Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.964/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_964/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG als Liquidatorin der C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt Küsnacht.

Gegenstand
Sistierung (Überweisung eines Restguthabens),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde
bis zum vollstreckbaren Konkurseinstellungsentscheid i.S. C.________ AG in Liq.
angeordnete) Sistierung eines Beschwerdeverfahrens (betreffend Überweisung
eines Restguthabens der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid
betreffend Sistierung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.
cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens bis zum vollstreckbaren Konkurseinstellungsentscheid
(beim Bundesgericht hängiges Beschwerdeverfahren 5A_592/2015) ein Nachteil
drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr
vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, zumal es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht
behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung und um Befreiung von der Vorschusszahlung gegenstandslos
werden,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Küsnacht und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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