Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.952/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_952/2015

Urteil vom 17. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ hatten am 29. Januar 1993 geheiratet. Aus der Ehe
gingen vier Kinder hervor: Die Zwillinge C.A.________ und D.A.________ (geb.
1993), E.A.________ (geb. 1995) und F.A.________ (geb. 1997). Mit Entscheid vom
29. Oktober 2012 schied das Bezirksgericht Surselva die Ehe der Eltern. Die
Kinder E.A.________ und F.A.________ wurden unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, E.A.________ und F.A.________
Alimente in der Höhe von je Fr. 800.-- pro Monat zu zahlen.

B.

B.a. Am 17. Oktober 2014 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden gegen B.A.________ und seinen Sohn E.A.________ eine 8-seitige
Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Unter Ziffer 4 seiner
Rechtsbegehren stellte er den Verfahrensantrag, die Parteien zu einer
Einigungsverhandlung vorzuladen.

B.b. In der Folge machte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den
Rechtsvertreter von A.A.________ darauf aufmerksam, dass er gegen den Sohn
E.A.________ im vereinfachten Verfahren mit vorhergehender Schlichtung klagen
müsse. Darauf zog A.A.________ die Klage gegen E.A.________ am 3. November 2014
zurück.

B.c. Mit Verfügung vom 26. November 2014 stellte die Einzelrichterin die Klage
B.A.________ zu und forderte sie auf, binnen dreissig Tagen eine Klageantwort
einzureichen. Mit dieser Aufforderung war der Hinweis verbunden, dass zu den
Anträgen des Klägers eigene Anträge zu stellen und zu begründen seien; soweit
es sich um finanzielle Begehren handele, seien die Anträge zu beziffern. Zu den
behaupteten Tatsachen seien die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen. Die
verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, seien beizulegen
(versehen mit einem nummerierten Verzeichnis). Eine Kopie dieser Verfügung ging
an A.A.________.

B.d. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 wies die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts A.A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Bedürftigkeit ab. Nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, forderte
sie A.A.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- zu bezahlen. Gleichentags ersuchte B.A.________ um Erstreckung
der Frist für die Einreichung der Klageantwort. Die Einzelrichterin entsprach
dem Gesuch am 12. Januar 2015; eine Kopie dieses Entscheids ging an
A.A.________.

B.e. Am 2. Februar 2015 ging die 12-seitige Klageantwort von B.A.________ beim
Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein. Die Eingabe wurde unverzüglich dem
Rechtsvertreter von A.A.________ zugestellt.

B.f. Mit Schreiben vom 3. März 2015 zog A.A.________ auch seine Klage gegen
B.A.________ zurück.

B.g. Am 10. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin von B.A.________ beim
Kantonsgericht ihre Kostennote ein.

B.h. Mit Entscheid vom 12. März 2015 schrieb die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden das Verfahren zufolge Rückzugs der Klage
als erledigt ab. Sie auferlegte A.A.________ die Verfahrenskosten von Fr.
300.-- und verurteilte ihn, B.A.________ eine Parteientschädigung von Fr.
2'522.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

C. 
A.A.________ erhob gegen den Kostenentscheid Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses wies das Rechtsmittel ab, auferlegte
A.A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- und
verpflichtete ihn, B.A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.-- zu
bezahlen (Entscheid vom 28. Oktober 2015).

D. 
Mit Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. November 2015
wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Eventualiter sei seine
Entschädigungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. B.h) auf einen
Betrag von maximal Fr. 498.95 festzulegen und entsprechend auch im
Beschwerdeverfahren angemessen zu reduzieren. Ferner verlangt der
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.
Eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt B.A.________,
das Rechtsmittel abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann
(Eingabe vom 25. April 2016). Das Obergericht und das Kantonsgericht haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet und im Übrigen auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Schreiben vom 5. bzw. 6. April 2016). Zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden diese Eingaben dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid aus
einem Abschreibungsbeschluss, der in der Sache unbestritten blieb. Im Streit um
Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kostenentscheiden, folgt der Rechtsweg an
das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen
Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138 E. 3
S. 143 f.). Hier ging es in der Hauptsache um die Abänderung von
Kinderunterhaltsbeiträgen, die der Scheidungsrichter festgesetzt hatte (s.
Sachverhalt Bst. A und B.a), also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art.
72 Abs. 1 BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde
grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.---
beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Hat die Beschwerde an das Bundesgericht
ausschliesslich die Festsetzung und Verteilung von Prozesskosten zum Gegenstand
und waren schon im vorinstanzlichen Verfahren nur die Kostenfolgen streitig, so
bestimmt sich der Streitwert im bundesgerichtlichen Verfahren einzig nach den
Rechtsbegehren betreffend diese Kostenfolgen (Urteil 5D_165/2015 vom 22. April
2016 E. 1 mit Hinweisen), wie sie vor der Vorinstanz streitig geblieben waren
(Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Entschädigung von Fr. 2'552.05, gegen die sich
der Beschwerdeführer wehrt, erreicht den erwähnten Mindestbetrag nicht.

2.

2.1. Ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, so ist die Beschwerde in
Zivilsachen in einem Fall wie dem vorliegenden trotzdem zulässig, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
BGG). Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung restriktiv aus. Soweit die aufgeworfene Frage lediglich die Anwendung
von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall betrifft, besteht
von vornherein kein Grund zur Annahme, es stelle sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Auch der blosse
Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt
nicht (Urteil 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012 E. 1.3). Die Voraussetzung nach Art.
74 Abs. 2 Bst. a BGG ist demgegenüber erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse
daran besteht, dass das Bundesgericht eine umstrittene Frage höchstrichterlich
klärt, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 139 III 182 E. 1.2
S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Eine neue
Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele
gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit
Hinweis). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist im Schriftsatz an
das Bundesgericht aufzuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG).

2.2. Im konkreten Fall argumentiert der Beschwerdeführer, das Bundesgericht
habe - soweit ersichtlich - bisher noch nie die Frage beantwortet, ob der
Kläger in einem Prozess betreffend die Abänderung eines Scheidungsurteils zu
einer Parteientschädigung an die Gegenseite verpflichtet werden kann, wenn er
das klageweise begründete Rechtsbegehren noch vor Durchführung der gesetzlich
vorgeschriebenen Einigungsverhandlung zurückzieht. Wie oben dargelegt (E. 2.1),
ist eine Rechtsfrage aber nicht schon deshalb von grundsätzlicher Bedeutung,
weil sie noch nie entschieden wurde.

2.3. In den Augen des Beschwerdeführers geht es auch um die Frage, ob ein
Kläger, der um die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung bittet und dem
Gericht dafür bereits eine Klagebegründung liefert, an diese Klage insofern
gebunden ist, als er sein Begehren nicht ohne Kostenrisiko zurückziehen kann.
Sollte dies zutreffen, so sei er, der Beschwerdeführer, gegenüber einem Kläger,
der bloss ein unbegründetes Begehren einreicht, "doppelt benachteiligt", weil
er sich erstens die Mühe der Klagebegründung gemacht habe und zweitens im Falle
eines Klagerückzugs selbst dann kostenpflichtig werde, wenn die
Einigungsverhandlung gar nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer
formuliert einfach die (Rechts-) Frage, die er identifiziert haben will, und
tadelt die Art und Weise, wie die Vorinstanz die Frage seiner Meinung nach
beantwortet, als "gesetzwidrig und auch ungerecht". So lässt sich nicht
begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 74
Abs. 2 Bst. a BGG ausnahmsweise zulässig sein soll (E. 2.1).

2.4. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, indem das Obergericht der
Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren eine Parteientschädigung zuspreche,
sei es von der klaren Bestimmung in Art. 241 Abs. 3 und Art. 113 Abs. 2 [recte:
Abs. 1] Satz 1 ZPO abgewichen. "Erschwerend" komme hinzu, dass er das
Rechtsbegehren bereits "vor der Ansetzung zu einer Schlichtungsverhandlung"
zurückgezogen habe. Die Auslegung dieser an sich klaren Bestimmung der ZPO sei
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer höchstrichterlichen Klarstellung
bedürfe, zumal sie von den kantonalen Gericht unterschiedlich gehandhabt werde.
Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer damit die Frage auf, ob die Regel, wonach
im Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO) keine Parteientschädigungen
gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch in der
Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) gilt, deren Durchführung er ausdrücklich
verlangt hatte (s. Sachverhalt Bst. B.a) bzw. im Abänderungsprozess
unterstellt. Damit aber vermengt der Beschwerdeführer die Frage der
Zulässigkeit seiner Beschwerde nach Massgabe von Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG mit
der Begründetheit in der Sache. Allein dass die Vorinstanz (angeblich) von
einer (vermeintlich) klaren gesetzlichen Vorgabe abgewichen ist, führt nicht
zur Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Gegenteil: Hält
der Beschwerdeführer die fragliche Bestimmung schon für "klar", so ist nicht
ersichtlich, inwiefern es bei der von ihm aufgeworfenen Frage um mehr oder
etwas anderes als um die blosse Anwendung dieser Vorschrift im konkreten Fall
gehen könnte, die für sich allein genommen die ausnahmsweise Zulässigkeit der
Beschwerde nicht zu begründen vermag (E. 2.1). Auch die blosse Behauptung, dass
"diese Frage" in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird, hilft dem
Beschwerdeführer nicht weiter. Dass die kantonalen Instanzen mit einer Vielzahl
gleichartiger Fälle konfrontiert sind oder sein werden und sich ein Entscheid
des Bundesgerichts deshalb aufdrängt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.5. Falls dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht der Nachweis gelingen sollte,
dass das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid tatsächlich grundlos von
einer klaren gesetzlichen Bestimmung abgewichen ist, könnte er sich auch von
seiner Willkürrüge Erfolg versprechen. Was es damit auf sich hat, wird im
Folgenden zu prüfen sein. Mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass dieses Rechtsmittel mangels
Erreichens der Streitwertgrenze nicht zulässig ist (E. 1). Der Beschwerdeführer
ist damit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
verwiesen.

3. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe
präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im
Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine
Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des
Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG),
findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob
der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht
darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.
Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Im Übrigen muss die Begründung
der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in der
Rechtsmitteleingabe selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere
Rechtsschriften oder sonstige Dokumente genügen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S.
400).

4. 
Im Schriftsatz des Beschwerdeführers findet sich ein Abschnitt mit dem Titel
"Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Willkür) ". Neben Willkür in der Anwendung
der ZPO (s. unten E. 5) will der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und seines Anspruchs auf
Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) ausgemacht haben. Angesichts ihrer formellen
Natur sind diese Vorwürfe zuerst zu prüfen.

4.1. Als Gehörsverletzung wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor,
überhaupt nicht auf seine Rüge einzugehen, wonach die streitige
Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin Art. 113 Abs. 1 ZPO verletze,
und nicht zu begründen, weshalb diese ZPO-Bestimmung im konkreten Fall keine
Gültigkeit haben soll. Der Beschwerdeführer verkennt die Anforderungen an die
Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Aus dem
Gehörsanspruch folgt nicht, dass sich der Richter zu allen Punkten einlässlich
äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (zum Ganzen: BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist vielmehr das
Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das
allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist
also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/
2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist dem Obergericht keine
Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Das Obergericht bringt hinreichend zum
Ausdruck, warum es den erstinstanzlichen Kostenentscheid schützt. Ob es dabei
in unzulässiger Weise die in Art. 113 Abs. 1 ZPO enthaltenen Vorgaben
"ausgeblendet" hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine
solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 3).

4.2. Was die angebliche Verletzung von Art. 29a BV angeht, resümiert der
Beschwerdeführer einfach aus seiner Sicht, wie es zum erstinstanzlichen
Verfahren gekommen war. Er beteuert, sich um eine gütliche Einigung bemüht zu
haben, und erinnert daran, dass er im Vertrauen auf die Einigungsverhandlung
unter der umsichtigen Leitung und kundigen Hilfe des Familienrichters eine
Klage eingereicht und um das Armenrecht ersucht habe. Seinen Klagerückzug
erklärt er damit, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden
sei und er den Gerichtskostenvorschuss mit Blick auf die bevorstehende
Volljährigkeit seiner Tochter nicht habe aufbringen wollen. Diese Schilderungen
münden im pauschalen Vorwurf, die Art und Weise, wie die Erstinstanz den
Prozess geleitet habe, habe zur Folge, dass jeder Kläger es sich zweimal
überlegen müsse, die Schlichtung anzurufen, ansonsten er leicht Gefahr laufe,
"zwischen Stuhl und Bänke zu fallen". Allein mit derlei appellatorischem Tadel
genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen im Verfahren der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (E. 3) nicht. Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Soweit es an den Voraussetzungen für die
Gewährung des Armenrechts fehlte, besteht auch im Lichte der Rechtsweggarantie
kein weitergehender Anspruch darauf, das Verfahren trotzdem unentgeltlich
durchführen zu können (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 5 mit
Hinweis).

5. 
Zu beurteilen bleibt, ob das Obergericht die Zivilprozessordnung willkürlich
anwendet.

5.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür
und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Willkür in der
Rechtsanwendung liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dabei genügt es nicht, wenn
der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist.
Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319). Mit
Blick auf die hier streitigen Fragen ist überdies zu berücksichtigen, dass die
Art der Verfahrensleitung nach Massgabe der Zivilprozessordnung - und damit
auch die Frage, wann die Klage der Gegenpartei zugestellt und ihr Frist zu
deren Beantwortung angesetzt werden soll - weitgehend in das Ermessen des
Gerichts gestellt ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 und 4.3 S. 162 ff.). Eine
willkürliche Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde das
ihr zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet. Das ist der Fall,
wenn der Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände des Falles
beruht, mit Recht und Billigkeit nicht vereinbar ist, Umstände nicht
berücksichtigt, die eine Rolle spielen, oder umgekehrt unwesentliche Umstände
in Betracht zieht (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; Urteil 5A_454/2010 vom 27.
August 2010 E. 3.1).

5.2. Das Obergericht lässt offen, ob der Richter im Verfahren betreffend die
Abänderung des Scheidungsurteils befugt sei, der beklagten Partei vor der
Durchführung einer Einigungsverhandlung Frist für eine Klageantwort anzusetzen.
Es nennt drei Gründe, weshalb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für
deren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung schulde. Zuerst
erklärt es, angesichts der 8-seitigen detaillierten Klage des Beschwerdeführers
hätte eine umsichtige und vorsichtige Anwältin auch ohne richterliche
Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort von sich aus schon vor der
Einigungsverhandlung eine Klageantwort eingereicht. Deswegen sei die
Aufforderung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts an die Anwältin der
Beschwerdegegnerin, eine Klageantwort einzureichen (s. Sachverhalt Bst. B.c),
für den geltend gemachten "Schaden" (die Parteientschädigung für die Bemühungen
dieser Anwältin) gar nicht kausal. Selbst wenn man dieser Meinung nicht folgen
wolle, stelle sich - zweitens - die Frage, wer denn die Aufwendungen der
Anwältin der Beschwerdegegnerin bezahlen soll. Die Beschwerdegegnerin selbst
scheide als obsiegende Partei für eine Zahlungspflicht aus. Dasselbe gilt dem
angefochtenen Entscheid zufolge auch für den Kanton. Zwar könne das Gericht
gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch
Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Das
Bundesgericht habe aber erst vor kurzem entschieden, dass Art. 107 Abs. 2 ZPO
keine Grundlage biete, die Parteientschädigung dem Kanton zu überbinden.
Zuletzt weist das Obergericht darauf hin, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kopie des Schreibens erhalten habe, mit dem die
Beschwerdegegnerin zur Klageantwort aufgefordert worden war (s. Sachverhalt
Bst.). Es hält dem Beschwerdeführer vor, dagegen nichts unternommen zu haben.
Auch auf die Gesuche, mit denen die Beschwerdegegnerin um eine Erstreckung der
Klageantwortfrist ersucht habe und die ihm ebenfalls zugestellt worden seien,
habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Es sei höchst fraglich, ob dieses
Verhalten Treu und Glauben entspricht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung könne sich derjenige, der keine Abnahme der Frist beantrage,
nicht im Nachhinein darüber beklagen, die gerichtliche Verfahrensleitung habe
seine finanziellen Interessen nicht gewahrt.

5.3. Für den Beschwerdeführer ist die vorinstanzliche Anwendung von Art. 113
Abs. 1 ZPO ein "Rechtsspruch contra legem", der als "grobe und offensichtliche"
Rechtsverletzung einen "Willkürakt" darstellt. In seinen Augen "kann es nicht
sein", dass ein Gericht ihm, der bloss den Rechtsschutz gesucht habe, die
unentgeltliche Rechtspflege verweigere, um ihm dann, nachdem er den
Gerichtskostenvorschuss nicht aufzubringen vermocht habe und deshalb seine
Rechtsbegehren habe zurückziehen müssen, noch eine Parteientschädigung
aufzuerlegen, obwohl die Beschwerdegegnerin vor Gericht gar nicht zur Abgabe
einer notwendigen Klageantwort hätte verpflichtet werden dürfen. Allein damit
ist eine willkürliche Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Der
erste Satz der zitierten Norm besagt, dass im  Schlichtungsverfahren (Art. 202
ff. ZPO) keine Parteientschädigungen gesprochen werden dürfen. Auch in seiner
Begründung der ordentlichen Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer in
keiner Weise zur Frage, welche Gründe dafür sprechen, Art. 113 Abs. 1 Satz 1
ZPO im Falle einer (allfälligen) Einigungsverhandlung in einem
Abänderungsprozess (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 291 ZPO) anzuwenden. Im
Ergebnis fehlt es an einer Erklärung, weshalb sich eine solche Lösung in
geradezu zwingender Weise als einzig richtige aufdrängt. Nur unter dieser
Voraussetzung könnte von Willkür in der Rechtsanwendung gesprochen werden (E.
5.1).

5.4. Als "willkürlich" bezeichnet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche
Vorhaltung, sein Anwalt hätte gegen die Verfügung vom 26. November 2014 (s.
Sachverhalt Bst. B.c) opponieren müssen. Er will sich damit rechtfertigen, dass
gegen verfahrensleitende Entscheide keine Rechtsmittel bestehen und das
Kantonsgericht auch kein solches Rechtsmittel eingeräumt habe. Zudem wäre auch
die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich erst an der Einigungsverhandlung
zu den begründeten Rechtsbegehren zu äussern. Auch damit vermag der
Beschwerdeführer nichts auszurichten. Dass ihm das Obergericht entgegenhält,
kein Rechtsmittel gegen die besagte Verfügung ergriffen zu haben, lässt sich
dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Inwiefern er das Kantonsgericht im
Anschluss an den abschlägigen Bescheid im Armenrechtsverfahren (s. Sachverhalt
Bst. B.d) nicht darum hätte ersuchen können, mit Blick auf einen allfälligen
Klagerückzug auf die Einholung einer Klageantwort zurückzukommen und die
Beschwerdegegnerin entsprechend zu informieren, tut der Beschwerdeführer nicht
dar (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2.1 S. 163 f.).

5.5. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Beschwerdegegnerin als obsiegende
Partei nicht für ihre eigenen Parteikosten aufkommen muss und der Richter dem
Kanton keine Parteientschädigungen auferlegen kann, leidet nach der Meinung des
Beschwerdeführers an einem "groben Überlegungsfehler": Wenn er als Kläger das
"Schlichtungsbegehren" zurückgezogen habe, könne die Beschwerdegegnerin nicht
als obsiegende Partei gelten. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei
"falsch und aktenwidrig", der Rückzug und der damit verbundene
Abschreibungsbeschluss des Gerichts entfalte gar keine materielle Rechtskraft.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügt, sind auch diese Überlegungen zum Scheitern
verurteilt: Wie den vorinstanzlichen Feststellungen über die Prozessgeschichte
ohne Weiteres zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014
beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine als "Klage" bezeichnete Eingabe
deponiert und den Verfahrensantrag gestellt, die Parteien zu einer
"Einigungsverhandlung" vorzuladen. Erneut lässt der Beschwerdeführer im
Dunkeln, warum die Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff.
ZPO) anwendbar sein sollen (vgl. E. 5.3). Im Übrigen hat ein vorbehaltloser
Klagerückzug auch im Schlichtungsverfahren die Wirkung eines rechtskräftigen
Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO).

6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen. Auch für diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht
darum, "die Kostenfolge der Vorinstanzen zu überprüfen und gegebenenfalls in
eigenem Ermessen anzupassen". Darauf ist nicht einzutreten. Dass sich die Höhe
der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit seinen
verfassungsmässigen Rechten nicht verträgt, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Soweit er "der Einfachheit halber" auf die Ausführungen in seiner
kantonalen Beschwerde verweist, verkennt er die Anforderungen an die Begründung
einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (s. E. 3).

7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat
deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die
Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen seine vor
Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten.
Deshalb fehlt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, und dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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