II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.985/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_985/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Persönlichkeitsschutz, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine prozessleitende Verfügung (im Prozess betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz) nicht eingetreten ist mit der Begründung, ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde sei ebenso wenig ersichtlich wie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 30. Oktober 2015 hinausgehen, zumal auf Grund der vorliegenden, einmal mehr missbräuchlichen Eingabe auch keine Verfahren betreffend Revision zahlreicher bundesgerichtlicher Urteile eröffnet werden, dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil (entgegen BGE 133 III loc. cit.) weder dargetan noch ersichtlich ist, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben