Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.951/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_951/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung etc. (Konkurseröffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtsvizepräsidentin).

Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte
und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe
gegen die Verfügung vom 13. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (in
einem Beschwerdeverfahren betreffend Konkurseröffnung) ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen, die Beschwerdeführerin
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- aufgefordert, auf die
Voraussetzungen der Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG hingewiesen und
die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung aufgefordert hat,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III
loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch die kantonsgerichtliche
Verfügung vom 13. November 2015 ein Nachteil drohen könnte, der sich im
weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Konkurs- und
Grundbuchamt U.________ sowie dem Handelsregister des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben