Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.995/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_995/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November
2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit der
vorinstanzlichen Erwägung, wonach die zusätzliche Invalidenrente seiner
Pensionskasse keine unpfändbare Leistung der Ersten Säule (Art. 92 Abs. 1 Ziff.
9a SchKG), sondern beschränkt pfändbaren Erwerbsausfallersatz (Art. 93 Abs. 1
SchKG) darstelle, nicht auseinander, auf die den Begründungsanforderungen nicht
entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt U.________ und
dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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