Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.963/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_963/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde der Beschwerdeführerin deren am 23. Oktober 2015 angeordnete
fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ per 20.
November 2015 aufgehoben hat,

in Erwägung,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids
voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall die (Gegenstand des erwähnten
verwaltungsgerichtlichen Urteils bildende) fürsorgerische Unterbringung der
Beschwerdeführerin per 20. November 2015 aufgehoben worden ist,
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde (3. Dezember 2015) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung
durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an
der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils besitzt (BGE 109 II 350),
dass die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt
und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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