Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.991/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_991/2015

Urteil vom 29. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sara Monigatti,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1975) und B.________ (geb. 1982), beide deutsche
Staatsangehörige, sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2007).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ersuchte B.________ das Bezirksgericht
Kreuzlingen um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Soweit vor Bundesgericht noch
relevant, beantragte sie, ihr die alleinige elterliche Obhut über den Sohn
zuzuteilen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Auch
A.________ verlangte die alleinige elterliche Sorge; eventualiter sei die
wechselseitige Obhut über C.________ beiden Parteien zuzusprechen, indem sich
das Kind jede alternierende Woche bei einem der beiden Elternteile aufhalte
(Eingabe vom 3. Dezember 2014).

B.b. Nachdem es anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Januar 2015
feststellte, dass mit Blick auf den Obhuts- und - davon abhängig - den
Unterhaltsstreit weitere Abklärungen erforderlich würden, verfügte das
Bezirksgericht am 13. Januar 2015 "superprovisorisch", C.________ vorläufig der
Obhut der Mutter anzuvertrauen und dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen. In
der Folge verlangte A.________, den Entscheid vom 13. Januar 2015 abzuändern
und die wechselseitige Obhut anzuordnen. Das Bezirksgericht wies das Begehren
am 23. März 2015 ab. Einem Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters
vorläufig auszusetzen, war kein Erfolg beschieden (Entscheid des
Bezirksgerichts vom 1. April 2015).

B.c. Im Eheschutzverfahren fällte das Bezirksgericht am 15. Juni 2015 seinen
Entscheid. Es bewilligte den Eheleuten per 1. August 2013 das Getrenntleben,
regelte die Benutzung der ehelichen Wohnung und setzte die Kinder- und
Frauenalimente fest. Die Obhut über C.________ übertrug es der Mutter. Dem
Vater räumte es ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht in dem Sinne ein,
dass der Sohn zwei von drei Wochenenden sowie die Zeit von Mittwochabend bis
Donnerstagvormittag (Schulbeginn) beim Vater verbringt.

C. 
A.________ reichte Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Dieses
erklärte das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 für unbegründet
und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, C.________
unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, und beantragt folgende
Betreuungsregelung:

"  in geraden Wochen : von Sonntag, 00.00 Uhr bis Schulbeginn (08.15 Uhr) beim
Vater; von Montag, 08.15 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochabend, 18.00 Uhr bzw.
nach dem Sport, bei der Mutter; von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bzw. nach dem
Sport, bis Samstag, 12.00 Uhr, beim Vater; von Samstag, 12.00 Uhr bis Sonntag,
00.00 Uhr, bei der Mutter.
in ungeraden Wochen : von Sonntag, 00.00 Uhr bis Mittwochabend, 18.00 Uhr bzw.
nach dem Sport bei der Mutter; von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bzw. nach dem
Sport, bis Sonntag 00.00 Uhr, beim Vater."
Die Ferien soll der Sohn hälftig und die Feiertage alternierend bei einem
Elternteil verbringen.
Ferner erklärt der Beschwerdeführer, an den Unterhalt von Mutter und Kind ab 1.
Oktober 2014 monatlich höchstens Fr. 1'240.-- bezahlen zu wollen, wobei dieser
Betrag im Ermessen des Bundesgerichts auf die Mutter und das Kind zu verteilen
sei. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne des Hauptantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, B.________ (Beschwerdegegnerin)
zur Bezahlung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens und einer
angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.

D.b. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu vernehmen zu lassen, beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen. Ausserdem ersucht sie für das
Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 14.
April 2016). Auch die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 29. März 2016). Die
Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75, 90 und 100 i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) über die
Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff.
ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche
Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) auch vor Bundesgericht zum einen die Regelung
der elterlichen Obhut über das gemeinsame Kind C.________ und zum andern den
Frauen- und Kindesunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht
vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne
Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_667/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.1
mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr
muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei
wiederum präzise geltend zu machen hat.

3.
Die Eheleute sind ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz.
Der Streit hat also einen internationalen Bezug. Das Obergericht legt seinem
Entscheid das schweizerische Recht zugrunde. Dass sich dies mit seinen
verfassungsmässigen Rechten nicht vertrüge, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.

4. 
Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob den Parteien die Obhut über
C.________ alternierend zu überlassen ist. Zur alternierenden Obhut ist
grundlegend festzuhalten, was folgt:

4.1. Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen,
minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB nach den
Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit
dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an
der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Was die Obhut angeht, ist vorweg in
Erinnerung zu rufen, dass am 1. Juli 2014 die revidierten Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge in Kraft getreten sind (AS 2014
357). Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der
Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge
bleibt zum Wohl des Kindes und ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls
möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S.
5 f. mit Hinweis). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden.
Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des
elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den
Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen (
BGE 128 III 9 E. 4a S. 9 f.). Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch
das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (s. Art. 301a Abs. 1
ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich - losgelöst vom Sorgerecht - auf
die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des
Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner
Pflege und laufenden Erziehung (MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl.
2014, Rz. 462 S. 308 und Rz. 466 S. 311; SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar,
5. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 298 ZGB; DE WECK-IMMELÉ, in: Droit matrimonial,
Commentaire pratique, 2016, N 195 zu Art. 176 ZGB).

4.2. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296
Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des
Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 56 E. 3 S. 62 f.; 142
III 1 E. 3.3 S. 5 mit Hinweis), geht damit nicht notwendigerweise die
Errichtung einer  alternierenden Obhut einher (Urteile 5A_266/2015 vom 24. Juni
2015 E. 4.2.2.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Unabhängig davon, ob
sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit
dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und
mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Urteil 5A_527/2015 vom 6. Oktober
2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime
des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340); es ist für die Regelung des
Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die
Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131
III 209 E. 5 S. 212). Wohl finden sich in der Kinderpsychologie verschiedene
Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses
Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen
sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse
ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissenschaftlichen
Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spielen (s.
dazu JOSEPH SALZGEBER, Die Diskussion um die Einführung des Wechselmodells als
Regelfall der Kindesbetreuung getrennt lebender Eltern aus Sicht der
Psychologie, in FamRZ 2015, Heft 23, S. 2018 ff.). Ob die alternierende Obhut
überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt
demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt
auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine
sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende
Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht.

4.3. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist
zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem
Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn
beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut
organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die
praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern
fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer
alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres
auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die
einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur
dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten
können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut
dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen
Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die
geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der
beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen
Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die
alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer
Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der
Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein
weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und
4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist
Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der
Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den
Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und
gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist,
um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu
können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die
alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern
voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig
und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher
Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der
Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und
Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn
das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den
Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert.

4.4. Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im
Kindeswohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das
Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten
Beurteilungskriterien zu berücksichtigen (s. E. 4.3). Zusätzlich hat er die
Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind
und dem andern Elternteil zu fördern.

4.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist der Sachrichter, der die Parteien
und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, beim Entscheid über die
Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen (BGE 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319; Urteile 5A_848/2014 vom 4. Mai
2015 E. 2.1.2; 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.4; 5A_266/2015 vom 24. Juni
2015 E. 4.2.2.2). Bei der Überprüfung dieses Ermessensentscheids auferlegt sich
das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale
Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände
ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als
offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S.
279; 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211). Was das vorliegende
Verfahren angeht, ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen kann (E. 2).

5. 
Was den konkreten Fall angeht, legt das Obergericht seinem Entscheid, von der
Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen, zusammengefasst folgende
Überlegungen zugrunde:

5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge haben die Parteien in der
Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, Abmachungen einzuhalten, was bei der
Ausübung des Besuchsrechts wiederholt zu Konflikten geführt habe. Das
Obergericht erinnert an den Vorfall vom 22. März 2015, bei welchem die Polizei
habe gerufen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Sohn
der Beschwerdegegnerin herauszugeben, und den Beamten vor dem achtjährigen Kind
zu verstehen gegeben, dass er sich gegen den Wunsch seines Sohnes nicht an die
Besuchsrechtsregelung halten werde. Das Obergericht folgert daraus, dass sich
der Beschwerdeführer offensichtlich schwer damit tue, im Interesse des Kindes
Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Der Vater habe eigene und sehr subjektiv
geprägte Vorstellungen darüber, was das Kindeswohl erheische; er sei gewillt,
diese Vorstellungen eigensinnig und unbelehrbar durchzusetzen. Das Obergericht
verweist darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 1. April 2015
gerichtlich verpflichtet worden sei, sich an das Besuchsrecht gemäss Regelung
vom 13. Januar 2015 zu halten und sich seinem Sohn ausserhalb der Besuchszeiten
nicht zu nähern. Weiter macht sich das Obergericht auch die erstinstanzliche
Erkenntnis zu eigen, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn
instrumentalisiere. Anlässlich der telefonischen Anfrage des Einzelrichters vom
18. März 2015 habe D.________, C.________s Lehrerin, den Knaben mit der Aussage
zitiert, dass "Papi für Mami sehr viel zahlen müsse", dass "er, C.________,
Papi nur noch selten sehen könne" und dass der Vater ihn aufgefordert habe, mit
der Lehrerin darüber zu sprechen. Laut den Ausführungen von E.________ vom 9.
und 31. März 2015 rede der Beschwerdeführer sehr oft in Gegenwart seines Sohnes
schlecht über die Beschwerdegegnerin. Daran ändere die Klarstellung vom 15. Mai
2015 nichts; dort habe E.________ angegeben, dass ihre früheren Ausführungen
wenn auch nicht dem Wortlaut, so doch dem Sinn nach zutreffen würden. Ebenso
habe sie die geschilderten Episoden dem Grundsatz nach bestätigt. Gestützt auf
diese Feststellungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seinen Sohn in der Vergangenheit wiederholt in den
Elternkonflikt hineingezogen habe.

5.2. In einem nächsten Abschnitt anerkennt das Obergericht, dass die Übergaben
des Kindes seit dem Entscheid vom 1. April 2015 laut den übereinstimmenden
Aussagen der Parteien klappen würden. Trotzdem bestehe zwischen den Parteien
gerade mit Blick auf das Besuchsrecht nach wie vor ein grosses
Konfliktpotential. Wie aus ihrer elektronischen Korrespondenz vom 12. Juli 2015
ergebe, hätten die Eltern immer noch grosse Schwierigkeiten, konstruktiv
miteinander zu kommunizieren. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer per
E-Mail an C.________s Lehrerin gewendet, sie mit der Aktennotiz des
Einzelrichters vom 18. März 2015 konfrontiert und um eine allfällige
Richtigstellung ihrer Äusserungen im Zusammenhang mit seinem Erziehungsstil
gebeten. Die Vorinstanz erwähnt ausserdem eine E-Mail vom 22. März 2015, in der
F.________, Journalistin der Zeitung G.________, die Beschwerdegegnerin zur
Stellungnahme betreffend eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den
Einzelrichter einlade. Diese Vorgänge sind für das Obergericht insofern von
Bedeutung, als sie zeigen würden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
gewillt ist, einen immer grösseren Kreis in den Paarkonflikt hineinzuziehen,
und auch nicht davor zurückschrecke, die familienrechtliche Angelegenheit
entgegen dem Wohl seines Sohns vollends eskalieren zu lassen.

5.3. Schliesslich betont das Obergericht, dass Instrumentalisierungsversuche
ein Kind in C.________s Alter unweigerlich in einen Loyalitätskonflikt
brächten, was nicht nur die Beziehung zum anderen Elternteil untergrabe,
sondern auch das Wohlbefinden und damit die gesunde Entwicklung des Kindes in
Frage stelle. Deshalb liessen sich die erwähnten Vorfälle nicht als Banalitäten
beiseite schieben. Zudem hält das Obergericht fest, dass eine alternierende
Obhut auch unter dem neuen Recht ein Mindestmass an Kooperationsfähigkeit und
eine minimale Zusammenarbeit zwischen den Eltern voraussetze. Dieses
Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Vielmehr sei anzunehmen, dass das
Wechselmodell wegen der konfliktreichen Beziehung zwischen den Ehegatten für
C.________ zu einer (zusätzlichen) psychischen Belastung führen würde. So sei
zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Paarkonflikt noch vermehrt über
das Kind austragen werde, womit C.________s Wohl ernsthaft in Frage gestellt
würde. Dass ein Kind leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es
immer wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, sei
notorisch. Deshalb sei hinsichtlich der Frage, ob mit dem Wechselmodell eine
Gefährdung des Wohls des Kindes einhergehe, auch kein kinderpsychologisches
Gutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf diese Erwägungen schützt das
Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts, die Obhut über C.________ der
Beschwerdegegnerin allein anzuvertrauen.

6. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihrem Obhutsentscheid in
verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

6.1. Ein erster Vorwurf betrifft den Polizeieinsatz vom 22. März 2015 (E. 5.1).
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er in Anwesenheit seines Sohnes
erklärt habe, die geltende Besuchsrechtsregelung nicht gegen C.________s Wunsch
einhalten zu wollen, hält der Beschwerdeführer für aktenwidrig. Aus dem
Polizeirapport gehe hervor, dass C.________ während der Anwesenheit der Polizei
in seinem Zimmer gewesen sei und die genauen Gespräche zwischen den Parteien
nicht miterlebt habe. Die Rüge ist begründet. Folgt man der Chronologie des
Polizeiprotokolls vom 23. März 2015, so hat der Beschwerdeführer zunächst auf
Vorhalt der Besuchsregelung die erwähnte Aussage gemacht und den Polizeibeamten
den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert. Auf Bitten der Polizei liess er dann
C.________ zur Wohnungstüre kommen, worauf die Polizei mit ihm sprach. Nach
Rücksprache mit dem Pikettdienst der KESB U.________ trat die Polizei in die
Wohnung ein, um die Besuchszeitregelung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer
stellte sich den Beamten jedoch in den Weg, so dass sie "nicht zum Kinderzimmer
gelangen" konnten. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit Handfesseln
"arretiert" worden war, konnte die Beschwerdegegnerin das weinende Kind aus dem
Kinderzimmer holen und die Wohnung verlassen. Mithin lässt sich den
polizeilichen Sachverhaltsschilderungen gerade nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die fragliche Aussage "vor dem achtjährigen Kind" gemacht hat.
Die vorinstanzliche Würdigung des Polizeiprotokolls erweist sich als
willkürlich. Damit ist auch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Boden
entzogen, wonach der Beschwerdeführer Mühe bekunde, in C.________s Interesse
Loyalitätskonflikte zu vermeiden (s. E. 5.1).

6.2. Als Nächstes legt der Beschwerdeführer den Finger auf die Aktennotiz von
Bezirksrichter H.________ über das Telefongespräch mit der Lehrerin D.________
vom 18. März 2015 (s. E. 5.1). Er weist darauf hin, dass die Lehrerin nicht als
Zeugin einvernommen worden sei bzw. die Aktennotiz kein genaues Wortprotokoll
ihrer Aussagen darstelle und durch die subjektive Wahrnehmung des
Bezirksrichters getrübt sei. Anders als eine schriftliche Auskunft gebe die
Aktennotiz nicht den Wortlaut der Auskunft erteilenden Person wieder. Ausserdem
sei die Lehrerin nicht zur Wahrheit ermahnt, was wiederum die Beweiskraft
schmälere.
Zwar ist die mündliche (telefonische) Auskunft im Gesetz nicht als Beweismittel
vorgesehen; die Aufzählung der zulässigen Beweismittel in Art. 168 Abs. 1 ZPO
ist abschliessend (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Vorbehalten bleiben aber
die Bestimmungen über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
(Art. 168 Abs. 2 ZPO). In diesem Bereich wollte der Gesetzgeber es dem Richter
freistellen, mit Beweismitteln zu operieren, die nicht den klassischen Formen
entsprechen, beispielsweise mit Aufzeichnungen von Befragungen und Gesprächen,
die nicht in Form einer Zeugeneinvernahme oder einer Parteibefragung
stattgefunden haben (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]
vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7320). Angesichts dessen kann die Aktennotiz vom
18. März 2015 jedenfalls nicht von vornherein als unzulässiges Beweismittel
gelten. Ob das Obergericht die Beweiskraft des Schriftstücks in
verfassungswidriger Weise verkannt hat, kann aber offenbleiben. Dies zeigen die
folgenden Erwägungen.
In der Sache stört sich der Beschwerdeführer daran, wie das Obergericht die
Aussagen interpretiert, die C.________ der Aktennotiz zufolge gegenüber der
Lehrerin gemacht hat (E. 5.1). Indem es die Angaben des Kindes pauschal
dahingehend interpretiere, dass der Beschwerdeführer den Sohn
instrumentalisiere, nehme es eine subjektive Wertung des Sachverhalts vor, die
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe. Dem
Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich anhand der
vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachvollziehen lässt, wie genau, das heisst
mit welchem Ziel er, der Beschwerdeführer, C.________ instrumentalisiere.
Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen, dass
der Beschwerdeführer die Lehrerin im familienrechtlichen Streit auf irgend eine
Art und Weise für sich hätte gewinnen und seinen Sohn als Mittel zu diesem
Zweck hätte benutzen wollen. Mithin lassen sich die Aussagen, die C.________
gegenüber seiner Lehrerin gemacht hat, bzw. die diesbezügliche Aktennotiz des
Bezirksrichters über ein Telefongespräch mit der Lehrerin nicht als Beleg für
eine "Instrumentalisierung des Kindes" ins Feld führen. Die Beweiswürdigung der
Vorinstanz erweist sich insofern als offensichtlich unhaltbar und damit als
willkürlich.

6.3. Eine weitere Kritik betrifft die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der
Beschwerdeführer seinen Sohn wiederholt in den Elternkonflikt hineinzogen habe
(E. 5.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Berichte von E.________
diesen Schluss zulassen. Er wirft dem Obergericht vor, die entlastende
Klarstellung vom 15. Mai 2015 kaum zu werten und einfach damit abzutun, dass
E.________ dort ihre früheren Ausführungen dem Sinn nach bestätigt habe.
Letzteres sei aber nicht der Fall, habe E.________ dort doch geschrieben, dass
C.________ "in einzelnen Fällen" die eine oder andere Aussage sicher
mitbekommen habe; dies sei doch etwas anderes als "sehr oft". Auch diese Rüge
ist begründet: In der schriftlichen Erklärung vom 31. März 2015 ist davon die
Rede, dass der Beschwerdeführer "sehr oft - in Anwesenheit von C.________ -
schlecht" über die Beschwerdegegnerin redet. In der "Klarstellung" vom 15. Mai
2015 erklärt E.________ hingegen, dass C.________ "in einzelnen Fällen... die
eine oder andere Aussage sicher mitbekommen habe". Im Anschluss daran schreibt
E.________, ihre "Wortwahl in den Aussagen" entspreche nicht zu 100 % der
Wortwahl des Beschwerdeführers; "sinngemäss stimmt sie aber schon". Diese
sinngemässe Übereinstimmung kann sich vernünftigerweise nur auf E.________s
Wiedergabe der väterlichen Aussagen beziehen, nicht aber auf ihre eigene
frühere Aussage, wonach der Vater "sehr oft" in C.________s Anwesenheit
schlecht über die Mutter rede. Welchen Sinn eine Klarstellung haben könnte, in
der die Erklärende mit dem Passus "in einzelnen Fällen" einerseits deutlich von
ihrer früheren Aussage ("sehr oft") Abstand nimmt und anderseit "sinngemäss" an
ihrer früheren Aussage festzuhalten, vermag der angefochtene Entscheid nicht
aufzuzeigen. Damit aber fehlt es in E.________s schriftlichen Aussagen an
Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beschwerdeführer "sehr oft" in C.________s
Gegenwart abwertend über die Beschwerdegegnerin geäussert hätte. Die
vorinstanzliche Würdigung der fraglichen Schriftstücke ist nicht
nachvollziehbar und damit willkürlich.

6.4. Anlass zur Beschwerde gibt sodann die vorinstanzliche Würdigung der
elektronischen Korrespondenz zwischen den Parteien vom 12. Juli 2015 (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass es sich beim Austausch vom
12. Juli 2015 nicht um eine E-Mail-Korrespondenz, sondern um einen SMS-Verkehr
handele. Soweit die Vorinstanz den E-Mail-Verkehr von Ende Juni 2015 meine,
zeige dieser, wie kooperativ und flexibel er selbst bezüglich der Verschiebung
der Sommerferien sei. Ausserdem vermöge das Obergericht nicht zu widerlegen,
dass die Übergaben des Sohnes im Rahmen der Besuchsrechtsausübung - wie von den
Parteien in erster Instanz übereinstimmend ausgeführt - nun klappten. Wenn das
Obergericht daraus andere Schlüsse ziehe, sei dies offensichtlich unrichtig.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Obergericht Verwirrung
stiftet, indem es die Daten bzw. die Art der Korrespondenz vertauscht. Was das
SMS-Protokoll vom 12. Juli 2015 betrifft, so dokumentiert dieser Austausch zwar
eine Uneinigkeit darüber, um welche Uhrzeit der Vater den Sohn zurückbringen
müsse. Dass der Tonfall zwischen getrennten Eheleuten gereizt ist, vermag nicht
zu überraschen. Warum allein aus derartigen Unstimmigkeiten zwingend der
Schluss folgen soll, dass die Parteien immer noch grosse Schwierigkeiten haben,
konstruktiv miteinander zu kommunizieren, ist jedoch nicht erkennbar. Auch in
dieser Hinsicht erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar.

6.5. Was die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und C.________s Lehrerin vom 10.
September 2015 (E. 5.2) angeht, beteuert der Beschwerdeführer, es sei ihm nur
um eine Stellungnahme zu den Schlüssen gegangen, die das Bezirksgericht aus dem
telefonischen Kontakt mit D.________ gezogen hatte. Er bestreitet den
vorinstanzlichen Vorwurf, wonach er immer grössere Kreise in den Paarkonflikt
hineinziehe; vielmehr sei es der Bezirksrichter gewesen, der den Kontakt mit
der Lehrerin aufgenommen habe. Die Suche nach einem klärenden Gespräch dürfe
nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er sich sehr vorsichtig und
höflich verhalten habe. Die Vorinstanz verkenne den Sinn und die Tragweite des
von ihm selbst eingereichten Beweismittels und ziehe daraus unhaltbare
Schlussfolgerungen. Auch diese Rüge ist begründet. Zunächst schiesst das
Obergericht auf unhaltbare Weise übers Ziel hinaus, wenn es dem
Beschwerdeführer entgegenhält, er bitte die Lehrerin in der fraglichen
Nachricht "um allfällige Richtigstellung ihrer Äusserungen im Zusammenhang mit
seinem Erziehungsstil". Der Beschwerdeführer erkundigte sich lediglich danach,
ob D.________ wirklich den Eindruck habe, dass er seinen Sohn
instrumentalisiere. Nachdem die erste Instanz den Vorwurf der
Instrumentalisierung ausdrücklich mit der Aktennotiz zum Telefongespräch
belegt, war die Rückfrage durch den Beschwerdeführer legitim. Zu Recht besteht
der Beschwerdeführer sodann darauf, dass nicht er es war, der die Lehrerin
kontaktiert habe. Die Art und Weise der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers
widerspiegelt die informelle Vorgehensweise des erstinstanzlichen Richters, der
mit der Lehrerin telefonischen Kontakt aufnahm (s. E. 6.2). Insofern kann dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich in höflicher Form
zwecks Rückfragen an die Lehrerin wandte, ohne sie förmlich als Zeugin im
Eheschutzprozess aufzurufen. Schliesslich ist auch nicht begreiflich, inwiefern
der Beschwerdeführer die Lehrerin "in den Paarkonflikt" hineingezogen haben
soll. Die Kontakte zur Lehrerin - sowohl diejenigen des erstinstanzlichen
Richters als auch die E-Mail des Beschwerdeführers - drehen sich
ausschliesslich um das Kind und nicht um die Eltern. Angesichts von alledem
gebricht es dem angefochtenen Entscheid an einer nachvollziehbaren Erklärung,
inwiefern der Beschwerdeführer die familienrechtliche Angelegenheit mit seinem
Schreiben an die Lehrerin entgegen dem Wohl des Kindes vollends eskalieren
lasse. Erneut setzt sich das Obergericht dem Vorwurf der Willkür aus.

6.6. Auch die vorinstanzliche Würdigung des E-Mails der Journalistin F.________
(E. 5.2) will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Er weist darauf hin,
dass die Journalistin in der fraglichen E-Mail gerade nicht schreibe, dass sie
durch ihn, den Beschwerdeführer, von der Strafanzeige gegen den
erstinstanzlichen Einzelrichter erfahren habe. Aus der E-Mail ergebe sich gar
nicht, wie F.________ von der Strafanzeige erfahren habe; die Journalistin
schreibe lediglich, sie hätte "mittlerweile" mit ihm, dem Beschwerdeführer,
gesprochen und kenne seine Sicht der Dinge, weshalb sie gerne die Meinung der
Beschwerdegegnerin hören würde. Mit Fug und Recht wirft der Beschwerdeführer
der Vorinstanz vor, aus F.________s E-Mail vom 25. September 2015 den
offensichtlich unrichtigen Schluss zu ziehen, dass er die Presse informiert und
Dritte in den Paarkonflikt hineingezogen habe. Für die vorinstanzliche
Unterstellung, dass der Beschwerdeführer der Presse von seiner Strafanzeige
erzählt hätte, finden sich im fraglichen Schreiben keinerlei Anhaltspunkte.
Vielmehr deuten die dortigen Ausführungen darauf hin, dass sich die
Journalistin an den Beschwerdeführer wandte, um an zusätzliche Informationen zu
kommen. Gab der Beschwerdeführer der Journalistin - im Zusammenhang mit der
Strafanzeige - auf Anfrage hin Auskunft, so durfte er dies tun, ohne sich dem
Vorwurf auszusetzen, einen "immer grösseren Kreis in den Paarkonflikt
hineinzuziehen" und die familienrechtliche Angelegenheit entgegen C.________s
Wohl "vollends eskalieren zu lassen".

6.7. Wie die vorigen Ausführungen zeigen, bleibt von der Beweiswürdigung bzw.
Sachverhaltfeststellung im angefochtenen Entscheid nichts übrig, was vor dem
Willkürverbot (Art. 9 BV) standhielte und die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen (E. 5.3) zu rechtfertigen vermöchte. Das Obergericht wird
sich in einem neuen Entscheid - unter Berücksichtigung der dargelegten
Beurteilungskriterien (E. 4) - mit der Frage der alternativen Obhut befassen
müssen. Mit Blick darauf braucht das Bundesgericht zu den weiteren Vorwürfen,
wonach der das Obergericht eine Reihe von Beweismitteln willkürlich ausser Acht
lasse bzw. nur gegen eine alternierende Obhut sprechende Elemente
berücksichtige, nicht im Einzelnen Stellung zu nehmen. Immerhin ist dem
Beschwerdeführer aber insofern beizupflichten, als ein Loyalitätskonflikt beim
Kind anhand konkreter Tatsachen belegt sein muss. Entsprechend verträgt es sich
nicht mit einer verfassungskonformen Beweiswürdigung, auf eine fachmännische
Begutachtung des Kindes mit der blossen Begründung zu verzichten, dass die
Möglichkeit einer solchen Gefährdung "notorisch" sei, wenn das Kind immer
wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird (vgl. E.
5.3). Notorisch ist die Tatsache, dass Kinder unterschiedlich auf
Trennungssituationen reagieren. Ob das Kind deshalb in einen Loyalitätskonflikt
gerät, der seinem Wohl abträglich ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur
im konkreten Einzelfall beurteilen. Entsprechend muss auch die Prognose
darüber, wie sich die alternierende Obhut auf das Kindeswohl auswirken wird,
auf konkreten Feststellungen über die Situation des Kindes beruhen, wie sie
letztlich nur eine Fachperson anstellen kann (E. 4.2). Zuletzt ist daran zu
erinnern, dass auch die Wünsche des Kindes betreffend seine künftige Betreuung
durchaus Eingang in die richterliche Gesamtbeurteilung finden können, selbst
wenn seine Äusserungen daran zweifeln lassen, dass es in dieser Hinsicht schon
als urteilsfähig gelten kann (E. 4.3). Diese Vorgaben gelten auch für
C.________, der anlässlich der Kinderanhörung den Wunsch äusserte,
abwechslungsweise fünf Jahre bei der Mutter und fünf Jahre beim Vater zu leben.

7. 
Neben der willkürlichen Beweiswürdigung (dazu E. 6) rügt der Beschwerdeführer
auch Willkür in der Rechtsanwendung, indem die Zuteilung der Obhut an einem
gravierenden inneren, logischen Widerspruch leide. In diesem Zusammenhang will
er im Speziellen auch eine Verletzung des Rechts auf Familie und Schutz des
Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
ausgemacht haben. Für den Fall, dass das Bundesgericht die wechselseitige Obhut
anordnet, legt der Beschwerdeführer schliesslich dar, wie als Folge davon die
erstinstanzlich festgesetzten Frauen- und Kinderalimente angepasst werden
müssen. Nach dem Gesagten kann der angefochtene Entscheid aber schon wegen der
willkürlichen Beweiswürdigung keinen Bestand haben. Das Obergericht wird den
Sachverhalt erneut feststellen müssen. Damit bleibt offen, auf welcher
Grundlage es in seinem neuen Entscheid das Recht anwenden wird. Angesichts
dessen braucht sich das Bundesgericht zu den Vorwürfen rund um die
Rechtsanwendung an dieser Stelle nicht zu äussern. Dass das Obergericht die
oberinstanzlichen Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache
in einer Weise festgesetzt oder verteilt hätte, die seine verfassungsmässigen
Rechte verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

8. 
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche
Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das
bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem
Bundesgericht kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später
dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der
Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Michael Gehring als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden beiden Parteien je zur Hälfte
auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin wird indes vorläufig auf die
Gerichtskasse genommen.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Rechtsanwalt Michael Gehring wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn

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