Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.962/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_962/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September
2015 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2015 dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin am 28. September 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 2.
Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner
Weise entspricht,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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