Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.973/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_973/2015

Urteil vom 17. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ erhob am 19. Juni 2015 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
gegen seine Ehefrau C.________ Scheidungsklage. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015
stellte die für das Verfahren zuständige Zivilgerichtspräsidentin B.________
das Scheidungsbegehren der beklagten Ehefrau einstweilen zur Kenntnisnahme zu,
lud die gemeinsame Tochter der Eheleute, D.________ (geb. 2007), zu einer
Anhörung sowie die Eheleute zu einer Einigungsverhandlung, forderte die
Eheleute auf, bis zehn Tage vor der Einigungsverhandlung das Familienbüchlein
sowie sachdienliche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute
einzureichen, verzichtete aufgrund des von A.________ gestellten
Kostenerlassgesuchs einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hielt fest, dass über das Kostenerlassgesuch von A.________ nach Eingang
sämtlicher sachdienlicher Unterlagen entschieden werde. Am 3. und 13. Juli 2015
erliess die Zivilgerichtspräsidentin B.________ zwei weitere verfahrensleitende
Verfügungen, mit welchen sie jeweils Eingaben der einen Partei der anderen
Partei weiterleitete, ein Verschiebungsgesuch des von der Ehefrau mandatierten
Rechtsvertreters bewilligte und A.________ erneut aufforderte, zur Beurteilung
seines Kostenerlassgesuchs sachdienliche Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 stellte A.________
gegen die Zivilgerichtspräsidentin B.________ ein Ausstandsbegehren. Mit
Entscheid vom 27. August 2015 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das
Ausstandsbegehren ab.

B. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 14. September 2015 beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung, welche vom
Appellationsgericht als Beschwerde entgegengenommen wurde. Mit Entscheid vom
29. Oktober 2015 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.--.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 hat A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit
den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 29. Oktober 2015 aufzuheben; es solle sehr kurzfristig eine neue zuständige
Person für das Scheidungsverfahren am Zivilgericht ernannt werden und das
Verfahren zur Ernennung dieser Person solle für den Beschwerdeführer
transparent und nachvollziehbar sein; die Gerichtspräsidentin B.________
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) solle so oder so zu den gemachten Vorwürfen
Stellung nehmen, und es sei ihm für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

C.b. Mit vom 7. Dezember 2015 datierter, jedoch am 19. Dezember 2015 der Post
übergebener Eingabe ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 7.
Dezember 2015. Am 31. Januar 2016 ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 6. Februar 2016 stellt er ausserdem
ein Gesuch um Akteneinsicht. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
beantragt am 10. Februar 2016, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
zu erteilen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 erkennt der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Am 24.
Februar 2016 hat der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten genommen.

C.c. Mit Eingabe vom 19. Juni 2016 ersucht der Beschwerdeführer erneut um
Akteneinsicht. Nachdem ihm der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
mitgeteilt hat, dass sich seit seiner Einsichtnahme am 24. Februar 2016 am
Dossier nichts geändert habe, verzichtet der Beschwerdeführer mit am 27. Juni
2016 der Post übergebener Eingabe auf eine weitere Akteneinsicht.

C.d. Am 18. Juli 2016 stellt der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um
aufschiebende Wirkung und beantragt, den ihm vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 22. Juni 2016 in Rechnung gestellten
Betrag bis zum endgültigen Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden
Verfahren nicht bezahlen zu müssen. Ohne Einholung einer Vernehmlassung hat der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch mit Verfügung vom 19.
Juli 2016 abgewiesen.

C.e. Mit Eingabe vom 11. September 2016 ersucht der Beschwerdeführer abermals
um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15. September 2016 teilt der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer mit, dass sich im Dossier
keine Unterlagen befänden, von welchen er keine Kenntnis habe. Am 24. September
2016 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Akteneinsicht und lässt dem
Bundesgericht unter Beilage der entsprechenden Belege weitere "Informationen"
zukommen.

C.f. In der Sache sind die Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten, kantonal
letztinstanzlichen (Art. 75 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid über ein
Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Das Verfahren
hat in der Hauptsache eine Ehescheidung zum Gegenstand, mithin eine Zivilsache
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, für welche die Beschwerde in Zivilsachen ohne
Streitwerterfordernis zulässig ist (Urteil 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E.
1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 118). Die vom Beschwerdeführer rechtzeitig
eingereichte Beschwerde vom 7. Dezember 2015 ist grundsätzlich zulässig. Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf die zwar auf den 7. Dezember 2015 datierte,
jedoch am 19. Dezember 2015 nach Ablauf der Beschwerdefrist verspätet der Post
übergebenen Ergänzung der Beschwerde sowie auf die mit Eingabe vom 24.
September 2016 dem Bundesgericht übermittelten "Informationen" samt Beilagen.

1.2. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers über
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung des
Ausstandsbegehrens hinausgehen (kurzfristige Ernennung einer neuen zuständigen
Person; Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zur Ernennung dieser
Person, Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den gemachten Vorwürfen), sind
diese neu und unzulässig. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch
hinten E. 4.3).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon,
die Beschwerde hinreichend zu begründen und in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und der
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung). Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde detailliert erhoben und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 135 III 127 E.
1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Auf eine
nicht hinreichend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.2. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer hat nebst der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen
Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 136
I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Auf eine Kritik
an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die den dargelegten
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnten Voraussetzungen für das
Vorbringen neuer Tatsachen und oder eine nachträgliche Einreichung von
Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393
E. 3 S. 395).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer trägt an mehreren Stellen neue Tatsachen und
Beweismittel vor: Es habe sich kürzlich im weiteren Verlauf des Verfahrens
gezeigt, dass seine Sorgen berechtigt seien; ein aktuelles Beispiel seiner
Benachteiligung sei seine Beschwerde bezüglich der Beschwerdegegnerin vom 22.
November 2015 und die daraus resultierende Verfügung des Appellationsgerichts
vom 23. November 2015; Auslöser für sein Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2015 sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015 bezüglich Kostenerlass
gewesen. Zu nennen sind weiter Ausführungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Kinderanhörung vom 8. Juli 2015. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, inwiefern die vorgenannten Voraussetzungen für das Vorbringen
dieser neuen Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel erfüllt wären,
bzw. legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid dazu Anlass bot.
Diese Voraussetzungen sind denn auch nicht erfüllt. Auf die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts, indem das Vorgehen der Beschwerdegegnerin,
soweit überhaupt darauf eingegangen, verharmlost werde. Der Beschwerdeführer
zeigt aber nicht detailliert und präzise auf, welche Tatsachenfeststellung des
Appellationsgerichts offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll.
Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

4.

4.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art.
47 ZPO resp. Art. 30 Abs. 1 BV. Explizit moniert er Art. 49 ZPO, Art. 5, 9 und
29 BV als verletzt.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die im einschlägigen
Punkt dieselbe Tragweite aufweisen, hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 139 I 72 E. 2.2.1 S. 78; S. 121 E.
4.1 S. 123 f.). Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts ist verletzt,
wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein
der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (
BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 124; 135 I 14 E. 2 S. 15). Voreingenommenheit und
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer
Partei kann bei dieser Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 142 III 521 E. 3.1.1 S. 536; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 mit Hinweis). Für
die Zivilgerichte umschreibt Art. 47 ZPO die Ausstandsgründe.
Die Mitwirkung der Gerichtsperson an einem Eheschutzentscheid begründet für
sich allein keinen Ausstandsgrund für ein allfälliges nachfolgendes
Scheidungsverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZPO). Auch Verfahrensmassnahmen als
solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen
objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie
verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis; Urteil 5A_579/2012 vom
10. September 2012 E. 2.1). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell
falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 5A_461/2016 vom 3.
November 2016 E. 7.3). Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder
wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Pflichtverletzung bewertet
werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil
5A_900/2015 vom 23. März 2016 E. 4.4). In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen
sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs.
1 BV herangezogen werden können (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis;
Urteil 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

4.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich zwei Mal vor
Appellationsgericht gegen Eheschutzmassnahmen gewehrt. Im einen Verfahren habe
er sich gegen die definitive Obhutszuteilung der gemeinsamen Tochter an die
Ehefrau gewandt (Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. April 2012).
Soweit der Beschwerdeführer nun heute der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie habe
mit ihrer Verfügung vom 21. Februar 2012 seinem damaligen im Kostenerlass
prozessierenden Rechtsvertreter ein ungerechtfertigtes Honorar zugesprochen und
ihm selber einen weiteren Anwaltswechsel untersagt, hätte er damals gegen diese
Verfügung vorgehen müssen, was er offensichtlich nicht getan habe. Auch mit der
Anfechtung der Obhutszuteilung habe er diese angeblichen Verfehlungen nicht
gerügt. Im diesbezüglichen Berufungsentscheid fänden sich keine derartigen
Beanstandungen. Im anderen Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer den
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. August 2012 betreffend
Ehegatten- und Kindesunterhalt angefochten habe, sei das Appellationsgericht
dem Beschwerdeführer zwar gefolgt und habe seine Steuerschulden entgegen der
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung seines Grundbedarfs zugelassen. Daraus
könne aber nicht auf eine willentliche Benachteiligung des Beschwerdeführers
durch die Eheschutzrichterin geschlossen werden, zumal das Appellationsgericht
in diesem Entscheid darauf hingewiesen habe, dass in Lehre und Rechtsprechung
umstritten sei, inwiefern in Mangelfällen bei der Bedarfsberechnung die
laufenden Steuern auszuklammern seien. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
seiner Anfechtung des Ehegatten- und Kindesunterhalts neben der Berufung seines
Rechtsvertreters am 10. Oktober 2012 eine eigene Eingabe beim
Appellationsgericht eingereicht, in welcher er sich über die Amtsführung der
Beschwerdegegnerin beschwert habe. Das Appellationsgericht habe diese Eingabe
als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen, sei jedoch nicht darauf eingetreten,
weil die vorgetragenen Rügen in den jeweils hierfür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren einzubringen gewesen wären. Im Übrigen ergebe sich aus
dem Entscheid vom 5. November 2013 betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt in
keiner Weise, dass der Eheschutzrichterin in diesem Zusammenhang krasse Fehler
oder schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen wären. Der Beschwerdeführer
vermöge somit den Nachweis qualifizierter Pflichtverletzungen nicht zu
erbringen. Er habe auch mit seinem Ausstandsbegehren keinerlei Umstände im
aktuellen Scheidungsverfahren vorgebracht, die den objektiven Verdacht einer
Befangenheit der früheren Eheschutzrichterin und heutigen Instruktionsrichterin
erregen könnten.

4.2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht
hinreichend konkret auseinander, sondern wiederholt auf weiten Strecken die
bereits vor Vorinstanz vorgebrachten und von ihm subjektiv als nachteilig
empfundenen angeblichen Pflichtverletzungen, welche die Beschwerdegegnerin im
Eheschutzverfahren begangen haben soll. Insbesondere zeigt er nicht auf,
inwiefern er bereits vor Vorinstanz qualifizierte Verfahrensfehler der
Beschwerdegegnerin nachgewiesen hätte bzw. weshalb die von ihm monierten
angeblichen Pflichtverletzungen entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als
qualifizierte Pflichtverletzungen anzusehen wären. Es ergeben sich denn auch
aus seinen Ausführungen keine schweren Pflichtverletzungen der
Beschwerdegegnerin, welche auf deren Befangenheit schliessen liessen.
Allfällige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Honorierung und dem Wechsel
der im Kostenerlass prozessierenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Eheschutzverfahren hätten mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgebracht
werden können und müssen. Selbst wenn der diesbezügliche Entscheid der
Beschwerdegegnerin fehlerbehaftet gewesen wäre, was so von der Vorinstanz nicht
festgestellt wurde, wäre darin keine krasse Pflichtverletzung zu erblicken,
welche auf eine Voreingenommenheit oder Befangenheit der Beschwerdegegnerin
schliessen liesse. Dies würde sogar auch dann gelten, wenn der betreffende
Entscheid von der Rechtsmittelinstanz als fehlerhaft aufgehoben worden wäre.
Inwiefern der Ehefrau im Eheschutzverfahren ein Arbeitspensum von hundert
Prozent zuzumuten gewesen wäre, hätte ebenfalls im Rechtsmittelverfahren
überprüft werden können und müssen. Ein in diesem Zusammenhang von den
Vorstellungen des Beschwerdeführers abweichender Entscheid der
Beschwerdegegnerin stellt keine eine Befangenheit begründende krasse
Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin dar. Dasselbe gilt für eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Regelung der Obhut
und der Besuchsrechtsregelung für die Tochter. Eine allfällige Verletzung hätte
im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden müssen und würde keine
Befangenheit oder Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin begründen.
Hinsichtlich der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO erweist sich
deshalb die Beschwerde als unbegründet, soweit aufgrund der mangelhaften
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Erwägungen der Vorinstanz
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.3. Die weiteren vom Beschwerdeführer monierten Rechtsverletzungen erweisen
sich ebenfalls als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine
Verletzung von Art. 49 ZPO liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdegegnerin
zuhanden des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt zum Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers Stellung genommen hatte. Die Beschwerdeinstanz kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichten (Art. 322
Abs. 1 ZPO). Dieses vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Vorgehen stellt daher
keine Verletzung des in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatzes dar, wonach
staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Ebenso
wenig verletzt ein solches Vorgehen den Anspruch (des Beschwerdeführers) auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf eine Verletzung dieses Anspruchs im
Zusammenhang mit einer allfällig unterlassenen Einholung einer
Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme könnte sich zudem nur die
Beschwerdegegnerin berufen, der Beschwerdeführer wäre nicht beschwert.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer Art. 9 BV (Willkürverbot) als
verletzt. Er beschränkt sich in seiner Begründung jedoch darauf, den
angefochtenen Entscheid allgemein als in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend zu bezeichnen. Diese pauschale Begründung
vermag den Anforderungen des Rügeprinzips nicht zu genügen, weshalb darauf auch
nicht eingetreten werden kann.

5.

5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie
war von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber

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