Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.975/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_975/2015

Urteil vom 4. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AZ Zeitungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 23. Juni 2012 verfasste X.________ auf seinem Twitter-Account den folgenden
Tweet:
Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen.
Am Folgetag berichtete als erstes der Tagesanzeiger über den Tweet und
interpretierte diesen als Forderung nach einer neuen Kristallnacht. In der
Folge entwickelte sich unter dem Stichwort "Kristallnacht-Tweet" ein grosses
mediales Echo.
Nachdem X.________ den Tweet anfänglich bestritten hatte, bedauerte er diesen
schliesslich an einer einberufenen Medienkonferenz vom 27. Juni 2012.
Zwischenzeitlich war bei X.________eine Hausdurchsuchung erfolgt. In deren
Folge kam es zu einer strafrechtlichen Anklage wegen des Kristallnacht-Tweets
sowie der beiden weiteren Tweets  "Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen.
Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben." und  "Ich würde gewisse Leute
tatsächlich gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden
wäre gut." (vgl. BGE 141 I 211). Der sog. Kristallnacht-Tweet führte
schliesslich zur Verurteilung von X.________ wegen Verletzung von Art. 261bis
StGB (Rassendiskriminierung), welche letztinstanzlich vom Bundesgericht
bestätigt wurde (Urteil 6B_627/2015 vom 4. November 2015).

B. 
Am 30. Juni 2012 verfasste die AZ Zeitungen AG auf "www.schweizamsonntag.ch"
folgenden Artikel (Kursivdruck hinzugefügt) :
Die SVP muss über die Bücher
Von Peter Burkhardt
Die Nachricht: Der Solothurner N.________ muss die SVP verlassen, nachdem er im
Internet rassistische Gewaltfantasien verbreitete.  Zuvor musste schon der
Zürcher SVP-Lokalpolitiker X.________ austreten, weil er twitterte, es brauche
eine Kristallnacht für Moscheen.
Der Kommentar:  Keine Frage: Weder N.________ noch X.________ haben in einer
Partei etwas verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie
bekennt. Die SVP hat denn auch rasch die Notbremse gezogen, als die beiden
Fälle ruchbar wurden. Das ist begrüssenswert.
Doch es reicht nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre
Entgleisungen ans Licht kommen. Die SVP sollte genauer hinschauen, wer sich da
an ihrem rechten Rand tummelt. Und da sind Zweifel angebracht: Wie kann es
sein, dass N.________s Facebook-Freunde - darunter die halbe SVP-Spitze -
nichts von seinen widerlichen Äusserungen mitbekommen haben? Und dass sie
nichts dagegen getan haben?
Stutzig macht auch die Reaktion des zuständigen Amtsparteipräsidenten. Vom
"Sonntag" mit den Recherchen konfrontiert, distanzierte er sich nur halbherzig
von N.________. Seine Äusserung ist verräterisch: "Man darf seine eigene
Meinung haben, aber man darf das nicht nach aussen tragen."
Sie SVP muss sich überdies die Frage gefallen lassen, ob sie die unguten
Geister mit ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer nicht selber
heraufbeschworen hat. Gerade diese Woche hat eine Zürcher SVP-Kantonsrätin
gefordert, die Behörden sollten die Schweizer Bürger konsequent in
"Eingebürgerte" und "Schweizer seit Geburt" unterteilen. Wer die Bevölkerung
nach Ethnie einteilen will, spielt aber mit dem Feuer. Und macht sich selber
attraktiv für bekennende Rassisten.

C. 
Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte X.________ gegen die AZ Zeitungen AG eine
Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein, mit welcher er verlangte, dass auf
der Internetseite der Zeitung "Schweiz am Sonntag" die beiden vorstehend kursiv
abgedruckten Textteile entfernt werden und die Widerrechtlichkeit der
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte festgestellt werde.
Mit Urteil vom 7. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Uster die Klage ab.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
hiergegen erhobene Berufung ab.

D. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 9. Dezember 2015 eine
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Gutheissung seiner
erstinstanzlichen Rechtsbegehren. Am 4. Januar 2016 stellte er überdies ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber
die Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung
sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; Urteil
5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit
offen.

2. 
Kernaussage des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren war, dass er entgegen
der Behauptung der Beschwerdegegnerin keine Kristallnacht für Moscheen
gefordert habe; dies ergebe sich aus dem Kontext seiner gesamten Tweets an
diesem Abend, aus dem Wort "vielleicht" und aus dem Umstand, dass er dem Tweet
in Wahrheit die Begründung angehängt habe "damit die Regierung endlich
aufwacht". Seine Aussage sei Ausdruck von Besorgnis gewesen und er habe sich
einzig gefragt, was alles noch passieren müsse, damit die Regierung handle.
Falsch sei sodann, dass er aus der SVP habe austreten müssen; er habe von sich
aus den Austritt erklärt. Insgesamt habe der Artikel mit der Wahrheit nichts zu
tun und es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse, ihn
charakterlich herabzusetzen und dauerhaft im Internet zu verleumden.
Beide kantonalen Instanzen haben die Persönlichkeitsverletzung verneint. Das
Obergericht hat, teilweise unter Bezugnahme bzw. Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil, befunden, dass die Tatsachenbehauptungen (unter dem
Stichwort "Information") im Wesentlichen wahr seien. Zwar werde das Wort
"vielleicht" nicht wiedergegeben, was aber in der Wirkung angesichts der für
den Durchschnittsleser erkennbaren Kernaussage vernachlässigbar sei. Sodann
vermöchte auch der angebliche Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht"
nichts an der Verwerflichkeit der Kernaussage zu ändern. Etwas verkürzt, aber
im Kern zutreffend sei sodann die Aussage, der Beschwerdeführer habe aus der
Partei austreten müssen. Es sei nicht das Wort "ausschliessen", sondern der
Ausdruck "austreten" gewählt worden, und der Beschwerdeführer habe den Austritt
aus der Partei auch keineswegs aus freien Stücken, sondern aufgrund des enormen
Drucks und im Wissen um den vom Parteivorstand der Stadt Zürich beantragten
Ausschluss erklärt; der Begriff "müssen" sei mithin Ausdruck der Zwänge, in
denen sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände befunden habe.
Die Bezeichnung als "Lokalpolitiker", welche das Bezirksgericht als nicht
wahrheitswidrig taxiert hatte (langjähriges SVP-Mitglied; Vorstandsmitglied
einer Kreispartei in der Stadt Zürich; Amt als Kreisschulpfleger), wurde
oberinstanzlich nicht mehr beanstandet.
Im Zusammenhang mit dem Werturteil (unter dem Stichwort "Kommentar") haben
beide kantonalen Instanzen eine unnötige Herabsetzung im Zusammenhang mit der
Aussage, X.________ habe in einer der Freiheit und Demokratie verpflichteten
Partei nichts zu suchen, verneint. Der Beschwerdeführer habe aus eigenem
Antrieb auf einer öffentlichen Plattform eine politische Aussage gemacht.
Ferner sei er aufgrund der Teilnahme an der SVP-Medienkonferenz zum
betreffenden Vorfall im Rampenlicht gestanden, weshalb auch seine namentliche
Nennung im fraglichen Artikel keine Persönlichkeitsverletzung darstelle.
In Bezug auf das geltend gemachte "Recht auf Vergessen" hat das Obergericht
erwogen, dass es dafür ausserhalb von Art. 28 ff. ZGB und Art. 15 DSG keine
gesetzliche Grundlage gebe und eine Interessenabwägung ohnehin nicht zugunsten
des Beschwerdeführers ausfallen könnte, weil er während des gerichtlichen
Verfahrens sowohl auf einem von ihm betriebenen Blog im Internet als auch auf
Twitter aktiv zum "Kristallnacht-Tweet" kommuniziert und dadurch selbst
weiterhin Öffentlichkeit hinsichtlich der Auswirkungen seines Tweets
hergestellt habe.

3. 
Der Beschwerdeführer macht eingangs seiner Begründung geltend, die Feststellung
des Sachverhaltes im angefochtenen Entscheid enthalte Mängel.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann gestützt auf
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG lediglich eine offensichtlich
unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das
strenge Rügeprinzip gilt. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf
ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der
aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit losen
appellatorischen Ausführungen die Dinge aus seiner eigenen Sicht schildert und
nicht im Geringsten zwischen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung
unterscheidet bzw. einen grossen Teil der Rechtsanwendung als falsche
Sachverhaltsfeststellung interpretiert, vermöchte das, was tatsächlich den
Sachverhalt betrifft, jedenfalls den an Verfassungsrügen zu stellenden
Substanziierungsanforderungen nicht ansatzweise zu genügen. Der
Beschwerdeführer nennt - mit einer Ausnahme (dazu nachfolgend) - nicht einmal,
welche Verfas sungsnormen er als verletzt ansieht. Auf die betreffenden
Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden.
Einen Verstoss gegen Art. 9 BV macht der Beschwerdeführer einzig im
Zusammenhang mit seiner Behauptung geltend, das Obergericht unterstelle ihm, er
habe auf Twitter über einen Auftakt zu einem Genozid geschrieben, obwohl er
einzig über Moscheen geschrieben habe, während es in der historischen
Reichskristallnacht gar nicht um Moscheen gegangen sei. Es sei deshalb reine
Willkür, wenn ihm ständig die Reichskristallnacht und der Holocaust vorgehalten
würden; seine Äusserung auf Twitter habe so etwas nie thematisiert. Ohnehin
müsste man sich fragen, um was für eine Kristallnacht es sich denn handeln
würde; die historische Kristallnacht sei ja von der Regierung verordnet worden,
während er in seinem Tweet lediglich der Frage nachgegangen sei, was wohl noch
alles passieren müsse, bis die Regierung endlich aufwache. Mithin sei es ihm um
Behördenkritik und und das Heute, nicht um vergangene Ereignisse gegangen. Im
Übrigen müsse offen bleiben, ob die historische Reichskristallnacht ein Auftakt
zu einem Genozid gewesen sei. Der Holocaust habe erst ab 1941 mit dem Überfall
auf die Sowjetunion begonnen. Es sei aber an den Historikern und nicht an den
Gerichten, solche Fragen zu beurteilen.
Der gesamte erste Teil dieser Ausführungen - was für Assoziationen der
Durchschnittsleser aufgrund des Tweets hat bzw. wie er diesen verstehen muss
und ob die Kernaussage des beanstandeten Presseartikels wahr ist - betrifft die
Rechtsanwendung; darauf wird in E. 5.5 zurückzukommen sein. Immerhin beschlagen
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Sachverhalt insoweit, als er geltend
zu machen versucht, es fehle an den historischen Tatsachen dafür, dass der
Durchschnittsleser auf einen Zusammenhang zwischen der Kristallnacht und dem
späteren Genozid an den Juden (sog. Holocaust) hätte schliessen können.
Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass das Obergericht das Wort
"Holocaust" nicht verwendet, sondern im Zusammenhang mit der Kristallnacht am
Rand von einem "willentlichen Auftakt zu einem Genozid", in erster Linie aber
von der Judenverfolgung spricht, welche aufgrund ihres enormen Ausmasses
nachhaltig Spuren im kollektiven Gedächtnis hinterlassen habe. Damit geht das
Obergericht von keiner falschen Basis in Bezug auf das Verständnis des
Durchschnittslesers aus. Es stellt eine historische Tatsache dar, dass die
umgangssprachlich als "Kristallnacht" oder "Reichskristallnacht" und
fachsprachlich in der Regel als "Novemberpogrome" bezeichneten Ereignisse, wie
sie sich insbesondere in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938, aber auch
noch in den Folgetagen zugetragen haben (insbesondere das Anzünden bzw.
Verwüsten von über 1000 Synagogen sowie unzähliger jüdischer Geschäfte), den
Auftakt zur systematischen Verfolgung und Ausgrenzung der Juden in Deutschland
und Österreich darstellten: In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Pogrom wurden
rund 30'000 Juden verhaftet und in die kurz zuvor ausgebauten
Konzentrationslager "Buchenwald", "Dachau" und "Sachsenhausen" verschleppt.
Ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kristallnacht wurde das Leben
der Juden in Deutschland und Österreich systematisch unmöglich gemacht, indem
am 12. November 1938 ihre Ausschaltung aus dem Wirtschaftsleben, ihre
Enteignung und ihre Verbannung aus der Öffentlichkeit beschlossen wurde. Diese
Tatsachen dürfen als allgemein bekannt gelten und es ist davon auszugehen - was
aber bereits die Rechtsanwendung betrifft (dazu E. 5.5) -, dass der
Durchschnittsleser die Kristallnacht mit dem Beginn der systematischen
Ausgrenzung und Verfolgung der Juden in Verbindung bringt. Dies tun, unter
Auflistung der vorstehenden Fakten, jedenfalls die gängigen Lexika (vgl. z.B.
Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., unter dem Stichwort "Holocaust"; Meyer's
Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., unter dem Stichwort "Kristallnacht";
Encyclopedia Britannica online, unter dem Stichwort "Kristallnacht") und
Wikipedia (unter dem Stichwort "Novemberpogrome 1938"), mithin die
Nachschlagewerke, welche der Durchschnittsleser konsultieren wird, wenn er sich
die Ereignisse der "Kristallnacht" und ihren Kontext verdeutlichen will. Von
keinem Belang für die Beurteilung der geltend gemachten
Persönlichkeitsverletzung ist hingegen, ob die Kristallnacht eine planmässige
Etappe auf dem Weg zum Genozid an den Juden war oder ob dieser auf später
selbständig und eher spontan getroffenen Beschlüssen des
nationalsozialistischen Führung beruhte. Entsprechend muss darauf auch nicht
eingegangen werden. Relevant für die Assoziationen, welche der von der
Beschwerdegegnerin inhaltlich wiedergegebene Tweet beim Durchschnittsleser
hervorruft, sowie für die Einordnung der vom Beschwerdeführer als
persönlichkeitsverletzend erachteten Berichterstattung durch den
Durchschnittsleser ist einzig, dass die Novemberpogrome anerkannter- und
bekanntermassen den Übergang von der unmittelbar nach der Machtübernahme im
Jahr 1933 eingeleiteten rechtlichen Diskriminierung der deutschen Juden zu
ihrer offenen und systematischen Verfolgung und Ausgrenzung markiert.

4. 
An der Sache vorbei gehen schliesslich die drei Vorbringen, das Obergericht
habe Art. 310 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO bzw. das rechtliche Gehör
verletzt.
Die erste Rüge wird im Zusammenhang mit der Erwägung 1c des angefochtenen
Entscheides erhoben; dort hat das Obergericht aber lediglich festgehalten dass
auf eine Berufungsantwort verzichtet werde, weil die Berufung offensichtlich
unbegründet sei. Dies stellt keine Verletzung von Art. 310 ZPO dar, kann doch
die Appellationsinstanz diesfalls von einer Berufungsantwort absehen (vgl. Art.
312 Abs. 1 ZPO).
Die zweite Rüge betrifft einen Tatbestand, welchen das Obergericht gewürdigt
hat. Die in Art. 8 ZGB geregelte Beweislastverteilung ist jedoch
gegenstandslos, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte
Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III
646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; zuletzt Urteile 5A_79/2013 17.
April 2013 E. 4.3; 5A_666/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.2.1).
Die dritte Rüge betrifft das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Obergericht,
der Tweet sei in der Konstruktion der Aussage "Vielleicht brauchen wir wieder
einen schweren Verkehrsunfall... diesmal mit mehreren Toten, damit die
Regierung endlich eine zweite Gotthardröhre baut" gleichzustellen.
Diesbezüglich ist weder eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ersichtlich,
geht es doch nicht um ein tatsächliches Vorbringen, noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, hat doch das Obergericht zu diesem Vorbringen Stellung
genommen, indem es erwog, die Aussage sei weder "sehr ähnlich" noch
"sinngleich" und es sei keine Parallele zwischen einem unfreiwillig
herbeigeführten Verkehrsunfall und der Kristallnacht auszumachen.

5. 
In der Sache selbst geht es um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch
die von ihm beanstandeten Textstellen widerrechtlich in seiner Persönlichkeit
verletzt worden ist.

5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das
Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung widerrechtlich ist,
wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art.
28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede
Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes
Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach
die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen,
während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE
136 III 410 E. 2.3 S. 414). Praxisgemäss wird in zwei Schritten geprüft, ob
eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben
ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413).
Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist - als Teilgehalt der sog. sozialen
Persönlichkeit - der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht
dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte
Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu
sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder
gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722).
Die Verletzung kann sowohl durch Mitteilung von Tatsachen (Tatsachenbehauptung)
als auch durch deren Würdigung (Werturteil) erfolgen. Reichhaltig ist die
Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit Presseäusserungen, für welche
die nachfolgenden Maximen gelten.
Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den
Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um
Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde
in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig
verletzt (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.2 S. 645; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643).
Allerdings ist die besondere Stellung der Presse kein absoluter
Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich.
Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre
Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der
betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Die Veröffentlichung
unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung
von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein
hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede
journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung
eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende
Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend,
wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person
dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von
ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem
tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 49 E.
2.2 S. 51 f.; 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f.).
Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie
aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar
erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie
allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem
sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der
Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können
Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer
wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der
Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer
Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine
gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche
Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen.
Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt
bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder
der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126
III 305 E. 4b/bb S. 308; 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab.
Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als
beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der
Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 135 III 145 E.
5.2 S. 152). So ist es nicht einerlei, ob es sich um öffentlich zugängliche,
private oder gar geheime Informationen handelt (sog. Sphärentheorie, vgl. statt
vieler: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. 2012, Rz. 12.115 ff.; vgl. zur Kritik der
Sphärentheorie statt vieler: SCHWEIZER, Recht am Wort, Diss. 2012, Rz. 143
ff.). Zu den konkreten Umständen ist auch die Thematik der Äusserung zu zählen:
Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (vgl. etwa Urteile 5A_489/2012
vom 7. Dezember 2012 E. 4.2.1 und 5.2.3; 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 6);
gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulasten der
Meinungsäusserungsfreiheit möglich (vgl. namentlich die Urteile  Perinçek gegen
Schweiz vom 15. Oktober 2015 [Nr. 27510/08] Rz. 197;  Cicad gegen Schweiz vom
7. Juni 2016 [Nr. 17676/09] Rz. 50). Weiter gehört zu den konkreten Umständen
die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute und relative Personen der
Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (vgl. BGE 127 III
481 E. 2c/bb S. 489 f.; Urteile 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1; 5A_658/
2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).

5.2. Bevor auf die einzelnen rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers
eingegangen wird, sei vorweg bemerkt, dass gemäss den Feststellungen der
kantonalen Gerichte der Beschwerdeführer mit seinem Tweet die Öffentlichkeit
gesucht hat. Grundsätzlich sind Tweets denn auch nicht für einen bestimmten
Empfänger oder einen geschlossenen, vom Sender festgelegten Empfängerkreis
bestimmt (der Beschwerdeführer macht jedenfalls keine anderweitigen
Einstellungen auf seinem Account geltend). Im Gegenteil möchte ein Twitterer
typischerweise möglichst viele Follower erreichen und hat er insbesondere auf
die weitere Verbreitung des Tweets keinen Einfluss. Vielmehr haben es die
Betreiber von Twitter - nicht zuletzt aus kommerziellen Gründen - gerade darauf
angelegt, dass die Follower empfangene Tweets weiterverbreiten. Ein einfacher
Klick genügt für den sog. Retweet; bei diesem handelt es sich um einen Teil der
für Twitter typischen Verbreitungskette. Es ist jedem Twitterer bewusst, dass
er über seine Nachricht, einmal abgesandt, und deren weitere Verbreitung
keinerlei Kontrolle hat, und es ist auch allgemein bekannt, dass sich Texte,
Bilder und Videos auf verschiedenen Social Media wie ein Virus innert kürzester
Zeit um den ganzen Globus ausbreiten können; im englischen Sprachgebrauch ist
dieses Phänomen unter dem Ausdruck "it went viral" bekannt.
Vor diesem Hintergrund sind die kantonalen Gerichte zutreffend davon
ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich geäussert bzw. er mit
seiner Aussage bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat. Ferner haben sie für das
Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das
ausführliche Interview im Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 sowie durch aktive
Kommunikation zum "Kristallnacht-Tweet" während des Verfahrens auf einem von
ihm betriebenen Blog und auch auf Twitter weiterhin selbst Öffentlichkeit
hergestellt hat. Einzig in der parallelen Beschwerde 5A_195/2016, nicht aber
vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gar nicht viele Follower
gehabt; folglich ist darauf nicht näher einzugehen.

5.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es bestehe keinerlei
öffentliches Interesse, über ihn und seinen Tweet zu berichten. Dem ist nicht
so. Der "Kristallnacht-Tweet" beschlägt ein Konglomerat von Themenkreisen,
welche politisch aktuell sind und in der Öffentlichkeit konktrovers bewertet
werden: In einem weiteren Rahmen ist der Ausländerdiskurs angesprochen, welcher
seit langem und in den letzten Jahren zunehmend die politische Agenda der
Schweiz bestimmt. Spezifisch geht es sodann um das, was unter dem Stichwort
"Islamisierung der Schweiz" Gegenstand der öffentlichen Diskussion bildet.
Jüngst haben sich in diesem Bereich neue Subthemen von besonderer Brisanz
herausgebildet (Radikalisierung, Hassprediger, Heiliger Krieg, Scharia,
Verschleierung, Verhalten in der Schule, etc.). In diesem ganzen Kontext
erfolgt auch immer wieder öffentliche Berichterstattung zur Frage, inwieweit am
rechten Rand der SVP Parteimitglieder extremistische Überzeugungen vertreten,
und wie die Partei damit umgeht. Vor dem Hintergrund, dass all dies anhaltend
zu den Kernthemen des schweizerischen politischen Diskurses gehört, lässt sich
nicht behaupten, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit daran, welche
konkreten Aussagen ein Funktionsträger der SVP - der Beschwerdeführer war
immerhin Kreisvorstand sowie Kreisschulpfleger und nahm damit politische Ämter
wahr - auf Twitter verbreitet und wie die SVP nach allgemeinem Bekanntwerden
der vorliegend interessierenden Äusserungen mit ihrem Parteimitglied umgeht.
Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin darüber berichten und die Vorgänge
auch mit Werturteilen kommentieren, soweit der Beschwerdeführer damit nicht
unnötig herabgesetzt wird.

5.4. Weiter nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass er im beanstandeten
Artikel mit vollem Namen genannt worden ist; weder aufgrund seiner Stellung
oder Funktion noch aufgrund seiner Leistung stehe er im Blickfeld der
Öffentlichkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die -
teilweise mit voller Namensnennung erfolgte - Berichterstattung über seinen
Tweet sowie durch die einberufene Medienkonferenz ins Blickfeld der
Öffentlichkeit getreten ist. Sodann hat der Tagesanzeiger am 31. Januar 2013
ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung
und mit Bild publiziert (eine veröffentlichte Beurteilung dieses Interview
bildet den Gegenstand der parallelen Beschwerde 5A_195/2016). Weiter haben die
kantonalen Instanzen festgehalten, dass er das Verfahren mit einem Blog im
Internet sowie auf Twitter weiterhin aktiv an die Öffentlichkeit trägt. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern die Persönlichkeit des -
längst zur relativen Person der Zeitgeschichte gewordenen (Näheres im
parallelen Urteil 5A_195/2016 E. 5.3) - Beschwerdeführers verletzt sein soll,
wenn die Beschwerdegegnerin ihn in ihrer nach wie vor auf Internet einsehbaren
Berichterstattung mit vollem Namen nennt.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang ferner einen "Anspruch auf
Vergessen" geltend. In der Tat stellen sich im Zusammenhang mit
Veröffentlichungen auf Internet besondere Probleme, namentlich aufgrund der
Möglichkeit der Verknüpfung und des Aufsuchens von Informationen (vgl. etwa
AEBI-MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rz. 585 ff., insb. Rz. 589). Der Bundesrat
hat am 9. Oktober 2013 den Bericht "Rechtliche Basis für Social Media"
verabschiedet, welcher sich insbesondere auch der betreffenden Frage widmet (S.
27 ff. und S. 76). Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer selbst laufend für weitere Öffentlichkeit sorgt, ist im
Zusammenhang mit der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung nach wie
vor auf Internet abgerufen werden kann, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nach
wie vor keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung auszumachen, soweit die
Berichterstattung als solche nicht verletzend ist, was nachfolgend zu prüfen
ist.

5.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit den
Tatsachenbehauptungen keine groben Unwahrheiten ersichtlich. Die kantonalen
Instanzen durften im Zusammenhang mit den Umständen des Parteiaustritts von
einer zulässigen journalistischen Ungenauigkeit - angesichts der Knappheit des
Textes eher: von einer journalistischen Verkürzung - ausgehen. Das Obergericht
hat im Einzelnen dargelegt (vgl. vorstehend E. 2), inwiefern nicht von einem
freien Austrittsentscheid des Beschwerdeführers gesprochen werden kann und
deshalb die Kernaussage wahr ist. Zum Auslassen des Wortes "vielleicht" macht
der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Ausführungen mehr, weshalb die
Beschwerde insofern unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Was die Werturteile anbelangt, glaubt der Beschwerdeführer, er werde durch die
Aussage, nichts in einer Partei verloren zu haben, die sich zum Grundsatz der
Freiheit und Demokratie bekenne, in seiner Ehre herabgesetzt und erscheine beim
Leser in einem falschen Licht, indem er als undemokratischer Rechtsradikaler
dargestellt werde, obwohl er dies gar nicht sei. Die ihm zuteil gewordene
soziale Ächtung, über welche er sich im Interview mit dem Tagesanzeiger vom 31.
Januar 2013 beklagt hat, beruht indes weder auf dem Parteiaustritt noch auf der
Kommentierung der diesbezüglichen Umstände durch die Beschwerdegegnerin,
sondern offensichtlich auf dem Inhalt des Tweets. Dieser überträgt im Sinn
einer rhetorischen Frage das Kerngeschehen der Kristallnacht - das staatlich
organisierte Anzünden der Synagogen im Land als Aufruf zur systematischen
Verfolgung und Vertreibung der Juden - auf die Moscheen. Dies lässt sich für
den Durchschnittsleser nicht anders interpretieren denn als Frage, ob nicht
staatlich organisiert die Moscheen angezündet werden sollten als Fanal zur
systematischen Verfolgung und Vertreibung der Muslime. Die unverkennbar mit
Bedacht gewählten Worte des Beschwerdeführers sind klarerweise auf diese
gedankliche Verknüpfung angelegt; sie können vom Durchschnittsleser nicht
anders verstanden werden (so auch das strafrechtliche Urteil 6B_627/2015 vom 4.
November 2015 E. 2.9). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3) sind
Ausflüchte, mit welchen er seiner bewusst gestellten Frage im Nachhinein einen
anderen Sinn verleihen möchte. Es ist nicht zu übersehen, dass sich nicht alle
Muslime in der Schweiz gleichermassen integrieren und dass es im täglichen
Zusammenleben in vielfältiger Hinsicht zu Problemen kommt. All dies darf und
soll öffentlich thematisiert und kommentiert werden. Nach allgemeiner
Auffassung bedarf eine freiheitlich demokratische Gesellschaft aber nicht der
Fragestellung, ob eine Kristallnacht für Moscheen angebracht wäre, denn
Kernbotschaft des Tweets ist, dass unerwünschtes Verhalten einzelner mit
Sippenhaft aller Angehöriger einer bestimmten Religion im Sinn einer
systematischen Verfolgung und Vertreibung zu ahnden sei. Wer solches
Gedankengut veröffentlicht, disqualifiziert sich selbst beim Durchschnittsleser
in einer Weise, dass ein Presseerzeugnis ohne Verletzung der Persönlichkeit das
Werturteil abgeben darf, die betreffende Person habe in einer der Freiheit und
Demokratie verpflichteten Partei nichts zu suchen. Dass bei einer betreffenden
Ausgangslage eine solche Aussage die Persönlichkeit nicht verletzt, entspricht
im Übrigen keiner neuen, sondern schon vor Jahrhunderten geäusserter Erkenntnis
(vgl. dazu BORS, Persönlichkeitsverletzungen durch eine wahre od. nicht
erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, in: Spuren des römischen Rechts, Bern
2007, S. 121 mit Zitat in Fn. 40).

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als
von Anfang an aussichtslos zu sehen, weshalb es an den materiellen
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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