Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.95/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_95/2015

Urteil vom 5. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des (im
kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (betreffend u.a. das
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ auf zwei Tage pro
Monat festgesetzte begleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber
seiner 2006 geborenen Tochter) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens
werde durch den Beschwerdeentscheid des Bezirksrates begrenzt, soweit der
Beschwerdeführer lediglich die vor dem Bezirksrat vorgebrachten Argumente
wiederhole, sei auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, ebenso
ungenügend sei der blosse Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des
bezirksrätlichen Entscheids, soweit der Beschwerdeführer reformatorische
Anträge stelle, fehle es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des Bezirksrates, soweit der Beschwerdeführer die für die Zeit von
Dezember 2013 bis Ende Juni 2014 getroffenen Besuchsrechtsanordnungen anfechte,
fehle es ausserdem an einem aktuellen und damit schutzwürdigen Interesse, auf
die Beschwerde sei daher insgesamt nicht einzutreten, im Übrigen wäre die
Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Dezember 2014 hinausgehen oder damit
in keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit sie sich gegen die Entscheide des Bezirksrates und der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde richtet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid
richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen
eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die EMRK anzurufen, den kantonalen Behörden
Rechtsbeugung, Lüge, Unsinn und "willkürlich zusammengewürfelte falsche
Sachfeststellungen" vorzuwerfen sowie den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand jeder der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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