Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.998/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_998/2015

Urteil vom 11. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Volljährigenunterhalts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 13. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.________ (geb. 1990) ist die Tochter von A.________ und C.________. Die Ehe
der Eltern wurde mit Urteil vom 17. September 2009 durch das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland geschieden. B.________ wurde zu diesem Zeitpunkt
angesichts ihrer Volljährigkeit kein Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2010 verpflichtete das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland A.________, für den Unterhalt von B.________ monatlich
und im Voraus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Fr. 1'400.--
zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die dagegen erhobene
Berufung und Anschlussberufung wurden vom Kantonsgericht St. Gallen am 8.
September 2011 abgewiesen.

B. 
Am 25. März 2014 klagte A.________ beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland
auf Abänderung des Unterhaltsurteils vom 7. Oktober 2010. Er verlangte, seine
Unterhaltspflicht gegenüber B.________ rückwirkend auf den 10. Oktober 2013
aufzuheben.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 wies das Kreisgericht die Klage ab.

C. 
Mit Berufung von 7. April 2015 verlangte A.________ die Aufhebung des
Entscheids vom 22. Dezember 2014. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber
B.________ sei mit Wirkung ab Oktober 2013 aufzuheben. Eventuell sei die
Unterhaltsverpflichtung entsprechend der neuen Studienrichtung von B.________
neu zu berechnen und festzusetzen.
Mit Entscheid vom 13. November 2015 wies das Kantonsgericht St. Gallen die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

D. 
Am 15. Dezember 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13.
November 2015 aufzuheben und seine Unterhaltspflicht gegenüber B.________
(Beschwerdegegnerin) rückwirkend auf den 10. Oktober 2013 aufzuheben. Eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in
Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art.
76, Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100
Abs. 1 BGG).
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit
Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E.
2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Strengere Anforderungen gelten bei der
Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen,
inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll,
d.h. an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden soll.
Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE
133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353
E. 5.1 S. 356).

2. 
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung
von Unterhalt an seine volljährige Tochter.

2.1. Vor Kantonsgericht hielt es der Beschwerdeführer für unzumutbar, der
Beschwerdegegnerin Unterhalt zu zahlen, da sie den Kontakt zu ihm verweigere.
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich festgestellt, seit der Scheidung der
Eltern der Beschwerdegegnerin am 17. September 2009 bestehe zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer bestenfalls ein minimaler persönlicher Kontakt. Der
Beschwerdeführer beanstande zwar, dass die Kontaktaufnahmen jeweils über den
Anwalt der Beschwerdegegnerin erfolgt seien. Offenbar seien jedoch zwischen den
Parteien auch schon unmittelbar Textnachrichten verschickt worden. Der
Austausch beschränke sich weitestgehend auf die Angaben zum
Ausbildungsfortschritt der Beschwerdegegnerin und die Unterhaltszahlungen des
Beschwerdeführers. Eine Ausnahme stelle das Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 26. August 2013 dar, worin sie gegenüber dem Beschwerdeführer Vorwürfe
betreffend das frühere familiäre Zusammenleben erhebe und so begründe, dass sie
keinen Kontakt wünsche, der über den Nachweis von Studienleistungen hinausgehe.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Kommunikation zwischen den Parteien über
den Rechtsanwalt sei anhand der Gesamtsituation zu würdigen. Zu beachten sei,
dass die Parteien seit 2009 wiederholt vor Gericht um den Volljährigenunterhalt
gestritten hätten. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht unzureichende
Studienleistungen zum Anlass genommen, seine Unterhaltsleistungen in Frage zu
stellen, indem er auf die Aufhebung bzw. Abänderung seiner Unterhaltspflicht
klagte oder die Zahlungen einstellte. Weil die Beschwerdegegnerin wisse, dass
ihre Meldungen zu ihren Studienleistungen von ihrem Vater mit hoher
Wahrscheinlichkeit gegen sie in einem Gerichtsverfahren verwendet werden, könne
ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich mit ihrem Anwalt berate und
diesen die Unterlagen übermitteln lasse. Die Informationen zu ihren
Studienfortschritten seien immerhin regelmässig mit von ihr selbst formulierten
und an ihren Vater gerichteten Ausführungen begleitet. Die Schreiben zwischen
den Parteien wirkten oft distanziert und sachlich, doch seien die
Ausdrucksformen der Beschwerdegegnerin ihrem Vater gegenüber korrekt. Soweit
sie in ihren Schreiben eine opponierende oder larmoyante Haltung zeige, blieben
diese in sachlichem Zusammenhang und negative Gefühle dürfe sie äussern.
Die Beschwerdegegnerin habe sodann mit Arztzeugnissen zu belegen versucht, dass
der Beschwerdeführer psychische und physische Gewalt gegen sie und ihre Mutter
ausgeübt habe. Die Arztzeugnisse bewiesen zwar nicht, dass die behaupteten
Ereignisse stattgefunden hätten, zeigten aber, wie sehr die Beschwerdegegnerin
unter der familiären Situation gelitten habe und immer noch leide. Nach ihrer
Wahrnehmung habe sie massive Übergriffe erlebt und sei durch die familiären und
gerichtlichen Streitigkeiten traumatisiert worden. Die Eltern seien anscheinend
schon bei der Trennung nicht in der Lage gewesen, die Probleme ihres Kindes,
das als "nicht einfach" beschrieben worden sei und Anzeichen einer Essstörung
gezeigt habe, gemeinsam anzugehen. Teilweise aufgrund dieser Konflikte sei die
Beschwerdegegnerin in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss dem Bericht der
Therapeutinnen habe sie "über fehlende Konzentration und Lernschwierigkeiten
sowie erhebliche Überforderungsgefühle wegen der massiven familiären und
gerichtlichen Streitigkeiten" geklagt. In der Therapie hätten sich "starke
Minderwertigkeitsgefühle, Selbstwertprobleme mit heftigen inneren
Abgrenzungskonflikten gegenüber der Mutter" gezeigt. Die Psychotherapeutinnen
seien zum Schluss gekommen, dass der Kontakt zwischen den Parteien für die
Beschwerdegegnerin schädlich sei. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht
gefolgert, es könne der Beschwerdegegnerin keine Mitschuld oder die alleinige
Schuld am Zerwürfnis mit ihrem Vater zugesprochen werden. Es sei ihr auch nicht
zuzumuten, entgegen der ausdrücklichen Empfehlung einer Fachperson vermehrten
Kontakt zum Vater zu suchen.
In der Vergangenheit seien wiederholt Gerichtsverfahren wegen der
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nötig gewesen und er habe seine
Zahlungen sogar eingestellt. Dies dürfte ebenfalls zum schlechten Verhältnis zu
seiner Tochter beigetragen haben. Die fehlende Zahlung im Frühling 2013 habe er
damit begründet, dass er nach dem Prüfungsmisserfolg der Beschwerdegegnerin und
der "kargen und widerwilligen Information" angenommen habe, sie verfolge ihr
Studium nicht weiter. Mit dieser Zahlungsverweigerung habe er offensichtlich
gegen seine Unterhaltspflicht verstossen. Der Beschwerdeführer habe auch
ausgeführt, die Kürzung der Unterhaltsbeiträge sei dazu bestimmt gewesen, mit
der Beschwerdegegnerin ins Gespräch zu kommen. Dieses Vorgehen sei sachfremd
und sei von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Zwängerei empfunden worden.
Gesamthaft sei das Vater-Tochter-Verhältnis beidseitig gespannt. Dies führe zu
keinem Verlust der Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdeführer sei die Leistung von Unterhaltsbeiträgen persönlich zumutbar.

2.2. Der Beschwerdeführer zweifelte vor Kantonsgericht ausserdem daran, dass
das neue Studium der Beschwerdegegnerin ihren Fähigkeiten und Neigungen
entspreche und wies darauf hin, dass sie im vorherigen Studium schlechte
Ergebnisse erzielt habe. Der Studienwechsel sei unzureichend begründet und es
sei fraglich, ob sie nicht besser eine Berufslehre absolvieren würde.
Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe bis Ende 2013
Veterinärmedizin an der Universität D.________ studiert. Danach habe sie
anfangs 2014 neu ein Biologiestudium begonnen, das sie seitdem weiterführe. Die
Beschwerdegegnerin verfüge noch über keine ordentliche Erstausbildung. Das
weitere Bestehen der Unterhaltspflicht hänge davon ab, ob der
Ausbildungswechsel ohne Verschulden oder mutwillig erfolgt sei. Die
Beschwerdegegnerin lege glaubhaft dar, dass sie die Verantwortung für
zahlreiche Tiere in einem Praktikumseinsatz überforderte, was auf einen
unverschuldeten Ausbildungswechsel hindeute. Der Studienabbruch sei nach neun
Semestern aber sehr spät erfolgt. Der bisherige Studienverlauf weise darauf
hin, dass sie sich für das neue Studium eigne. Sie erziele im neuen Studium
deutlich bessere Prüfungsergebnisse als zuvor. Es erscheine dargetan, dass sie
mit dem nötigen Eifer studiere. Ihre Pläne für die weiteren Kurse seien
nachvollziehbar. Mit Blick auf die Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der
Ausbildung sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seiner Tochter Gelegenheit
für eine nach den Umständen mögliche Ausbildung zu geben. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, dass eine Lehre den Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin
besser entspreche, stehe entgegen, dass sie sich mit dem Mittelschulabschluss
für ein Studium qualifiziert habe. Dem Kind komme eine erhebliche
Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Berufswunsches und der dazu führenden
Ausbildung zu. Auch ehrgeizige Ausbildungsziele seien angemessen, wenn sie
realistisch erscheinen. Dass die Beschwerdegegnerin einen Studienberater
konsultiert habe, biete zwar keine Gewissheit für eine geeignete Studienwahl,
doch zeige es, dass sie ihr neues Studium nicht leichthin oder mutwillig
gewählt habe. Sie habe das Biologiestudium zudem schon früher als Alternative
zum Studium der Veterinärmedizin gesehen. Für ihre Eignung zum Biologiestudium
habe sie mit den bisherigen Ergebnissen den Tatbeweis erbracht.

2.3. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts lebt der Beschwerdeführer
schliesslich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass ihm auch insoweit
die Unterhaltspflicht zumutbar sei. Er habe zwar eventualiter beantragt, die
Unterhaltsleistungen der neuen Ausbildung anzupassen, doch habe er seinen
Antrag nicht beziffert. Er begründe zudem nicht, inwiefern sich die
Studienkosten reduziert hätten oder der Beschwerdegegnerin eine Eigenleistung
zumutbar sei. Mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdegegnerin sei ihr ein namhafter Eigenverdienst kaum zuzumuten.
Vielmehr solle sie sich ohne zusätzlichen Druck auf ihr Studium konzentrieren
dürfen und dieses so gut und rasch wie möglich abschliessen.

3. 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, das angefochtene Urteil
verstosse gegen die Offizialmaxime (gemeint ist der Untersuchungsgrundsatz) und
gegen den Grundsatz, dass bei einer Abänderungsklage die Situation im Zeitpunkt
des abzuändernden Urteils als gegeben anzunehmen ist und nur die Änderungen
berücksichtigt werden dürfen. In der Sache richten sich seine Rügen jedoch im
Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, die vom
Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft wird (oben E. 1).

3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Erwägungen des
Kantonsgerichts zum Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Die
"Unzumutbarkeit" (gemeint offenbar: die Gründe, die den bloss minimalen Kontakt
der Tochter zum Vater rechtfertigen) sei nicht bewiesen. Der Beschwerdeführer
wirft dem Kantonsgericht vor, sich nicht darum gekümmert zu haben, welcher Art
der Kontakt zwischen den Parteien sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er
dies aus der zitierten Urteilspassage ("Seither scheint bestenfalls ein
minimaler persönlicher Kontakt zwischen den Parteien zu bestehen") herleitet,
denn das Kantonsgericht hat danach ausführlich die Art des minimalen Kontakts
geschildert (vgl. oben E. 2.1, 2. Absatz). Der Beschwerdeführer behauptet
sodann, im Jahre 2010 sei die Beschwerdegegnerin an einer Besprechung in der
Kanzlei ihres Anwalts und an der Gerichtsverhandlung über die
Unterhaltsbeiträge anwesend gewesen. Diese Behauptung ist unbelegt und damit
appellatorisch. Soweit er aus ihr ableiten möchte, im Zeitpunkt des ersten
Unterhaltsurteils aus dem Jahre 2010 habe noch Kontakt zwischen den Parteien
bestanden und dieser habe sich erst später verschlechtert, ist überdies
festzuhalten, dass der Kontakt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens weitgehend
durch die Umstände aufgezwungen und für die Qualität der persönlichen Beziehung
kaum von Belang ist. Der Beschwerdeführer sieht sodann die Ursache für den
ersten Prozess um die Höhe des Volljährigenunterhalts im Verhalten der
Beschwerdegegnerin. Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen finden im
angefochtenen Urteil keine Stütze. Darauf ist nicht einzugehen. Auch die
Ursache des vorliegenden Prozesses sieht er im Verhalten der
Beschwerdegegnerin, nämlich darin, dass sie sich weigere, vollständig über ihre
Studienfortschritte Auskunft zu geben. Er habe entgegen den Ausführungen des
Kantonsgerichts die Zahlungseinstellungen nie mit den schlechten
Studienergebnissen seiner Tochter begründet, sondern immer nur mit der
Verweigerung des Kontakts und der ihm zustehenden Information. Die Rüge stösst
ins Leere, denn das Kantonsgericht hat diese Begründung für die
Zahlungseinstellung aufgenommen und gewürdigt (vgl. oben E. 2.1, 4. Absatz). Es
trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht auch ausführt, er habe unzureichende
Studienleistungen zum Anlass genommen, seine Unterhaltsleistungen in Frage zu
stellen. Eine Auseinandersetzung mit den Dokumenten, auf die sich das
Kantonsgericht in diesem Zusammenhang stützt, erfolgt allerdings nicht (bekl.
act. 4-10). Insoweit fehlt auch seiner Kritik an der Folgerung des
Kantonsgerichts die Grundlage, wonach er Meldungen über die Studienleistungen
wahrscheinlich gegen die Beschwerdegegnerin verwenden werde. Sodann bezeichnet
er die kantonsgerichtliche Feststellung als "völlig aus der Luft gegriffen und
willkürlich", aus dem Arztzeugnis ergebe sich, wie sehr die Beschwerdegegnerin
unter der familiären Situation gelitten habe und immer noch leide. Eine
Auseinandersetzung mit den Akten, auf die sich das Kantonsgericht stützt (FO/
2.2; FO/12, Beilagen, bekl. act. 28), fehlt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
sind die Einwände gegen die Ausführungen des Kantonsgerichts zu den
psychologischen Hintergründen der Kontaktverweigerung. Wieso das Kantonsgericht
nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein soll,
psychologische Erkenntnisse wiederzugeben und zu würdigen, erschliesst sich
nicht. Rein appellatorisch und unbelegt ist die Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe keine Anzeichen einer Essstörung gezeigt und es handle
sich um ein von der Mutter der Beschwerdegegnerin in die Welt gesetztes
Gerücht, das das Sozialamt ohne weiteres als unzutreffend abgetan habe. Ebenso
unbelegt sind die Behauptungen, die Psychiaterin habe sich später beim
Beschwerdeführer dafür entschuldigt, dass sie ungeprüfte Behauptungen in ihren
Bericht aufgenommen habe. Des Weiteren stellt keine genügende
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, wenn der Bericht
der Psychiaterin bloss als "extrem summarisch und im Ergebnis nicht
überprüfbar" dargestellt wird, abgesehen davon, dass das Kantonsgericht keinen
Bericht einer Psychiaterin erwähnt, sondern von Psychotherapeutinnen.
Die Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen über den
Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin erweisen sich damit
als unzulässig. Angesichts der ausführlichen Würdigung durch das Kantonsgericht
(oben E. 2.1) trifft auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, dass das
Kantonsgericht zu wenig abgeklärt habe, welcher Kontakt zum Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne, was der Grund der Verweigerung
sei und ob diese berechtigt erscheine.

3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur Eignung der
Beschwerdegegnerin für das neu begonnene Studium. Das Biologiestudium habe
schlechte Berufsaussichten, vor allem für Studienabgänger mit mittelmässigen
Noten. Es müsse von der Beschwerdegegnerin deshalb zumindest erwartet werden,
dass sie eine Vorstellung habe, was sie mit dem Biologiestudium anfangen wolle
und wie sie ihre zukünftige Karriere sehe. Dies habe sie nicht dargelegt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies jedoch keinen
entscheidenden Gesichtspunkt dar, selbst wenn die Berufsaussichten als Biologe
derzeit nicht ganz einfach sein sollten. Zunächst ist es spekulativ, Aussagen
über die künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Studiums zu
treffen. Dass die Beschwerdegegnerin nur mittelmässige Noten erziele, hat die
Vorinstanz sodann nicht festgestellt und diesbezüglich fehlt eine genügende
Sachverhaltsrüge. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe
zum grössten Teil Prüfungswiederholungen abgelegt. Im Übrigen deutet das
Erzielen mittelmässiger Prüfungsleistungen noch nicht ohne weiteres darauf hin,
dass sie für das Studium nicht geeignet wäre. Bereits nach den Gesetzen der
Statistik kann es nicht nur Spitzenstudenten geben. Schliesslich gilt für
zahlreiche Studiengänge, dass eine Stelle im Fachbereich selber mitunter schwer
zu finden ist und das Studium als Sprungbrett in mehr oder weniger fachfremde
Bereiche dient. Dies ändert nichts an der Angemessenheit eines Studiums als
Erstausbildung, wenn die entsprechenden Fähigkeiten und Interessen vorhanden
sind, denn die erworbenen allgemeinen Kenntnisse akademischen Arbeitens können
in zahlreichen Bereichen - auch ausserhalb des Gegenstands des Studiums - in
eine Erwerbstätigkeit umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem
allgemein zum Ausdruck, er vertraue dem Urteil seiner Tochter bei der
Studienwahl nicht mehr blind, zumal sie früher Veterinärin als Traumberuf
bezeichnet habe, den Anforderungen aber nicht gewachsen gewesen sei. Er
übergeht dabei, dass die Leistungen im Biologiestudium besser sind als in
Veterinärmedizin und sie Biologie bereits früher als Alternative zur
Veterinärmedizin gesehen hat. Letzteres anerkennt er sogar, doch steht dies
entgegen seiner Ansicht nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung in
Widerspruch, dass der Studiengangswechsel nach einem Gespräch mit einem
Studienberater und folglich nicht mutwillig erfolgt ist. Auch wenn man sich
schon lange für ein Fachgebiet interessiert, kann das Aufsuchen eines
Studienberaters dabei helfen, sich auf gefestigter Grundlage für das eine oder
andere Studium zu entscheiden. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer
die kantonsgerichtliche Einschätzung, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Ausbildung mit dem benötigten Eifer anstrebe. Er erklärt nicht, wie er diesen
"Eifer" anders abklären will als anhand seiner äusseren Ergebnisse, nämlich den
Prüfungsresultaten, auf die sich das Kantonsgericht für seine Einschätzung
stützt (FO/12, Beilagen, bekl. act. 27; FO/16, Beilagen, bekl. act. 30).
Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die Offizialmaxime (genauer: der
Untersuchungsgrundsatz) hätte geboten, den gesamten akademischen
Leistungsausweis der Beschwerdegegnerin anzufordern. Daraus wäre
hervorgegangen, dass sie bereits im Juni 2013 keine Chance mehr gehabt habe,
das Veterinärmedizinstudium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden. Sodann
habe sie sich im August 2013 in psychiatrische Behandlung begeben.
Die Relevanz dieser Behauptungen für die vorliegend sich stellenden Fragen
erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verfügt sodann offenbar über den
gesamten akademischen Leistungsausweis der Beschwerdegegnerin, da er damit die
soeben wiedergegebenen Behauptungen begründet. Er hätte den Leistungsausweis
somit selber dem Gericht vorlegen können.

3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, es habe in
Verletzung der Offizialmaxime nicht abgeklärt, ob die Beschwerdegegnerin einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit keinem Wort setzt er sich mit den
entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander (oben E. 2.3).
Darauf ist nicht einzutreten.

3.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten
werden kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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