Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.94/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_94/2015

Urteil vom 6. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.C.________,
vertreten durch Advokat Adrian Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz, Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 16. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ führen vor den Gerichten des
Kantons Basel-Landschaft einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau am 27. Mai
2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht hat.

A.b. Am 2. Oktober 2014 führte das Zivilkreisgericht in Anwesenheit der
Parteien und deren Rechtsvertreter eine Verhandlung durch. Mit Entscheid vom
selben Tag bewilligte die Gerichtspräsidentin den Eheleuten die Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes. Sie stellte die gemeinsame Tochter unter die Obhut der
Ehefrau, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind und
verpflichtete B.C.________, seiner Frau und seiner Tochter Alimente zu zahlen.
Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die
Entschädigung von B.C.________s unentgeltlichem Rechtsbeistand bestimmte die
Gerichtspräsidentin auf Fr. 3'178.45 (inkl. Auslagen und MWST). Der schriftlich
begründete Entscheid wurde Advokat Dr. Dieter M. Troxler, dem Rechtsvertreter
der Ehefrau, am 21. Oktober 2014 zugestellt.

A.c. In Gestalt einer als "Rektifikat" bezeichneten Urkunde vom 22. Oktober
2014 sandte das Zivilkreisgericht den Entscheid vom 2. Oktober 2014 (s. Bst.
A.b) den Parteien ein zweites Mal. Darin ist die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes auf Fr. 3'502.45 (inkl. Auslagen
und MWST) bestimmt.

B.

B.a. Mit Berufung vom 31. Oktober 2014 gelangte Advokat Dr. Dieter M. Troxler
namens und im Auftrag der Ehefrau an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die
Ehefrau liess im Wesentlichen die Unterhaltsregelung anfechten und stellte
diesbezügliche Berufungsanträge. Laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post
wurde die Berufungseingabe am Montag, 3. November 2014, um 06.24 Uhr bei der
Postagentur in Rünenberg aufgegeben. Zusammen mit der Berufung sandte der
Rechtsvertreter dem Kantonsgericht eine separate Eingabe vom 1. November 2014.
Darin beantragte er, die Berufungsschrift in Wiederherstellung der am 31.
Oktober 2014, 24.00 Uhr, endenden Berufungsfrist als rechtzeitig eingereicht
entgegenzunehmen und auf die Berufung einzutreten.

B.b. Mit Verfügung vom 4. November 2014 sistierte das Kantonsgericht das
Berufungsverfahren betreffend den Eheschutzentscheid bis zum Entscheid über das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung. In der
Folge wies es dieses Gesuch ab (Entscheid vom 16. Dezember 2014). Mit Entscheid
vom 22. Dezember 2014 hob es die Sistierung des Berufungsverfahrens im
Eheschutzstreit auf und trat auf die Berufung von A.C.________ nicht ein.

C.

 Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 ficht A.C.________ (Beschwerdeführerin)
beide kantonsgerichtlichen Entscheide (s. Bst. B.b) vor Bundesgericht an. Sie
stellt das Begehren, beide Entscheide aufzuheben und das Kantonsgericht
anzuweisen, auf die Berufung einzutreten. Eventuell seien die
Anfechtungsobjekte aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, über das
Wiederherstellungsgesuch vom 1. November 2014 im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen "neu zu urteilen und neu zu verfügen". Mit separater Eingabe ersucht
die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um das
Armenrecht.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist zum einen der Entscheid vom 22. Dezember 2014, mit dem das
Kantonsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Das ist
ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht einen
Rechtsmittelentscheid in einer Zivilsache gefällt hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75
Abs. 1 und 2 und Art. 90 BGG). Vor der Vorinstanz drehte sich die
Auseinandersetzung nur mehr um die Frauen- und Kinderalimente. Obwohl Art. 112
Abs. 1 Bst. d BGG dies vorschreibt, enthält der angefochtene Entscheid
keinerlei Angaben zum Streitwert. Dieser bestimmt sich danach, wie viel die
Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht mehr an Alimenten fordert, als ihr
vom Zivilkreisgericht zugesprochen wurde (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG).
Vergleicht man diese beiden Beträge, so muss die gesetzliche Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) in Anwendung der Vorgaben zur Streitwertberechnung
(Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BGG) als erreicht gelten. Die Rechtsmittelfrist ist
gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen.

2.

 Mit demselben Rechtsmittel kann die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch
diejenigen Fragen zur Beurteilung unterbreiten, die sie im Zusammenhang mit der
Wiederherstellung der Berufungsfrist beschäftigen (vgl. Urteil 5A_393/2013 vom
17. Oktober 2013 E. 2). Der Wiederherstellungsentscheid vom 16. Dezember 2014
ist vor dem Nichteintretensentscheid (E. 1) ergangen (s. Sachverhalt Bst. B.b).
Er schliesst das Berufungsverfahren nicht ab. Als Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 3 BGG wirkt er sich aber auf den Inhalt des Endentscheids aus.
Er kann deshalb durch Beschwerde gegen diesen Endentscheid angefochten werden.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob Art. 149 ZPO, wonach das Gericht über
die Wiederherstellung endgültig entscheidet, einer selbständigen Anfechtung des
Wiederherstellungsentscheids vor Bundesgericht entgegensteht, die
Beschwerdeführerin den Entscheid vom 16. Dezember 2014 also unabhängig vom
Nichteintretensentscheid (E. 1) vor Bundesgericht ziehen könnte.

3.

 In der Sache betrifft der Streit die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nach
Art. 172 ff. ZGB. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393
E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Deshalb kann die Beschwerdeführerin nur eine
Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte rügen (s. dazu BGE 133 III 585 E.
4.1 S. 558). Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde
gegen den Endentscheid (E. 1) den Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2014 (E.
2) anficht. Denn bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Für die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es
daher nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus
ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die
rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

4.

 Die Beschwerdeführerin will sich nicht damit abfinden, ihre Berufung verspätet
eingereicht zu haben. Sie vertritt zunächst die These, das Zivilkreisgericht
habe das Urteil vom 2. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.b) während laufender
Rechtsmittelfrist "revoziert". Der als "Rektifikat" bezeichnete Entscheid vom
22. Oktober 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.c) sei keine Berichtigung des
Entscheids vom 2. Oktober 2014, sondern ein "neues Urteil". Die
Beschwerdeführerin betont, das Zivilkreisgericht habe das "Rektifikat" ohne
jeden Kommentar oder irgendeinen Hinweis auf einen angeblichen
Berichtigungstatbestand und miteiner vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung
versandt. Die ursprüngliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des
gegnerischen Anwalts sei "völlig klar" gewesen. Tatsächlich habe das
Zivilkreisgericht das Honorar "neu festgelegt". Dieses Vorgehen entspreche
keinesfalls einer zivilprozessualen Berichtigung. Im Ergebnis laufe die
Berufungsfrist erst ab Zustellung des Entscheids vom 22. Oktober 2014 und sei
mit der Berufungseingabe gewahrt.

 Um mit diesen Ideen vor Bundesgericht durchzudringen, müsste die
Beschwerdeführerin zuerst eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, wie
das Zivilkreisgericht ausserhalb eines Berichtigungsverfahrens gemäss Art. 334
ZPO von Amtes wegen auf seinen Entscheid vom 2. Oktober 2014 hätte zurückkommen
können. Dies aber gelingt ihr nicht. Allein der Umstand, dass das "Rektifikat"
vom 22. Oktober 2014 vor Ablauf der Frist zur Berufung gegen den Entscheid vom
2. Oktober 2014 erging, erlaubte es dem Zivilkreisgericht nicht, diesen
Entscheid zu "revozieren" und ein "neues Urteil" zu fällen. Der Richter kann
auf sein Urteil von jenem Zeitpunkt an nicht mehr zurückkommen, in welchem es
den Parteien amtlich eröffnet wurde (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Dass ihr der
ursprüngliche Entscheid vom 2. Oktober 2014 am 21. Oktober 2014 zugestellt
wurde, stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede. Damit
ist ihrer These, wonach das Rektifikat vom 22. Oktober 2014 in Tat und Wahrheit
ein neues Urteil sei, von vornherein der Boden entzogen. Auf die daran
anknüpfenden Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der offensichtlichen
Aktenwidrigkeiten braucht das Bundesgericht nicht weiter einzugehen. Dasselbe
gilt für den Vorwurf, das Kantonsgericht habe sich nicht vertieft mit dem
"wahren Inhalt" des Entscheids vom 22. Oktober 2014 auseinandergesetzt und
damit seine Pflicht missachtet, die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 60 ZPO). Mit den weiteren Behauptungen, das Kantonsgericht
verletze damit "gleichzeitig" auch ihr rechtliches Gehör und die in
eherechtlichen Summarsachen geltende Untersuchungsmaxime, genügt die
Beschwerdeführerin den Rügeanforderungen (E. 3) nicht; darauf ist nicht
einzutreten.

5.

 Im Sinne eines Eventualstandpunkts wehrt sich die Beschwerdeführerin sodann
gegen die vorinstanzliche Sichtweise, wonach das "Rektifikat" vom 22. Oktober
2014 nur bezüglich der berichtigten Bestandteile des Entscheides vom 2. Oktober
2014 eine neue Rechtsmittelfrist habe auslösen können und deshalb für den Lauf
der Berufungsfrist unbeachtlich sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf
einzelne Entscheide des Bundesgerichts, wonach ein Rechtsmittel, das erst in
der vom Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid ausgelösten Frist erhoben
wird, auf den Gegenstand der Erläuterung bzw. Berichtigung beschränkt bleiben
muss (BGE 117 II 508 E. 1a S. 510; Urteile 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013 und
4A_258/2013 vom 13. Juni 2013). Sie hält diese Rechtsprechung aber nicht für
einschlägig und führt Art. 334 Abs. 4 ZPO ins Feld, wonach der erläuterte oder
berichtigte Entscheid den Parteien neu eröffnet wird. Die Botschaft zur ZPO
interpretiere diese Norm dahingehend, dass mit der neuen Eröffnung auch "die
Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) neu zu
laufen" beginne (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni
2006, BBl 2006 7382). Die Beschwerdeführerin meint, auch die "massgebliche
Lehre" vertrete mehrheitlich die Auffassung, die Eröffnung eines berichtigten
erstinstanzlichen Entscheides löse eine umfassend neue Rechtsmittelfrist aus.
Sie verweist auf verschiedene Autoren, die sich ihrer Ansicht nach in
Kommentaren und Lehrbüchern im beschriebenen Sinne äussern. Was es damit im
Einzelnen auf sich hat, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin begnügt sich
mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht wende Art. 334 Abs. 4 ZPO "nicht
bundesrechtskonform" an. Dies allein genügt nicht, wenn die Prüfungsbefugnis
des Bundesgerichts - wie hier (E. 3) - gemäss Art. 98 BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin müsste
aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht ihre verfassungsmässigen Rechte,
namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, wenn es ihr entgegenhält,
dass es für den Lauf der Frist zur Einreichung ihrer Berufung nicht auf das
Rektifikat, sondern auf die Zustellung des Entscheids vom 2. Oktober 2014
ankomme. Dies aber tut sie nicht. Allein mit der nicht weiter erläuterten
Unterstellung, "der aktuelle Kammerentscheid repräsentiere ein schlechterdings
ungerechtes Ergebnis", ist keine Willkür dargetan.

 Ohnehin übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Zivilkreisgericht am 2.
Oktober 2014 nicht einen, sondern drei Entscheide gefällt hat, die zwei
verschiedene Arten von Verfahren abschliessen. Zum einen ordnet es die
Eheschutzmassnahmen an, um die sich die Eheleute streiten. Zum anderen gewährt
es beiden Parteien das Armenrecht. Was die Festsetzung der amtlichen
Entschädigung angeht, begründet die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem
Rechtsanwalt (BGE 132V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S.
337 f.). Hier betrifft die "Rektifikation" vom 22. Oktober 2014 die Festsetzung
des Honorars von Advokat Adrian Schmid, des Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners. Das "zutreffende Hauptrechtsmittel" (Botschaft, a.a.O.)
gegen die ursprüngliche Honorarfestsetzung, dem unter den denselben
Voraussetzungen auch der berichtigte Entscheid unterliegt ( DIETER FREIBURGHAUS
/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 334 ZPO), ist
nach verbreiteter Lehrmeinung nicht die Berufung nach Art. 311 ff. ZPO, sondern
die Beschwerde nach Art. 121 i.V.m. 319 ff. ZPO ( ALFRED BÜHLER, in: Berner
Kommentar, Bd. I, 2012, N 42 zu Art. 122 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Cocchi/
Trezzini/Bernasconi, Commentario al Codice di diritto processuale civile
svizzero, 2011, S. 495; INGRID JENT-S ørensen, in: Oberhammer/ Domej/Haas,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art.
121 ZPO ). Dies soll auch dann gelten, wenn der Entschädigungsentscheid - wie
hier - zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache und als dessen
Bestandteil ergeht ( ALFRED BÜHLER, a.a.O., N 43 zu Art. 122 ZPO). Nachdem
seine Prüfungsbefugnis im beschriebenen Sinn beschränkt ist (E. 3), braucht das
Bundesgericht zu diesen Lehrmeinungen nicht abschliessend Stellung zu nehmen.
Allein unter Willkürgesichtspunkten kann angesichts der vorigen Erwägungen
jedenfalls nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid "im Widerspruch
zum klaren Wortlaut von Art. 334 Abs. 4 ZPO" steht und sich überhaupt nicht mit
der bundesrätlichen Botschaft verträgt, wenn er die Berichtigung vom 22.
Oktober 2014 für den Lauf der Berufungsfrist ausser Acht lässt. Auch von daher
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

6.

 Für den Fall, dass sie mit den oben erwähnten Argumenten (E. 4 und 5) nicht
durchdringt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die zehntägige
Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO verpasst zu haben. Sie stellt sich
aber auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz diesfalls ihr
Wiederherstellungsgesuch am 16. Dezember 2014 zu Unrecht abgewiesen habe.

6.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei
eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie kein oder ein nur leichtes Verschulden an der Säumnis
trifft. Art. 148 Abs. 1 ZPO ist damit weniger streng als Art. 50 Abs. 1 BGG,
Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG, die für die Wiederherstellung
einer Frist ein unverschuldetes Hindernis verlangen (vgl. zur diesbezüglichen
Praxis die Urteile 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 und 8C_294/2013 vom
18. Juni 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Diese gegenüber der säumigen Partei
grosszügigere Lösung der ZPO ist vom Gesetzgeber gewollt (Dominik Gasser/
Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl.
2014, N 2 zu Art. 148 ZPO). Ihr ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn das
Bundesgericht die korrekte Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO - wie hier (E. 1)
- bloss auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (Urteil
5A_393/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1). Welche tatsächlichen Umstände die
Beschwerdeführerin zu ihrer Entschuldigung glaubhaft gemacht hat, betrifft die
Beweiswürdigung und ist Tatfrage (vgl. Urteil 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006 E.
4.2). Rechtsfrage ist hingegen, ob das Verschulden der Beschwerdeführerin
angesichts der erstellten Umstände noch als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1
ZPO einzustufen ist.

6.2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der an Angina pectoris leidende
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch eine "ungewöhnlich heftige
Herzattacke", die ihn am Freitag, 31. Oktober 2014, gegen 22.30 Uhr überrascht
haben soll, daran gehindert wurde, die Berufungsschrift bis zum Ende dieses
Tages nach Massgabe von Art. 143 ZPO einzureichen. Das Kantonsgericht hält dem
Rechtsvertreter entgegen, er anerkenne selbst, für seine Darstellung der
Ereignisse am letzten Abend vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bloss "sein Wort"
anbieten zu können. Zwar liege es "im Bereich des Möglichen", dass den
Rechtsvertreter bei einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff,
der ihm persönlich sehr nahe geht, eine Herzattacke ereilt. Ebenso
wahrscheinlich erscheine allerdings, dass ein Anwalt bei der Bearbeitung des
Prozessstoffes "in qualifizierten Verzug" gerät und die Frist deswegen
versäumt. Das nachgereichte Attest des Hausarztes hält das Kantonsgericht für
untauglich, weil es ausdrücklich auf einer blossen nachträglichen Schilderung
des Patienten beruhe und die Bestätigung eines bekannten Krankheitszustandes -
hier der Angina pectoris des Rechtsvertreters - regelmässig nicht zur
Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO genüge. Das
Kantonsgericht hält dem Rechtsvertreter vor, trotz seines Wissens um die
bekannten Symptome nicht zeitgerecht zweckmässige Vorkehren getroffen und sich
nicht so organisiert zu haben, dass er die Frist auch bei aussergewöhnlichen
Verhältnissen wahren konnte. Dass der Rechtsvertreter angesichts einer heftigen
Herzattacke - auch um sich den Beweis dafür zu sichern - nicht sofort ärztliche
Hilfe angefordert habe, wecke begründete Zweifel an der "Gewichtigkeit des
Geschehens". Soweit der Anwalt am späteren Abend des 31. Oktober 2014 noch in
der Lage gewesen sei, wiederholt einen Zerstäuber mit Glyceroltrinitrat zur
Gefässerweiterung zu bedienen, wäre wohl auch ein elektronischer Versand der
Fassung der Berufungsschrift möglich gewesen, wie sie um 23.00 Uhr vorgelegen
habe. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, so oder anders würden sich die
Ausführungen des Rechtsvertreters zu den Ereignissen kurz vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist letztlich in Behauptungen erschöpfen, die nicht überzeugen.

6.3. Als willkürliche Beweiswürdigung wirft die Beschwerdeführerin dem
Kantonsgericht vor, die Relevanz der Belege gemäss ihrer Eingabe vom 11.
November 2014 nicht zu beachten. Mit der Kassaquittung, der Postversandquittung
und der Kopie des Zustellumschlags habe sie nachgewiesen, dass ihr Anwalt die
Berufung nicht am 3. November 2014, sondern am 1. November 2014 der Post zum
Versand übergeben habe. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass die
eingesandte Berufung dem "Sachbearbeitungsstand" per 31. Oktober 2014
entspreche und den Herrschaftsbereich des Anwalts spätestens am 1. November
2014 um 11.11 Uhr verlassen habe. Sie tut jedoch nicht dar, warum das
Kantonsgericht deshalb zwingend hätte zum Schluss kommen müssen, dass sie die
zur Entschuldigung ihrer Säumnis vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat.
Von vornherein unbehelflich ist auch ihr Hinweis auf Art. 60 ZPO, wonach das
Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die
Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs, die allein hier zur Debatte steht,
ist keine Prozessvoraussetzung. Entsprechend kann auch nicht die Rede davon
sein, dass das Kantonsgericht zur Prüfung der Begründetheit des
Restitutionsbegehrens gemäss Art. 153 ZPO von Amtes wegen hätte Beweise erheben
müssen und sich wegen dieser vermeintlichen Pflichtverletzung dem Vorwurf
aussetzen würde, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der
Beschwerdeführerin verletzt zu haben. Im Weiteren geisselt die
Beschwerdeführerin den Vorwurf, ihr Anwalt habe sich "schuldhaft ungenügend
organisiert", zwar als unzulässige Schlussfolgerung und Willkür. Sie verstrickt
sich aber sogleich in Widersprüche, gesteht sie doch selbst ein, dass die
gesundheitliche Störung, an der ihr Anwalt leidet, bei diesem zu nicht
voraussehbaren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen kann. Unbehelflich
ist auch ihr weiterer Einwand, die Verfahrensakten seien ihr erst am 27.
Oktober 2014 zur Verfügung gestellt worden. Denn inwiefern ihr Anwalt zur
Niederschrift der Berufungseingabe auf Akten angewiesen war, von denen er nicht
schon im erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis nehmen konnte, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf. Vergebens beteuert sie auch, dass eine
Herzattacke, wie ihr Rechtsvertreter sie erlitten habe, keine nachweisbaren
Spuren hinterlasse, weshalb auch ein umgehender Anruf beim Hausarzt am 31.
Oktober 2014 nichts zum Ausmass der Attacke hätte "hergeben" können. Dass das
Kantonsgericht der Beschwerdeführerin den strikten Beweis von Spuren dieser
Herzattacke abverlangen würde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen. Die Vorinstanz führt der Beschwerdeführerin lediglich vor Augen,
dass der Nachweis einer sofortigen (fernmündlichen) Konsultation eines Arztes
zur Glaubhaftmachung des Wiederherstellungsgrundes nützlich gewesen wäre.

 Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführerin auch zu widersprechen, wenn sie den
Entscheid vom 16. Dezember 2014 dahingehend versteht, dass die geltend
gemachten Säumnisumstände in den Augen der Vorinstanz "nicht unglaubhaft"
seien. Zwar trifft es zu, dass das Kantonsgericht die streitigen Vorkommnisse
"nicht partout" in Frage stellt und die angebliche Herzattacke des Anwalts dem
"Bereich des Möglichen" zuordnet (E.6.2). Dem Entscheid vom 16. Dezember 2014
lässt sich aber auch entnehmen, dass dies für ein Glaubhaftmachen im Sinne von
Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Denn in Erwägung 2.4 dieses Entscheids hält
die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der Richter "überwiegend geneigt sein"
müsse, an die Wahrheit der geltend gemachten Umstände zu glauben. Dass die
Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftmachung damit in verfassungswidriger
Weise verkannt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

6.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Einschätzung, wonach sie die Tatsachen zur Begründung ihres
Wiederherstellungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht hat, nicht als
verfassungswidrig auszuweisen. Das Schicksal ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht ist damit besiegelt, und es kann offenbleiben, was es mit dem
Verschulden des Rechtsvertreters auf sich hat, das sich die Beschwerdeführerin
gegebenenfalls anrechnen lassen müsste (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit
Hinweisen), falls sie die streitigen Umstände glaubhaft hätte. Von vornherein
unbegründet ist im Übrigen ihre Befürchtung, das Kantonsgericht habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es nicht
ausführe, wie das Verschulden zu gewichten ist. Zu begründen ist das Ergebnis
des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12.
September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der Entscheid vom 16. Dezember
2014 nicht zu beanstanden, denn das Kantonsgericht bringt sehr wohl zum
Ausdruck, warum es das Wiederherstellungsgesuch abweist (s. E.6.3). Die
Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in welchem Grade den Rechtsvertreter ein
Verschulden an der Säumnis trifft, brauchte schon das Kantonsgericht aus den
soeben dargelegten Gründen gar nicht zu erörtern.

7.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor
Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten.
Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung des
Armenrechts (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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