Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.970/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_970/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben
gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die
erstinstanzliche Bestätigung der (vorgängig superprovisorisch ihr gegenüber
angeordneten) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB) samt Einsetzung eines Beistandes abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,
in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Eingang der Repliken der Beschwerdeführerin
bzw. ihres Vertreters) im Wesentlichen erwog, auf die nicht in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallenden bzw. über den Streitgegenstand
hinausgehenden Beschwerdevorbringen (u.a. Kritik am Verhalten der KESB und des
Beistandes sowie an der Heimunterbringung) sei von vornherein nicht
einzutreten, auf Grund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme bedürfe die
1955 geborene Beschwerdeführerin nicht nur der medizinischen und pflegerischen
Betreuung, sondern sei auch in administrativen und finanziellen Angelegenheiten
hilfsbedürftig, die Hilfe einer Putzfrau oder der Spitex habe sie abgelehnt,
die alleinige Hilfe von Seiten eines Dritten genüge nicht, die angeordnete
Massnahme erscheine auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität und der
Verhältnismässigkeit als unumgänglich, zumal die Beschwerdeführerin, soweit sie
dazu in der Lage sei, ihre Angelegenheiten nach wie vor selbst regeln könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen
Entscheid anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin
Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. November 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 11. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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