Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.985/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_985/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30.
Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine prozessleitende Verfügung (im Prozess betreffend
Persönlichkeits- und Datenschutz) nicht eingetreten ist mit der Begründung, ein
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde
sei ebenso wenig ersichtlich wie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 30. Oktober 2015 hinausgehen, zumal auf
Grund der vorliegenden, einmal mehr missbräuchlichen Eingabe auch keine
Verfahren betreffend Revision zahlreicher bundesgerichtlicher Urteile eröffnet
werden,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen
Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil (entgegen BGE 133 III loc. cit.)
weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff.
BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht
und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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