Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.99/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_99/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Hottingen-Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Januar 2015 (LB140095-O/U, LB150001).

Sachverhalt:

A. 
Über das Vermögen von A.________ wurde am 23. November 2010 durch das
Bezirksgericht Zürich der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid hatte
A.________ eine Reihe von Rechtsmitteln ergriffen, die nicht zum Erfolg
führten. Zuständig für das Konkursverfahren ist das Konkursamt
Hottingen-Zürich. Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 2. April 2012 ordnete das
Bezirksgericht Zürich im Konkurs über A.________ die Kollokation einer
Forderung der Stiftung B.________ als Alleinaktionärin der C.________ AG in der
Höhe von Fr. 1'670'000.-- zuzüglich Zinsen in der 3. Klasse an. Diese gründet
im Ersatz des Schadens, der der Gläubigerin entstanden ist, weil A.________ als
Organ der C.________ AG in widerrechtlicher Weise fünf Inhaberschuldbriefe hat
kraftlos erklären lassen.

B. 
A.________ reichte am 5. Dezember 2013 beim Bezirksgericht Klage gegen das
Konkursamt ein. Er wirft dem zuständigen Konkursamt im Rahmen des gegen ihn
laufenden Konkursverfahrens eine Verletzung seiner Persönlichkeit vor.
Insbesondere habe es sich bei der Kollokation der Forderung der Stiftung
B.________ in einer Interessenkollision befunden und daher nicht korrekt
verhalten. Vorerst verlangte er die Feststellung, dass die C.________ AG
Inhaberin der fünf Inhaberschuldbriefe sei und er berechtigt gewesen war, diese
kraftlos erklären zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
änderte er am 14. Oktober 2014 seinen Antrag und verlangte die Feststellung,
dass er bei der Kraftloserklärung der Schuldbriefe keine unerlaubten Handlungen
im Sinne von Art. 41 OR und keine Straftaten im Sinne von Art. 145 StGB
begangen habe. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 12. November
2014, berichtigt am 8. Dezember 2014, auf die Klage von A.________ nicht ein.
Es wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm
(berichtigt) die Gerichtskosten von Fr. 9'000.--.

C. 
Gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensbeschluss (LB140095) und dessen
Berichtigung (LB150001) wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons
Zürich, welches seine Beschwerden als Berufungen entgegennahm und mit Beschluss
vom 22. Januar 2015 zu einem Verfahren (LB140095) vereinigte und die zweite
Berufung (LB150001) abschrieb. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das
Obergericht die Berufung ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nahm
es auf die Gerichtskasse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit
Beschluss vom 22. Januar 2015 ab. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens
von Fr. 2'500.-- wurden A.________ auferlegt.

D. 
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Postaufgabe) ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Beschlusses vom 22. Januar 2015.
Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen Entscheide in Angelegenheiten des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28
ZGB) ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 ff. BGG; BGE 127 III
481 E. 1a S. 483). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich
ergangen, lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers und schliesst das kantonale
Verfahren ab (Art. 75, 76 und 90 BGG). Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde
einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner Schilderung der Vorgeschichte und des Verhaltens des beklagten Amtes den
Sachverhalt zu ergänzen versucht und jede Menge von Vorwürfen gegen ihn erhebt,
ist darauf nicht einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht
zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. In prozessualer Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Erstinstanz nicht befugt gewesen war, ihren Beschluss vom 12. November 2014 von
Amtes wegen am 8. Dezember 2014 zu berichtigen und dem Beschwerdeführer die
Gerichtskosten aufzuerlegen. Entsprechend nahm sie sämtliche Kosten der
Erstinstanz auf die Gerichtskasse und schrieb die Berufung gegen den
Berichtigungsbeschluss nach Vereinigung mit dem vorangehenden Beschluss ab.

 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abschreibung seiner zweiten Berufung
und besteht darauf, dass die Erstinstanz keine Berichtigung vornehmen durfte.
Sodann verlangt er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Konkursamt
auferlegen. Darauf ist nicht einzutreten. Erstens begründet der
Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz hier prozessuale Vorschriften
verletzt haben sollte. Zweitens ist er durch das Ergebnis gar nicht beschwert,
da ihm ja keine Gerichtskosten auferlegt werden. Ob dem Konkursamt statt ihm
Gerichtskosten aufzuerlegen wären, betrifft ihn ohnehin nicht. Er hat kein
schützenswertes Interesse an der Klärung dieser Frage.

2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz durfte die Erstinstanz auf die Klage infolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintreten. Zuvor sei das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und
es sei ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie eine
Nachfrist mit Hinweis auf die Säumnisfolgen und auf sein Erstreckungsgesuch
eine letzte Nachfrist angesetzt worden. Der neu formulierte Antrag - gestellt
am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses - verpflichtete
die Erstinstanz aufgrund von Art. 52 ZPO nicht, dem Beschwerdeführer eine
nochmalige Nachfrist anzusetzen. Zudem stellte der neue Antrag nach Ansicht der
Vorinstanz keine Klageänderung dar. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer
die Feststellung, dass er zur Kraftloserklärung der fünf Inhaberschuldbriefe
der C.________ AG berechtigt gewesen war bzw. dass er bei diesem Vorgang keine
unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) und keine Straftat (Art. 145 StGB) begangen
habe, verlangt. Damit sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Klage auf
Feststellung von Verleumdung und Persönlichkeitsverletzung nach wie vor um die
Kraftloserklärung der Schuldbriefe gegangen.

 Der Beschwerdeführer besteht auch vor Bundesgericht darauf, dass ihm die
Erstinstanz eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte ansetzen
müssen, da er darum vor Fristablauf ersucht habe. Er geht dabei auf das
Argument der Vorinstanz, dass insbesondere gar keine Klageänderung vorgelegen
habe, nicht ein. Insoweit ist auf sein nur schwer verständliches Vorbringen
nicht einzugehen.

3. 
Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid der Erstinstanz zudem aus
materiellrechtlicher Sicht. Der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung richte
sich gegen das Konkursamt, welchem als staatliche Verwaltungsabteilung keine
Rechtspersönlichkeit zukomme. Damit könne es in einem Prozess weder als Kläger
noch Beklagter auftreten. Überdies stünden die verschiedenen Vorwürfe gegen das
Konkursamt in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Vertreter der Konkursmasse.
Indes sei es dem Konkursiten verwehrt, in Zusammenhang mit seinem Konkurs
Prozesse zu führen; er könne nicht Klage gegen die Verwaltung der eigenen
Konkursmasse führen; auch allfällige, hier nicht ersichtliche
haftungsrechtliche Ansprüche könnten sich nur gegen den Kanton (Art. 5 SchKG)
richten.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner Ansicht fest, dass das
Konkursamt in einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung Beklagter sein könne.
Aus Art. 28 ZGB ergebe sich diesbezüglich keine Einschränkung. Mit diesem
Vorbringen übergeht er, dass das Amt als Konkursverwaltung offizielles Organ
der Konkursmasse ist (vgl. Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002 E. 2.2), er
zu diesem Organ in einer öffentlichrechtlichen Beziehung steht (vgl. BGE 134 I
229 E. 3.1, 3.2 S. 233 betreffend Persönlichkeitsschutz) und bestimmte
Konflikte in der Zwangsvollstreckung, soweit der Gemeinschuldner überhaupt
legitimiert ist, im Verfahren gemäss Art. 17 SchKG erledigt werden (vgl. BGE
101 III 43 E. 1 S. 44; 103 III 21 E. 1 S. 23). Insgesamt geht der
Beschwerdeführer auf den Status des Konkursamtes und dessen fehlende
Rechtspersönlichkeit nicht in nachvollziehbarer Weise ein. Damit ist auch auf
die gegen die Stiftung B.________ erhobenen Vorwürfe nicht einzugehen, welche
die Vorinstanz mangels prozessualer Voraussetzungen zu Recht nicht in das
Verfahren einbezogen hatte.

4. 
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die Vorinstanz
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe. Er besteht darauf, dass
seine Berufungen nicht aussichtslos gewesen seien. An einer rechtsgenüglichen
Begründung für diesen Standpunkt fehlt es auch hier. Der Hinweis auf seine
"Persönlichkeit als absolutes Recht" ändert zudem an den Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts (Art. 117 ZPO). Soweit
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, er sei mittellos, ist er
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Gesuch bereits wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen und daher die Mittellosigkeit nicht mehr zu
prüfen hatte. Zudem schrieb sie das Gesuch des Beschwerdeführers für das
erstinstanzliche Verfahren ab, da ihm hiefür keine Gerichtskosten entstanden
sind.

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Aus der
mangelhaften Begründung ergibt sich, dass ihr von Anfang an kein Erfolg
beschieden sein konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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