Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.983/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_983/2015

Urteil vom 15. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid BES.2015.100-EZS1
vom 7. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (für Forderung und Pfandrecht im Umfang
von 2,8 Millionen Franken nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Voraussetzungen für die
Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung auf Grund des an die
Beschwerdegegnerin (zwecks Sicherung eines Kredits) indossierten Schulbriefes
(zu Lasten eines in der Schweiz gelegenen Grundstücks) seien gemäss dem
anwendbaren schweizerischen Recht (Art. 99 Abs. 1 IPRG) erfüllt, der
Schuldbrief enthalte ein abstraktes Schuldbekenntnis, die Schuldbriefforderung
trete neben die Grundforderung und könne im Umfang der gesicherten
Grundforderung (in casu 2,8 Millionen Franken) geltend gemacht werden (BGE 136
III 288), sodann sei die Kündigung des Kredits und der Schuldbriefforderung
gültig erfolgt,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, soweit die Beschwerdeführer die
angebliche Befangenheit des Vorrichters rügten, erwiesen sich die Vorbringen
als verspätet bzw. mangels Anscheins einer Voreingenommenheit als
offensichtlich unbegründet, ferner sei die Zuständigkeit des
Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort zwingend, auf die neuen Einwendungen
(u.a. der Verjährung) sei wegen des Novenverbots nicht einzugehen, im Übrigen
unterlägen nach dem anwendbaren schweizerischen Recht Forderungen, für welche
ein Grundpfandrecht eingetragen seien, nicht der Verjährung (Art. 807 ZGB), die
unentgeltliche Rechtspflege könne den Beschwerdeführern wegen
Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass über die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit sie zwei andere
Entscheide des Kantonsgerichts betreffen (BE.2015.60-EZO3 und BE.2015.33-EZO3),
in separaten Verfahren zu entscheiden ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 7. Dezember 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführer den
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anfechten (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten
Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigen, inwiefern dessen Entscheid
vom 7. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen
erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4. 
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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