Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.954/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_954/2015

Urteil vom 22. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
27. Oktober 2015 (2C 15 19).

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ und Z.________ sind die Eltern von S.________, geboren 1995,
T.________, geboren 1997, und U.________, geboren 1999. Die Ehe wurde am 11.
März 2004 vom Amtsgericht München geschieden. Am 4. Januar 2012 regelte das
Bezirksgericht Aarau auf Begehren von Z.________ in Abänderung des
Scheidungsurteils vom 11. März 2004 und der Urteile des Amtsgerichts
Luzern-Land vom 6. September 2006 und vom 17. September 2007 die Kinderbelange
neu. Insbesondere passte das Bezirksgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge
samt allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen an. X.________ wurde
verpflichtet, an Z.________ für S.________ Fr. 1'078.--, für T.________ Fr.
835.-- bis Juli 2013 und alsdann Fr. 1'078.-- sowie für U.________ Fr. 835.--
bis Januar 2015 und alsdann Fr. 1'078.--, jeweils bis zur Volljährigkeit bzw.
bis zum vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit zu bezahlen. Das
Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ dagegen erhobene
Berufung am 27. November 2012 ab. Einer Beschwerde an das Bundesgericht war
kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013).

A.b. Am 17. März 2014 erliess das Bezirksgericht Kriens auf Antrag von
Z.________ gegen X.________ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und
Ziff. 6 SchKG (Arrestgründe "fehlender Wohnsitz", "Verlustschein" und
"definitiver Rechtsöffnungstitel") einen Arrestbefehl über Fr. 145'396.05; als
Grund der Forderung wurden "ausstehende Unterhaltsbeiträge" bezeichnet.
Verarrestiert wurde ein Bankkonto der X.________ AG. Die von X.________ und der
X.________ AG gegen den Arrest erhobenen Einsprachen sowie die anschliessenden
Beschwerden an das Kantonsgericht Luzern wurden (mit Entscheid vom 25.
September 2014) abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_868/2014 vom
6. November 2014 auf eine Beschwerde der X.________ AG nicht ein.

A.c. Am 19. März 2014 stellte das Betreibungsamt Meggen die Arresturkunde aus.
Z.________ liess X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes
Meggen vom 2. April 2014 für ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr.
147'227.95 samt Kosten betreiben. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag.

B. 
Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 erteilte die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Kriens Z.________ die definitive Rechtsöffnung für die bis Ende
März 2014 fälligen Unterhaltsbeiträge für die drei Söhne von insgesamt Fr.
52'194.75 jeweils zuzüglich Zinsen sowie für die künftigen Unterhaltsbeiträge
für T.________ und U.________ bis zu deren Volljährigkeit von insgesamt Fr.
51'470.--. X.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht des Kantons
Luzern, welches seine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid am 27.
Oktober 2015 abwies.

C. 
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Dezember 2015 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, den kantonsgerichtlichen
Entscheid vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung verzichtet. Z.________ (Beschwerdegegnerin) hat sich dem Gesuch
widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2015 ist der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid betreffend
Rechtsöffnung, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
BGG), muss grundsätzlich ein materieller, d.h. bezifferter Antrag gestellt
werden. Es genügt allerdings, wenn aus der Begründung hervorgeht, in welchem
Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S.
236 f.). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Begründung
lässt sich immerhin entnehmen, dass die der Beschwerdegegnerin erteilte
definitive Rechtsöffnung im Teilbetrag von Fr. 51'470.-- aufgehoben werden
soll.

1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).

2. 
Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung im Umfang der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge als
gegeben. Sie stützte ihren Entscheid auf die Neuregelung der Kinderbelange
gemäss dem Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Januar 2012. Nach
Ansicht der Vorinstanz liegt hier ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid
vor, der für sämtliche in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge als
definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Gestützt darauf sei auch für die
künftigen Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, welche
infolge der gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bewilligten Arrestlegung
fällig geworden sind.

3. 
Anlass zur Beschwerde gibt die definitive Rechtsöffnung für künftige
Unterhaltsbeiträge.

3.1. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt nicht nur die
gerichtliche Festsetzung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge voraus
(BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 318/319). Diese müssen zudem bei Anhebung der
Schuldbetreibung, welche gemäss Lehre mit Zustellung des Zahlungsbefehls (Art.
38 Abs. 2 SchKG) beginnt, fällig sein (u.a. SPÜHLER/INFANGER, Grundlegendes zur
Rechtsöffnung, BlSchK 2000 S. 4; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 39 zu Art. 80). Die
Voraussetzung der Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung kann der Betriebene
durch die Erhebung des Rechtsvorschlages in Frage stellen (BGE 128 III 44 E. 5a
S. 48).

3.2. Wann eine Arrestforderung fällig ist, ergibt sich aus dem materiellen
Recht (STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 33 zu Art. 271; STOFFEL/ CHABLOZ, in: Commentaire
romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 22 zu Art. 271). Der Arrest gemäss Art.
271 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG kann auch für eine nicht verfallene
Forderung verlangt werden. Wird in den genannten Fällen der Arrest bewilligt,
so bewirkt er gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271
Abs. 2 SchKG; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., N. 49 zu Art. 271, mit Hinw. auf Art.
208 SchKG). Diese Ausnahmeregelung beruht auf der mangelnden Glaubwürdigkeit
des Schuldners, welche sich aus den konkreten Umständen ergibt. Sie verhindert,
dass der Schuldner sich im anschliessenden Betreibungsverfahren oder in einem
Prozessverfahren auf die noch nicht eingetretene Fälligkeit berufen kann. Ihr
kommt indes keine vom Arrestverfahren losgelöste Bedeutung zu. Wird der Arrest
aufgehoben oder nicht prosequiert, so tritt die Fälligkeit nicht ein bzw. fällt
dahin (u.a. JAEGER, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd.
II, 1911, N. 17 zu Art. 271; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 41 zu Art. 271; STOFFEL,
a.a.O., N. 36 zu Art. 271; MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.
2014, N. 3 f. zu Art. 271).

3.3. Der Arrest in den Fällen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG
bewirkt jedoch nicht die Fälligkeit erst künftig entstehender
Unterhaltsforderungen (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II,
1993, § 56 Rz. 10, mit Hinw. auf die Praxis, die sich auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts stützt). Das Gesetz sieht mit Art. 271 Abs. 2 SchKG von der
Voraussetzung der Fälligkeit, nicht von derjenigen des Bestandes der Forderung
ab (STOFFEL, a.a.O., N. 36 zu Art. 271). Familienrechtliche
Unterhaltsansprüche, auch wenn sie in einem Urteil festgelegt sind, entstehen
 indes fortlaufend (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 7 zu Art. 289 ZGB, mit
Hinw.), weshalb später zu leistende Alimente nicht Gegenstand einer schon
bestehenden Forderung bilden (BGE 40 III 451 E. 3 S. 457/458). Gleichwohl
können künftige Unterhaltsbeiträge eine Arrestforderung darstellen, denn die
für einen Arrest vorausgesetzte Forderung kann auch ein auf Sicherheitsleistung
in Geld gerichteter Anspruch sein (u.a. AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 Rz. 6a; BASTONS
BULLETTI, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 5 zu Art. 292).

3.4. Im vorliegenden Fall bewilligte das Bezirksgericht am 17. März 2014 den
Arrest (gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6 SchKG) für
die Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 145'396.05, welcher am folgenden 19.
März durch das Betreibungsamt vollzogen wurde. Damit ist die Wirkung gemäss
Pfändungsbeschlag erfolgt (Art. 275 SchKG); der Arrestbefehl wurde bestätigt,
da das Gericht die Einsprache des Schuldners abgewiesen hat (MEIER-DIETERLE,
a.a.O., N. 31 zu Art. 271). Als die Gläubigerin die Betreibung für die
künftigen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 57'598.-- angehoben hatte, waren
diese noch nicht fällig. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl vom 2.
April 2014 am 7. April 2014 zu. Das Bezirksgericht erteilte die definitive
Rechtsöffnung indes nicht nur für die bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge an
die drei Kinder, sondern auch für die künftigen Unterhaltsbeiträge von
insgesamt Fr. 51'470.-- für die beiden Söhne T.________ und U.________ bis zu
deren Volljährigkeit.

4. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vor,
da sie die definitive Rechtsöffnung für eine "nicht bestehende Forderung"
bestätigt hat. Es fehle an einer Forderung "im eigentlichen Sinn", auch wenn
diese in Zukunft vermutlich noch entstehen werde. Damit konnten nach Ansicht
des Beschwerdeführers die strittigen Unterhaltsbeiträge durch die Arrestlegung
nicht fällig werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die
Voraussetzungen des Arrestes in Frage stellt, der seiner Ansicht nach nicht
hätte bewilligt werden dürfen, sind seine Ausführungen vorliegend ohne Belang.
Über den Arrest ist bereits abschliessend entschieden worden. Dass künftige
Unterhaltsbeiträge eine Arrestforderung (für einen Anspruch auf
Sicherheitsleistung) darstellen können, ist - wie erwähnt - ohne weiteres
möglich. Darauf ist im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung nicht
zurückzukommen. Die strittigen Unterhaltsbeiträge gehen auf das
(rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Januar 2012 zurück.
Dabei wurden unter anderem die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zukunft neu
festgelegt. Ein solches Leistungsurteil stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar; die einzelnen periodischen
fälligen Verpflichtungen berechtigen zur Schuldbetreibung (u.a. BASTONS
BULLETTI, Les moyens d'exécution des contributions d'entretien [...], in: Droit
patrimonial de la famille, 2004, S. 86; vgl. BGE 137 III 193 E. 3.7 S. 202).
Nach einem Teil der Lehre genügt für den Anspruch auf Sicherstellung von
künftigen Unterhaltsbeiträgen bereits das Urteil, das zur künftigen Zahlung
verpflichtet, um definitive Rechtsöffnung zu erteilen (BREITSCHMID,
Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge, ZVW 1990 S. 4); nach anderer
Auffassung ist hingegen ein Urteil auf Sicherstellung einer Geldleistung
erforderlich (STAEHELIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 80; BASTONS BULLETTI, in:
Commentaire romand, a.a.O.: "en général"). Die Frage muss vorliegend nicht
erörtert werden, da der Beschwerdeführer insoweit nicht darlegt, inwiefern das
Kantonsgericht entscheiderhebliche Vorbringen betreffend den
Rechtsöffnungstitel übergangen habe. Im Weiteren sind die Unterhaltsbeiträge
grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit der beiden jüngeren Söhne
geschuldet. Dass einer von diesen vorzeitig voll erwerbsfähig geworden ist,
wurde bereits im kantonalen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht (zu dieser Resolutivbedingung vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 47 zu Art.
80). Sein Hinweis, dass T.________ am 2. August 2015 volljährig geworden ist,
trifft durchaus zu. Dies ändert aber nichts an der Berechtigung der
Beschwerdegegnerin, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge
in Betreibung zu setzen. Sie tat dies bevor T.________ volljährig geworden ist,
datiert der Zahlungsbefehl doch vom 2. April 2014 (vgl. dazu das zur amtlichen
Publikation bestimmte Urteil 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3).

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er schuldet
der Beschwerdegegnerin, die in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen
worden war, keine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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