Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.956/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_956/2015

Urteil vom 7. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Kocher,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, niederländischer Staatsangehöriger (geb. 1957) und B.________,
irische Staatsangehörige, (geb. 1969) heirateten 1998. Die Eheleute lebten in
der Schweiz. Sie hatten Gütertrennung vereinbart. Aus der Ehe gingen drei
Kinder hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember
2010 wurde die Ehe auf Klage von A.________ (Kläger) geschieden. Das Gericht
verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Kinder und
verhielt ihn überdies dazu, an den Unterhalt von B.________ (Beklagte)
monatlich und im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.-- ab Rechtskraft des bezirksgerichtlichen
Urteils bis und mit 31. Oktober 2011 bzw. von Fr. 10'000.-- vom 1. November
2011 bis 31. Oktober 2017 zu bezahlen.

B. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob das Kantonsgericht von
Graubünden am 29. Oktober 2015 die erstinstanzliche Regelung des
Unterhaltsbeitrages für die Beklagte auf und wies den Kläger an, der Beklagten
einen nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung in der Höhe von
Fr. 2'029'500.-- zu bezahlen. Die Beklagte ist nach England ausgereist, während
der Kläger nach wie vor in der Schweiz wohnt.

C. 
Der Kläger (Beschwerdeführer) hat am 2. Dezember 2015 (Postaufgabe) gegen das
kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt
den von der ersten Instanz gesprochenen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der
Beklagten (Beschwerdegegnerin) zu bestätigen und insoweit anzupassen, als er zu
verpflichten sei, an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin monatlich und im
Voraus auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 14'500.-- bis und mit 31. Oktober
2017 zu bezahlen. Eventuell sei festzustellen, dass er berechtigt sei die von
ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bezahlten
Unterhaltsbeiträge von einer allfälligen Kapitalabfindung in Abzug zu bringen.
Im Rahmen der durch das Bundesgericht zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen
sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 27. Oktober
2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht
keine Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen habe. Eventuell
sei festzustellen, dass er berechtigt sei, die von ihm während des
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bezahlten Unterhaltsbeiträge von einer
allfälligen Kapitalabfindung in Abzug zu bringen. Ferner beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die
Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
und beantragte eventualiter den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung
vom 12. Januar 2016 trat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher
Massnahmen nicht ein und wies jenes um aufschiebende Wirkung ab.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz
über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72
Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich
gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Strittig ist die Bemessung des Unterhalts nach Art. 125 ZGB. Gemäss Art.
125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem
Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Hat die Ehe
bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als
zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint
deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen
Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist eine Lebensprägung zu vermuten, soweit
sie im Einzelfall nicht widerlegt wird (Urteil 5A_275/2009 vom 25. November
2009 E. 2.1 und 2.2). Bei der lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende
Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (
BGE 141 III 465 E. 3; zur Ausnahme siehe E. 3.3). Bei einer lebensprägenden Ehe
ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der
gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse
der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem
in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, auf dessen Fortführung beide
Teile bei genügenden Mitteln Anspruch haben; gleichzeitig bildet der
betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.
Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten, den früheren Lebensstandard
aufrechtzuerhalten, hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche
Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die
Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der
Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.
Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw.
zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss
in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein
angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem
Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.; 137
III 102 E. 4.2 S. 106; 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 134 III 145 E. 4 S. 146).

2.2. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass
der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art.
4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide
auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die
kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E.
4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

3. 

3.1. Im vorliegenden Fall, in dem aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, liegt
eine lebensprägende Ehe vor. Das Kantonsgericht ist mit der ersten Instanz
davon ausgegangen, die Parteien hätten sich im Sommer 2005 getrennt. Mit Urteil
des Bezirksgerichts vom 9. Dezember 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden,
wobei das Urteil im Scheidungspunkt am 10. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen
ist. Das Kantonsgericht hat angenommen, die vorliegend etwas mehr als
fünfjährige Trennungszeit bis zur Scheidung genüge nicht, um den während der
Trennungszeit gelebten Standard als massgeblich zu betrachten, und hat
dementsprechend für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts der
Beschwerdegegnerin auf die während der Ehe gelebte Lebenshaltung abgestellt.

3.2. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Auffassung als mit BGE 130
III 537 sowie dem Urteil 5C.43/2006 nicht vereinbar. Zwar sei die Scheidung per
Mai 2011 ausgesprochen worden. Doch habe die Vorinstanz erst viereinhalb Jahre
später über den nachehelichen Unterhalt entschieden, womit insgesamt mehr als
zehn Jahre seit der Trennung verstrichen seien.

3.3. Nach der aufgezeigten Gerichtspraxis ist bei einer lebensprägenden Ehe für
die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während der Ehe gelebten
Standard abzustellen (E. 2.1 hievor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
lässt von diesem Grundsatz insofern eine Ausnahme zu, als zwischen der Trennung
und dem Entscheid über den Scheidungspunkt rund zehn Jahre verstrichen sind.
Für diesen Ausnahmefall ist die Berücksichtigung des während der Trennungszeit
gelebten Standards vorgesehen (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 132 III
598 E. 9.3 S. 601; 130 III 537 E. 2 S. 539/540; 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9).
Aufgrund der zitierten Rechtsprechung lässt sich aus BGE 130 III 537 E. 2 -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vertreten, dass die Zeit
bis zum Entscheid über die Unterhaltsfrage für die Ermittlung der
Trennungsdauer zu berücksichtigen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem
Sachverhalt von BGE 130 III 537 nichts zu Gunsten der Auffassung des
Beschwerdeführers. Dort lässt sich vielmehr herauslesen, dass sich die Parteien
bereits 1994 auseinander gelebt haben und die Ehefrau sich verschiedentlich im
Ausland aufhielt. Die Scheidung wurde zweitinstanzlich im November 2003
ausgesprochen. Zudem war der Scheidungspunkt auch vor Bundesgericht noch
strittig (Sachverhalt S. 539). Unter diesen tatsächlichen Vorgaben ist die
Aussage des Bundesgerichts auszulegen, dass die Parteien "nunmehr seit rund 10
Jahren getrennt" leben (E. 2.3). Da dieser Bundesgerichtsentscheid auch auf das
grundlegende Urteil BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9 nicht Bezug nimmt, bestehen
auch keine fundierten Hinweise dafür, dass das Bundesgericht seine frühere in
BGE 129 III 7 E. 3.1.1 publizierte Rechtsprechung zu hinterfragen gedachte.
Vielmehr wurde sie in BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f. bestätigt. Im
vorliegenden Fall sind zwischen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und dem
Urteil im Scheidungspunkt rund fünfeinhalb Jahre verstrichen, womit das
Kantonsgericht zu Recht von der Lebenshaltung während der Ehe ausgegangen ist.

4. 

4.1. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung der
massgebenden Lebenshaltung einen Grundbetrag von Fr. 6'750.-- zugestanden, der
dem fünffachen Grundbetrag der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG für eine
alleinstehende Person mit Kind (Fr. 1'350.--) entspricht. Der Beschwerdeführer
bezeichnet diesen Grundbetrag als unangemessen, da weitere Budgetpositionen,
die normalerweise im Grundbetrag enthalten seien, zusätzlich zum Grundbetrag
zugestanden würden. Der Verweis des Kantonsgerichts auf FamPra.ch 01/2008 Nr.
11 S. 194 sei unbehelflich, zumal es dort um Eheschutzmassnahmen gegangen sei.
Aufgrund des tieferen Preisniveaus in Grossbritannien, sei höchstens der
doppelte Grundbetrag zu gewähren. Werde der Grundbetrag belassen, seien die
Positionen für Ferien und Wochenendausflüge zu kürzen.

4.2. Die Auslagen für Ferien sind im Grundbetrag nicht enthalten (vgl. I. der
Richtlinien). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zusätzlich zum Grundbetrag auch Ausgaben für Ferien und Wochenendausflüge
aufgenommen hat. Das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall von einem sehr
hohen Lebensstandard der Parteien während der Ehe ausgegangen. Berücksichtigt
hat es dabei insbesondere die vorhandenen luxuriös ausgestatteten
Ferienliegenschaften, die Yacht, den beabsichtigten Kauf einer Liegenschaft von
Fr. 2'000'000.-- sowie den Umstand, dass die Parteien während der Ehe stets
Hausangestellte gehabt hatten und die drei Kinder in Privatschulen
untergebracht waren, deren Kosten sich auf je Fr. 5'000.-- pro Monat belaufen.
Angesichts des ausgewiesenen sehr hohen Standards liegt die Berücksichtigung
des fünffachen betreibungsrechtlichen Grundbetrages im Rahmen des
Ermessensspielraumes der Vorinstanz. Die Kürzung der Position für Ferien und
Wochenendausflüge, die - wie gesagt - nicht im Grundbetrag enthalten sind, wird
nicht näher begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Entgegen der
sinngemässen Behauptung hat die Vorinstanz das tiefere Preisniveau in
Grossbritannien berücksichtigt. Inwiefern hier der Ermessensspielraum verletzt
worden sein soll, wird nicht näher erörtert. Darauf ist nicht weiter
einzugehen.

5. 

5.1. Die Vorinstanz hat die Dauer der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Oktober 2019 befristet, d.h. auf einen
Monat, in dem das jüngste Kind der Parteien das 18. Altersjahr vollendet haben
wird. Sie begründete dies insbesondere mit den sehr günstigen finanziellen
Verhältnissen. Der Beschwerdeführer beanstandet, seit Herbst 2013 seien die
Kinder in Internaten untergebracht. Es sei daher gerechtfertigt und angezeigt,
die nacheheliche Unterhaltspflicht auf Ende Oktober 2017 zu befristen. Mit der
Befristung des Unterhaltsanspruchs per Ende Oktober 2019 verletze die
Vorinstanz Bundesrecht.

5.2. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor.
Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des
Unterhaltspflichtigen zugesprochen (zur Aufteilung des nachehelichen Unterhalts
in Phasen entsprechend der absehbaren Entwicklung: Urteil 5A_671/2013 vom 29.
Juli 2014 E. 6.3.2). Unbefristet geschuldet ist der nacheheliche Unterhalt
jedoch, soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden Bedarf nicht oder nur
teilweise aufzukommen vermag; diesfalls ist der andere Ehegatte bei
lebensprägender Ehe verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe
seiner Leistungsfähigkeit zu decken (Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011
E. 3-5, in: FamPra.ch 2012 S. 186/188 ff.). Im vorliegenden Fall ist die
Vorinstanz von einem Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 16'000.-- pro Monat
ohne Vorsorgeunterhalt ausgegangen und hat im Weiteren ein (hypothetisches)
Einkommen der Beschwerdegegnerin aus Erwerbstätigkeit von Fr. 2'250.-- pro
Monat errechnet. Aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen erhellt, dass die
Beschwerdegegnerin die während der Ehe gelebte Lebenshaltung mit ihrem eigenen
Einkommen nicht decken kann.

5.3. Nun ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Unterhaltsbeitrag hätte
höchstens bis Oktober 2017 festgesetzt werden dürfen, zu welchem Zeitpunkt das
jüngste Kind sein 16. Altersjahr vollendet habe.
Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die
Beschwerdegegnerin bereits nach Oktober 2017 einer Erwerbstätigkeit nachgehen
wird. Abgesehen davon bedürfen auch Kinder nach dem 16. Altersjahr noch einer
gewissen Betreuung. Schliesslich liegen sehr gute finanzielle Verhältnisse vor,
sodass sich die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bis Oktober 2019 vor
Bundesrecht vertreten lässt.

6. 

6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den vorinstanzlichen Entscheid,
soweit darin ein Vorsorgeunterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin errechnet
worden ist. Das Kantonsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er keiner
BVG-Einrichtung angeschlossen sei und die Beschwerdegegnerin im Ausland wohne.
Da er keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, verliere die
Beschwerdegegnerin durch die Scheidung gerade nicht die Teilhabe an der
Vorsorge des Beschwerdeführers.

6.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen
während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat damit ihre
Altersvorsorge auch nicht durch Einzahlungen aus ihrem Einkommen in eine
Vorsorgeeinrichtung sichergestellt. Abgesehen davon haben die Parteien
Gütertrennung vereinbart (Art. 247 ff. ZGB). Damit erweisen sich die
Erörterungen des Beschwerdeführers angesichts des klaren Wortlautes von Art.
125 ZGB und des infolge dieser Bestimmung geschuldeten Vorsorgeunterhalts (E.
2.1 hievor) als irrelevant (siehe dazu auch: BGE 129 III 257).

7. 

7.1. Die Vorinstanz hat den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt
festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den
Beginn nicht nach seinem pflichtgemässen Ermessen bestimmt, zumal es nicht
begründe, warum die Unterhaltspflicht bereits ab Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils beginne.

7.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der
Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der
formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel. Im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens steht es indes dem Sachgericht frei, dem
Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im
Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 142 III
193 E. 5.3 S. 194; 128 III 121 E. 3 b/bb S. 123). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr
pflichtgemässes Ermessen missbraucht haben soll. Der Beschwerdeführer war in
der Lage, aus dem Urteil den Beginn der Unterhaltspflicht zu erkennen.
Angesichts der Festsetzung des Beginns in dem von der Rechtsprechung
abgesteckten Rahmen bedurfte es keiner weiteren Begründung. Der Entscheid liegt
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz und bedarf daher keiner
Korrektur.

8. 
Strittig ist schliesslich die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts als
Kapitalabfindung.

8.1. Vom Beschwerdeführer infrage gestellt wird als Erstes ein rechtzeitiger
Antrag seitens der Beschwerdegegnerin. Diese hatte vor Bezirksgericht
hauptsächlich beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, an ihren
Unterhalt rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens - unter Vorbehalt der
Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses - Fr. 32'750.-- zu bezahlen. In ihrem
Eventualantrag verlangte sie einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr.
4'392'954.--. Das Bezirksgericht sprach ihr mit Wirkung ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2011 einen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.-- pro Monat und vom 1. November 2011 bis 31.
Oktober 2017 einen Beitrag von Fr. 10'000.-- zu. In der Berufung beantragte die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr gestützt auf
Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in der Höhe von Fr. 4'392'954.-- zu
bezahlen.

8.2. Das Kantonsgericht hat geprüft, ob darin eine unzulässige Klageänderung zu
erblicken sei. Im Wesentlichen hat es erwogen, die Bezeichnung als
Eventualantrag erweise sich insofern als unzutreffend, als damit nicht ein
Begehren gestellt worden sei, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens
gelten solle. Vielmehr erscheine es als Ergänzung des Hauptbegehrens für den
Fall, dass nebst dem Anspruch auf Unterhalt auch die Voraussetzungen für eine
Kapitalabfindung erfüllt seien. Aus dem Plädoyer des Anwaltes der
Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung ergebe sich, dass sie die
Voraussetzungen nach Art. 126 Abs. 2 ZGB als erfüllt betrachtet und damit
primär eine Kapitalabfindung beantragt habe, was nach damaligem Recht (Art. 138
aZGB und Art. 5d Abs. 1 aEGZGB) zulässig gewesen sei. Damit sei eine
"Priorisierung der Anträge" durch die Beschwerdegegnerin bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen und im Berufungsverfahren lediglich
erneuert worden.

8.3. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des
Sachverhalts durch das Kantonsgericht und macht dazu geltend, die vom
Kantonsgericht erwähnte Priorisierung der Anträge könne aus dem Urteil des
Bezirksgerichts nicht herausgelesen werden. Darin werde lediglich erwähnt, dass
die Beschwerdegegnerin an den in der Duplik vom 27. November 2008 präzisierten
Rechtsbegehren festhalte.

8.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an den kantonsgerichtlichen
Feststellungen vorbei. Das Kantonsgericht stützt seine Feststellung bezüglich
Priorisierung der Anträge auf die Ausführungen des Anwalts der
Beschwerdegegnerin im Plädoyer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens. In
der Ziffer 18 der schriftlichen Fassung findet sich die Bemerkung des Anwalts,
unter den gegebenen Umständen, die zum "heutigen" Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen geführt hätten, erscheine es angezeigt, den Kläger
(den heutigen Beschwerdeführer) zu verpflichten, den vom Gericht gesprochenen
Unterhaltsbeitrag in kapitalisierter Form als Abfindung auszuzahlen. Eine
offensichtlich falsche und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt
nicht vor.

8.5. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, der Antrag auf Gewährung einer Abfindung sei mit dem damaligen
Recht vereinbar gewesen, und macht geltend, nach Art. 5d Abs. 1 aEGZGB seien
neue Anträge im Sinn von Art. 138 Abs. 1 aZGB im erstinstanzlichen Verfahren
nur innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 aZPO/GR angesetzten Frist zulässig
gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Frist auf den 22. November 2010
festgesetzt worden. Der an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2010 gestellte
Antrag auf Abfindung sei daher verspätet erfolgt.

8.6. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil ist am 9. Dezember 2010 und somit
vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ergangen (ZPO; SR
272; in Kraft getreten am 1. Januar 2011, AS 2010 1739). Auf das Verfahren vor
der ersten Instanz waren somit die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO/GR), vom 1. Dezember 1985, das bündnerische Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGZGB/GR) sowie Art. 138 ZGB
in der Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998 anwendbar (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1). Nach aArt. 5d Abs. 1 EGZGB/GR sind neue Anträge im
Sinne von Art. 138 Abs. 1 (ZGB) im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, müssen
aber innert der gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO/GR angesetzten Frist geltend gemacht
werden. Der Beschwerdeführer verschweigt indes den letzten Satz dieser
Bestimmung, wonach  die Gegenpartei andernfalls die Verschiebung der
Hauptverhandlung unter Kostenfolge beantragen kann. Bei richtiger Lesart lässt
sich aus dieser Bestimmung demnach nicht schliessen, nicht innert der Frist
gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO/GR gestellte Anträge seien schlechthin unzulässig,
wie der Beschwerdeführer meint. Der sinngemäss erhobene Vorwurf willkürlicher
Auslegung kantonalen Rechts erweist sich demnach als unbegründet (Art. 9 BV;
zur Überprüfung der Anwendung kantonalen Rechts: BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382
f.).

9. 
Strittig ist schliesslich die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages als
Kapitalabfindung.

9.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zulässigkeit einer Abfindung.

9.1.1. Eine Abfindung "kann" anstelle einer Rente festgesetzt werden, wenn
"besondere Umstände" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Darüber hat das
Sachgericht - wie bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein - nach Recht und
Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu entscheiden (z.B. Urteil 5A_310/2010 vom
19. November 2010 E. 11.1.3).

9.1.2. Das Kantonsgericht hat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag als
Kapitalabfindung festgesetzt und hat dazu im Wesentlichen erwogen, die
Beschwerdegegnerin habe in der Zwischenzeit E-Mail-Korrespondenzen eingereicht,
aus denen sich ein wiederholter und teilweise beträchtlicher Zahlungsverzug
ergebe. Namentlich zu erwähnen sei dabei die in act. 14/7 enthaltene
Aufstellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen des
Jahres 2011 sowie die dazugehörende Erläuterung der Beschwerdegegnerin, wonach
sie in den Monaten Januar bis November 2011 die Unterhaltsbeiträge
durchschnittlich jeweils erst mit 15 Tagen Verspätung überwiesen erhalten habe.
Dieser Umstand verunmögliche es ihr, dauerhafte finanzielle Vereinbarungen
jeglicher Art einzugehen. Die verspäteten Zahlungen seien vom Beschwerdeführer
nicht bestritten worden. In seinem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben
vom 8. Juni 2012 habe er diesen Umstand mit der Erklärung zu rechtfertigen
versucht, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge und seine
Liquidität deshalb stark schwankend sei. Als Folge davon komme es zu
Verzögerungen bei sämtlichen Zahlungsverpflichtungen. Dennoch bemühe er sich
die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Nach Auffassung des
Kantonsgerichts sprechen gerade die vom Beschwerdeführer selbst genannten
Umstände für die Festsetzung einer Kapitalabfindung. Im Weiteren hat das
Kantonsgericht bemerkt, die besagten Zahlungsrückstände lägen eine gewisse Zeit
zurück; doch seien heute erneute Phasen stark schwankender Liquidität und damit
einhergehend die Gefahr von neuerlichen Zahlungsrückständen für die Zukunft
nicht auszuschliessen. Hinzu komme die erschwerte Vollstreckbarkeit von
monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträgen, und zwar selbst dann, wenn der
Wohnsitz in der Schweiz beibehalten werde. Nach dem Verkauf des Chalets
"C.________" verfüge der Beschwerdeführer über kein Grundeigentum mehr in der
Schweiz. Zudem sei der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass ein
Grossteil des Vermögens des Beschwerdeführers nicht in dessen eigenen Namen,
sondern über Stiftungen oder andere juristische Personen gehalten werde, auf
welche im Vollstreckungsfall kaum durchgegriffen werden könne. Auch eine
Schuldneranweisung sei mangels regelmässigen Einkommens bzw. mangels
Angestelltenverhältnisses ausgeschlossen. Schliesslich sei auch das Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber seiner ersten Frau in Betracht zu ziehen, deren
Unterhaltsanspruch ebenfalls durch Kapitalabfindung abgegolten worden sei.
Aufgrund des Verkaufs des Chalets "C.________" verfüge der Beschwerdeführer
auch über ausreichende Mittel zur Leistung der Kapitalabfindung in der noch zur
Diskussion stehenden Höhe, zumal diese den auf einem Sperrkonto hinterlegten
Betrag nicht übersteige. Der Beschwerdeführer könne auch nicht einwenden, er
sei auf die volle Höhe des Kaufpreises angewiesen, um sie in neue Projekte zu
investieren und so auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen für seinen
eigenen bzw. den Unterhalt der Kinder zu generieren. Denn aufgrund der hohen
hypothekarischen Belastung habe auch in der Vergangenheit höchstens ein
geringer Nettoertrag resultiert, der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur
Verfügung gestanden habe; nach den Ausführungen des Kantonsgerichts soll daraus
ab dem Jahr 2008 sogar kein Nettoertrag mehr resultiert haben. Damit sind laut
Kantonsgericht die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz verspätete Zahlung
liege bereits Jahre zurück. Für die Beurteilung der Zahlungsmoral sei einzig
die aktuelle Situation massgebend. Das Vorgehen der Vorinstanz sei mit dem
Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung nicht zu vereinbaren.

9.1.3. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nicht bestritten, dass
es in der Vergangenheit zu Zahlungsrückständen bzw. zu verspäteten Zahlungen
gekommen ist. Dieser Umstand rührt daher, dass seine Liquidität den eigenen
Aussagen zufolge stark schwankend ist (E. 9.2). Der Beschwerdeführer stellt
nicht substanziiert in Abrede, dass diese Zustände aktuell nicht mehr gegeben
sind. Es kann daher nicht gesagt werden, das Gericht habe nicht auf die
aktuelle Situation abgestellt.

9.2. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Art und Weise der
Festsetzung der Abfindung vorträgt ist ebensowenig geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzulegen:

9.2.1. Er macht geltend, die Vorinstanz wende die Tafel M2x der Barwerttafeln
von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER an und berücksichtige dabei den Faktor von 3.78,
was bei einer monatlichen Rente von Fr. 18'500.-- den errechneten Kapitalbetrag
von Fr. 839'160.00 ergebe (Fr. 18'500.-- x 12 x 3.78). Dies entspreche einer
Zeitrente von 4 Jahren, wie sie die Vorinstanz als gerechtfertigt angenommen
habe. Dabei lege sie ihrer Berechnung zu Unrecht einen Zinsfuss von 3.5 % zu
Grunde. Die Lehre postuliere einen solchen von 2.5 %.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung beruht auf der Tafel M2x
(temporäre Leibrente für Männer). Ausgehend vom Alter des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Urteils (Alter am RT [Rechnungstag]) von 58 Jahren und der
Rentendauer von 4 Jahren ergibt sich der Faktor von 3.78. Der Tafel liegt ein
Zinsfuss von 2.5 % zugrunde (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und
Berechnungsprogramme, Band I 6. Aufl. 2013, S. 187), womit sich der Einwand des
Beschwerdeführers als unberechtigt erweist. Inwiefern ein noch tieferer
Zinsfuss anzunehmen wäre, wird nicht substanziiert begründet.

9.2.2. Die Vorinstanz hat nebst den festgesetzten Kapitalabfindungen von Fr.
750'000.-- sowie der Kapitalabfindung für die Vorsorgelücke bis zur Scheidung
von Fr. 1'000'000.-- noch eine Nachzahlung ab 1. Juni 2011 bis zum Zeitpunkt
des Rentenurteils in der Höhe von Fr. 104'000.-- festgesetzt. Der
Beschwerdeführer bezeichnet dies als bundesrechtswidrig, da der
Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt des Rentenurteils geschuldet sei.
Es ist bereits dargelegt worden, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Verletzung des
Ermessensspielraums ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt
festgesetzt worden ist (E. 7.2). Die Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt ist daher
nicht bundesrechtswidrig bzw. liegt im Ermessensspielraum der Vorinstanz, zumal
die Berechnung gemäss der Tafel M2x vom Rechnungstag (RT) - hier also vom Alter
des Beschwerdeführers am Tag des Rentenurteils - ausgegangen ist (STAUFFER/
SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 187).

10. 
Damit erweist sich die Beschwerde in ihrem Hauptantrag als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die
Feststellung, er sei berechtigt, die von ihm während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens bezahlten Unterhaltsbeiträge von einer allfälligen
Kapitalabfindung abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung
ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein
braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 136 III 102 E.
3.1; 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 129 III 295 E. 2.2 S. 299; je mit Hinweisen).
Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur
Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE
135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Im vorliegenden Fall ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Da
vorliegend das angefochtene Urteil vom 29. Oktober 2015 nicht reformiert worden
ist, erwuchs dieses mit seiner Ausfällung in Rechtskraft und ist somit seit
diesem Datum vollstreckbar. Damit kann in einem allfälligen
Rechtsöffnungsverfahren für sämtliche nach dem 29. Oktober 2015 geleisteten
Unterhaltsbeiträge die Einrede der (teilweisen) Tilgung erhoben werden (Art. 81
Abs. 1 SchKG: "wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist."). Der
Beschwerdeführer verlangt mit anderen Worten die Feststellung eines Umstandes,
der sich aus dem Gesetz ergibt. Dass er dennoch ein erhebliches Interesse an
der beantragten Feststellung hätte, behauptet er nicht und legt ein solches
auch nicht dar. Auf das Eventualbegehren ist nicht einzutreten.

11. 
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerde - soweit zulässig - als aussichtslos
erwiesen. Damit ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die
Beschwerdegegnerin hat sich aber erfolgreich zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung vernehmen lassen, wofür sie der Beschwerdeführer praxisgemäss zu
entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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