der
Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses sei die Folge davon, dass der
Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen war, einen ihm drohenden, nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügung des Zivilkreisgerichts
am 2. Dezember 2014 schon vollstreckt war, als das Kantonsgericht entschied.
Das Zivilkreisgericht habe die amtlichen Erkundigungen zwar angeordnet.
Indessen sei die Beschwerdegegnerin zur Zeit der Einreichung der Beschwerde an
das Bundesgericht jedenfalls noch nicht im Besitz aller verlangten Auskünfte
gewesen. So hätten namentlich die revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013
der A.B.________ AG und die Steuererklärung 2012 mit den amtlichen
Erkundigungen nicht erhältlich gemacht werden können. Bezüglich dieser
Unterlagen, aber auch bezüglich seiner Editionspflicht und der angedrohten
Straffolge sowie hinsichtlich der vom Zivilkreisgericht angeordneten
Kostenfolge könne "definitiv von Gegenstandslosigkeit keine Rede sein".

4.3. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten
Rechtsmittelverfahren erfasst ( SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, 2012, N 24
zu Art. 59 ZPO), zählt zu den Prozessvoraussetzungen insbesondere das
schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei. Zutreffend
erläutert das Kantonsgericht, welche Bedeutung dem Rechtsschutzinteresse im
Berufungsverfahren zukommt. Demnach muss der Berufungskläger ein schutzwürdiges
Interesse daran haben, dass die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen
Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein
(vgl. E. 2.1 betreffend Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG). Es entfällt, wenn die
Gutheissung der Berufung dem Berufungskläger im Zeitpunkt des Entscheids der
Berufungsinstanz nicht mehr zum Recht verhelfen kann, das er mit der Berufung
verfolgt (s. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 ZPO, N 30).

4.4. Im konkreten Fall missversteht das Kantonsgericht, dessen Ausführungen
sich die Beschwerdegegnerin anschliesst, offensichtlich die Tragweite des
aktuellen und praktischen Interesses des Beschwerdeführers an seiner Berufung.
Soweit es selbst anerkennt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Berufungsentscheids - also am 2. Dezember 2014 - noch nicht im Besitz der
verlangten Auskünfte war, durfte das Kantonsgericht die besagte
Prozessvoraussetzung nicht mit blossen Mutmassungen darüber verneinen, wie es
um die Vollstreckung der erstinstanzlichen Verfügung und damit um das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestellt wäre, falls in einem
späteren Zeitpunkt über die Berufung entschieden würde. Massgeblich für die
Beurteilung, ob die Berufung dem Berufungskläger (noch) zu seinem Recht
verhelfen kann, ist (spätestens) der Zeitpunkt des tatsächlichen
Berufungsentscheids und nicht ein hypothetischer Zeitpunkt in der weiteren
Zukunft. Losgelöst davon übersieht das Kantonsgericht, dass das
Zivilkreisgericht seinen Auskunftsbefehl mit einer Strafandrohung gegen den
Beschwerdeführer verknüpft und diesen zu den Gerichtskosten sowie zu einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt hat (s. Sachverhalt
Bst. B.c). Wie bereits dargelegt (s. E. 2.3 ), sind diese Anordnungen über die
im konkreten Fall eingetretenen bzw. anzuwendenden Rechtsfolgen nicht davon
abhängig, ob die amtlichen Erkundigungen der ersten Instanz im Zeitpunkt des
Berufungsentscheids schon (erfolgreich) abgeschlossen sind. Die Rechtmässigkeit
der Strafandrohung lässt sich nicht unabhängig von der Rechtmässigkeit des
Auskunftsbefehls beurteilen. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs.
1 ZPO). Zu Recht beharrt der Beschwerdeführer darauf, nach wie vor ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der berufungsweisen Überprüfung der
Verfügung des Zivilkreisgerichts zu haben.

4.5. Die Beschwerde ist also begründet. Das Kantonsgericht hat auf die Berufung
einzutreten und zu prüfen, was der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen
Verfügung entgegenhält, insbesondere seinen Vorwurf, das Zivilkreisgericht habe
seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Muss sich aber
zunächst das Kantonsgericht mit dieser Gehörsrüge befassen, braucht sich das
Bundesgericht an dieser Stelle nicht dazu zu äussern. Ebenso erübrigen sich
Erörterungen zum weiteren Argument des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht
begebe sich in einen "hochgradigen Widerspruch", wenn es der Berufung zuerst
die aufschiebende Wirkung nicht erteile, weil eine möglicherweise eintretende
Gegenstandslosigkeit infolge vorzeitiger Vollstreckung kein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil sei, und anschliessend wegen ebendieser
allfälligen künftigen Gegenstandslosigkeit nicht auf die Berufung eintrete.

5.

 Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur
weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es auf die
Berufung des Beschwerdeführers eintrete. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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