II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.963/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_963/2015 Urteil vom 7. Dezember 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin deren am 23. Oktober 2015 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ per 20. November 2015 aufgehoben hat, in Erwägung, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), dass im vorliegenden Fall die (Gegenstand des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteils bildende) fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin per 20. November 2015 aufgehoben worden ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (3. Dezember 2015) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils besitzt (BGE 109 II 350), dass die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben