Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.947/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_947/2015

Urteil vom 11. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________ und C.B.________,
2. D.D.________ und E.D.________,
3. F.________,
4. G.________ und H.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Michael Tremp,
Beschwerdegegnerinnen,

I.________.

Gegenstand
Berichtigung von Wertquoten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 27. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft J.________ in
U.________, Grundstück Nr. xxx, Gemeinde V.________.
Es gibt acht Stockwerkeinheiten, wobei es sich bei den Einheiten 1 bis 3 um
Kellerräume mit Wertquoten von je 1/1000, bei den Einheiten 4 bis 6 um
Gewerberäume mit Wertquoten von 151/1000, 35/1000 und 156/1000 sowie bei den
Einheiten 7 und 8 um Wohnungen mit Wertquoten von 285/1000 und 370/1000
handelt.
I.________ war zum Zeitpunkt der Klageeinleitung Eigentümer der Einheit 4.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens veräusserte er seine Einheit an die
A.________ AG (nachfolgend A.________), deren alleiniger Verwaltungsrat er ist.
B.B.________ und C.B.________ gehören die Einheiten 2, 3 und 7, D.D.________
und E.D.________ die Einheiten 1 und 8, F.________ die Einheit 5 sowie
G.________ und H.________ die Einheit 6.

B. 
Am 23. September 1997 bewilligte die Gemeinde V.________ den damaligen
Stockwerkeigentümern die Abänderung der Fensterfronten im Erdgeschoss.
Am 21. Februar 2001 vereinbarte die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der
Eigentümerin des Nachbargrundstückes ein Überbaurecht für ein Geschäftshaus mit
Tiefgarage. Im Gegenzug wurde eine Ausnützungsübertragung zu Gunsten der
Parzelle der Stockwerkeigentümer vereinbart.
An der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 29. März 2011 wurde beschlossen,
ein Architekturbüro zu beauftragen, sämtliche Räumlichkeiten des Hauses
J.________ abzumessen, aktuelle Pläne zu erstellen und die Wertquoten neu zu
berechnen.
An der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. September 2011 wurde
beschlossen, für die neue Stockwerkurkunde auf die im Mai 2011 eingereichten
Pläne und Berechnungen der K.________ AG abzustellen. Einzig I.________ stimmte
dagegen mit der Begründung, die WC-Anlage sei nicht seinem Sonderrecht
zugeteilt und bei der Wertquotenberechnung nicht berücksichtigt worden.

C. 
Am 14. Oktober 2011 stellten die übrigen Stockwerkeigentümer gegen I.________
ein Gesuch, mit welchem sie beantragten, es sei ihm strafbewehrt zu untersagen,
die Wasserzufuhr zu den WC-Anlagen im Erdgeschoss zu unterbrechen.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2012 sprach der Einzelrichter am Kantonsgericht
Zug ein entsprechendes Verbot aus, unter Ansetzung einer Klagefrist.
Mit Klage vom 20. April 2012 prosequierten die übrigen Stockwerkeigentümer das
Verbot, indem sie beim Kantonsgericht Zug beantragten, es sei die
Stockwerkeigentümergemeinschaft definitiv einzutragen durch Änderung der Pläne
Erdgeschoss und Obergeschoss für Aufteilung zu Sonderrecht und Zuteilung des
gemeinschaftlichen Eigentums sowie der einzelnen Wertquoten; eventualiter sei
festzustellen, dass die WC-Anlagen im Erdgeschoss der Gemeinschaft zugehörig
seien und die zu diesen Anlagen führenden Wasserleitungen gemeinschaftlich
seien. Die Kläger machten geltend, die vor der Erstellung des Gebäudes erfolgte
Stockwerkeigentumsbegründung sei anzupassen, weil während der Erstellung des
Gebäudes erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien mit der
Folge, dass die bauliche Ausführung im Erdgeschoss, namentlich des im
Sonderrecht von I.________ stehenden Gewerberaums, offensichtlich nicht dem
Begründungsakt entspreche.
Am 3. September 2013 befragte das Kantonsgericht F.________, B.B.________,
G.________ sowie D.D.________ und E.D.________. I.________ blieb der
Parteibefragung unentschuldigt fern.
Am 23. Mai 2014 gab das Kantonsgericht bei L.________ ein Gutachten bezüglich
Wertquotenberechnung in Auftrag, welches am 20. September 2014 beim Gericht
einging. I.________ verlangte, dieses wegen fehlender Grundlagen und fehlender
Sorgfalt aus dem Recht zu weisen.
Am 5. September 2014 teilte I.________ mit, dass er seine Stockwerkeinheit an
die A.________ verkauft habe und das Verfahren folglich als gegenstandslos
abzuschreiben sei.
Am 3. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher I.________
unentschuldigt nicht erschien. Die Kläger stellten den prozessualen
Eventualantrag, die A.________ als Mitbeklagte einzubeziehen. I.________ wolle
sich offensichtlich durch die Handänderung dem Verfahren entziehen.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 wies das Kantonsgericht das Grundbuch- und
Vermessungsamt des Kantons Zug an, Wertquoten von je 1/1000 für die Einheit 1
und die sich aus Zusammenlegung von 2 und 3 neu ergebene Einheit 2 (unter
Löschung der Einheit 3), von 181/1000 für die Einheit 4, von 34/1000 für die
Einheit 5, von 162/1000 für die Einheit 6, von 276/1000 für die Einheit 7 und
von 345/1000 für die Einheit 8 einzutragen, die hinterlegten durch die neuen
Aufteilungspläne zu ersetzen und die Anmerkung "StWE vor Erstellung Gebäude" zu
löschen. Im Rubrum führte es beklagtenseits auf: "I.________, Beklagter und
Prozessstandschafter für die A.________ AG".
Gegen diesen Entscheid reichte I.________ Berufung ein. Parallel dazu legte
auch die A.________ mit der Unterschrift von I.________ Berufung ein.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug die
Berufungen ab. Dabei führte es im Rubrum beklagtenseits auf: "I.________,
Beklagter und Berufungskläger, und A.________ AG".

D. 
Gegen dieses Urteil haben I.________ und die A.________ mit Unterschrift von
I.________ zwei getrennte, aber weitestgehend gleich lautende Beschwerden
eingereicht. Zusammengefasst verlangen sie die Aufhebung der kantonalen Urteile
und Abweisung der Klage, eventualiter eine Neubeurteilung anhand einer
fachkundig und unabhängig erstellten Expertise sowie unter Wahrung des Gehörs,
namentlich auch in Bezug auf die Frage der Passivlegitimation. Die Beschwerde
der A.________ bildet Gegenstand des vorliegenden, diejenige von I.________
Gegenstand des Parallelverfahrens 5A_965/2015. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016
wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Zivilsache mit Fr. 30'000.--
übersteigendem Vermögenswert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen
(Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Nicht
einzutreten ist auf diese aber, soweit direkt auch die Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheides und soweit generell etwas anderes als der
obergerichtliche Entscheid kritisiert wird; nur dieser kann das
Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Zulässig sind alle Rügen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Hingegen legt das
Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt
werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404
E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Das Bundesgericht nimmt keine eigenen Beweise ab (Urteile 5A_674/2011 vom 31.
November 2011 E. 2.6, nicht publ. in BGE 137 III 529; 2C_347/2012 vom 28. März
2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139II 185). Die verschiedenen Anträge auf
Befragung der Parteien sowie weiterer Personen, auf Durchführung eines
Augenscheins und auf Erstellung eines Gutachtens sind daher unzulässig.

2. 
In verschiedener Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Soweit sich die Gehörsrügen auf das Kantonsgericht beziehen, ist nach dem
Gesagten auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1
BGG). Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die diesbezüglichen
Gehörsrügen damit im Zusammenhang stehen, dass I.________ sich der Teilnahme am
Prozess verweigert hat, so dass ohnehin auch in der Sache selbst keine
Gehörsverletzung zu sehen wäre.
Nicht zu folgen ist den Ausführungen, wonach es sich beim obergerichtlichen
Entscheid um einen "Überraschungsentscheid" gehandelt habe und deshalb zuerst
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung hätte gewährt werden müssen.
Der angefochtene Entscheid enthält nichts, was ausserhalb des Prozessstoffes
und des zu Erwartenden gelegen hätte. Dies gilt insbesondere auch für den
Kostenpunkt.
Angesichts des Durchgriffstatbestandes zwischen I.________ und der A.________ -
was in der vorliegenden Beschwerde nicht thematisiert wird - geht das
Vorbringen an der Sache vorbei, der A.________ hätte selbständig das rechtliche
Gehör gewährt werden müssen.
Soweit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist festzuhalten, dass sich der angefochtene
Entscheid mit allen wesentlichen Vorbringen der insgesamt weitschweifigen
Eingaben auseinandergesetzt hat. Dies genügt, denn es müssen lediglich die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden, mithin die
Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, während es nicht
nötig ist, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
In diesem Sinn beschränkt sich auch der vorliegende Entscheid auf die
wesentlichen Vorbringen; es ist nicht gerechtfertigt, sich mit jeder noch so
entfernten Behauptung in den 50- bzw. 36-seitigen Beschwerden
auseinanderzusetzen.

3. 
Kernpunkt des kantonalen Verfahrens war die Frage der Passivlegitimation von
I.________ und der A.________.

3.1. Das Kantonsgericht erwog, I.________ habe stets von neuem weitschweifige
Eingaben eingereicht, gleichzeitig aber sämtliche Vorladungen des Gerichts
missachtet und auch am Beweisverfahren nicht mitgewirkt, insbesondere weder an
der Parteibefragung noch am Besichtigungstermin mit dem Gutachter teilgenommen.
Ob der Verkauf der Stockwerkeinheit an die von ihm beherrschte und an gleicher
Adresse geführte Firma, welcher offensichtlich der Prozessverschleppung gedient
habe, als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, könne aber offen bleiben, weil es
sich ohnehin rechtfertige, das Verfahren mit I.________ als
Prozessstandschafter für die A.________ weiterzuführen. Aufgrund der faktischen
Personaleinheit könne die Erwerberin nicht gutgläubig sein und benötige sie
daher keinen Schutz.
Das Obergericht folgte der diesbezüglichen vorgetragenen Kritik, indem es
festhielt, entgegen der Botschaft zur schweizerischen ZPO sei die
Prozessstandschaft bei Veräusserung des Verfahrensgegenstandes gemäss
überwiegender Lehre abzulehnen; insofern sei die Berufung begründet. Damit sei
aber für I.________ bzw. die A.________ noch nichts gewonnen, weil
Rechtsmissbrauch vorliege. Es sei offenkundig und vor erster Instanz
unbestritten geblieben, dass die Veräusserung der Stockwerkeinheit an die von
ihm beherrschte Firma dazu gedient habe, den Prozess zu verschleppen bzw. sich
diesem zu entziehen, und auch in der weitschweifigen Berufungsschrift würden
die Hindergründe der Handänderung nicht näher dargelegt bzw. mit der
unglaubwürdigen Pauschalaussage abgetan, es handle sich um einen üblichen
Geschäftsvorgang, der primär nichts mit dem hängigen Verfahren zu tun gehabt
habe und auf den einzugehen sich erübrige. Das allgemeine Gebot des Handelns
nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 2 Abs. 2ZGB) kämen gemäss Art. 52 ZPO auch im Prozessrechtsverhältnis zum
Tragen. Die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person sei zwar
grundsätzlich zu beachten. Vorliegend seien aber die Voraussetzungen eines
Durchgriffs erfüllt. I.________ sei einziges Verwaltungsratsmitglied seiner
Firma, deren Domizil sich an der gleichen Adresse wie sein Wohnsitz befinde.
Gegen aussen könne die Firma ausschliesslich durch I.________ handeln, was auch
für das Führen von Prozessen gelte. Im erstinstanzlichen Verfahren sei
unbestritten geblieben, dass die Firma von ihm beherrscht werde, weshalb auch
angenommen werden könne, dass die wirtschaftlichen Interessen von I.________
und der A.________ identisch seien. Die Übertragung der Stockwerkeinheit
während des erstinstanzlichen Prozesses sei erfolgt, um geltend machen zu
können, es bestehe keine Passivlegitimation mehr, weil die Gesellschaft nicht
gewillt sei, sich in irgendeiner Form am Prozess zu beteiligen, nachdem
I.________ von Anfang an jegliche Mitwirkung am Prozess verweigert habe. Es
gehe somit um Machenschaften, welche keinen Rechtsschutz verdienten. Es
rechtfertige sich, in dem Sinn auf die A.________ durchzugreifen, dass zwar -
in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage - von einer gültigen
Veräusserung der Stockwerkeinheit ausgegangen, aber gleichzeitig ein
Prozesseintritt durch die Gesellschaft fingiert und diese so gestellt werde,
wie wenn sie gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingetreten wäre, dies
mit der Folge, dass sie sich alle Prozesshandlungen von I.________ anrechnen
und auch das Urteil (materiell) gegen sich gelten lassen müsse.

3.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt eine
wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Ausführungen gehen an der Sache vorbei, soweit sie sich auf die Frage der
Prozessstandschaft beziehen. Das Obergericht hat seinen Entscheid nicht darauf
abgestützt und die Beschwerde hat sich nach dem Gesagten mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides zu befassen.
Diesbezüglich erfolgt keine substanziierte Begründung, sondern die pauschale
Behauptung, I.________ sei im Urteilszeitpunkt nicht mehr Eigentümer gewesen
und die A.________ sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Partei im
Verfahren beim Kantonsgericht Zug gewesen, weshalb sämtliche Verfahrensschritte
seit dem 10. Juni 2014 keine Wirkung mehr gegen I.________ und die A.________
hätten entfalten können. Es wäre indes eine Auseinandersetzung mit der
obergerichtlichen Durchgriffs-Begründung erforderlich und darzutun, weshalb
kein Durchgriff von I.________ auf die von ihm beherrschte und zu prozessualen
Zwecken missbrauchte Firma hätte vorgenommen werden dürfen. Das Obergericht hat
dabei sowohl mit umfangreichen Hinweisen auf die Lehre die materiellen
Voraussetzungen für den Durchgriff als unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen
auch die Möglichkeit und Folgen eines Durchgriffs auf prozessualer Ebene
dargelegt und mit ausführlichen Erwägungen das konkret an den Tag gelegte
Vorgehen und das Verhältnis zwischen I.________ und der A.________ unter den
betreffenden Tatbestand subsumiert. Hierzu werden in der Beschwerde nicht
ansatzweise Ausführungen gemacht, weshalb auf sie insoweit nicht eingetreten
werden kann.

4. 
In prozessualer Hinsicht wird sodann eine Reihe von Vorbringen gemacht, welche
schon im kantonalen Verfahren vorgetragen und im angefochtenen Urteil jeweils
durch Verweisung auf den diesbezüglich ausführlich begründeten
erstinstanzlichen Entscheid behandelt wurden (angebliche Sperrwirkung eines bei
Klageeinleitung noch hängigen vorsorglichen Verfahrens, angefochtener Entscheid
Ziff. 6.1; angeblich nicht gehörige Bevollmächtigung des klägerischen
Rechtsvertreters, angefochtener Entscheid Ziff. 6.2; angebliche Notwendigkeit
eines Schlichtungsverfahrens und einer Klagebewilligung, angefochtener
Entscheid Ziff. 6.3). Es reicht nicht, wenn die Vorbringen vor Bundesgericht
einfach wiederholt werden und hierzu weitschweifige Ausführungen erfolgen;
vielmehr wäre gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine kurze Auseinandersetzung mit der -
im Übrigen jeweils zutreffenden - kantonalen Begründung erforderlich. Indem
dies nicht erfolgt, bleibt die Beschwerde unbegründet und ist insoweit nicht
auf sie einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das prozessuale Vorbringen, die Kläger
hätten vor erster Instanz unzulässige neue Begehren gestellt; es müsste durch
Aktenhinweise aufgezeigt werden, inwiefern dies bereits vor Obergericht gerügt
und damit der Instanzenzug ausgeschöpft wurde (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

5. 
In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, dass bauliche
Veränderungen stattgefunden haben und der heutige Zustand in verschiedener
Hinsicht von der im Grundrissplan 1994 dargestellten Situation abweicht. Es sei
im Grundsatz unbestritten, dass durch das Verschieben von Fensterfronten die
Einheit 4 der A.________ um 50 m2 (von 123 m2 auf 172 m2) und die Einheit 6 um
12 m2 vergrössert worden seien, dass die Einheiten 2 und 3 tatsächlich nur eine
einzige Einheit bildeten, weil die ursprünglich vorgesehene Kellertrennwand nie
gebaut worden sei und es nur einen einzigen Zugang gebe, und dass im Ergeschoss
zwei im Grundrissplan 1994 nicht eingezeichnete Toilettenanlagen eingebaut
worden seien. Der von der K.________ AG neu erstellte Grundrissplan 2012
berücksichtige all diese Veränderungen und auf dieser Grundlage beruhe auch die
neue Wertquotenberechnung.

5.1. An der Sache vorbei geht zunächst der Hinweis, gemäss der
Begründungsurkunde vom 11. Oktober 1994 dürften die Wertquoten bereits
verkaufter Stockwerkeinheiten keinerlei Änderung erfahren, sowie die
weitschweifigen Ausführungen zum "Ermessen der Begründer". Stimmt die heutige
bauliche Ausgestaltung nicht (mehr) mit den seinerzeit bestimmten Wertquoten
überein, hat jeder Stockwerkeigentümer einen Berichtigungsanspruch (Art. 712e
Abs. 2 ZGB). Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorbringen im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung durch die Gemeinschaft belanglos. Gleiches gilt für
die Behauptung, auch andere Stockwerkeigentümer hätten bauliche Veränderungen
vorgenommen; Verfahrensgegenstand ist nicht, ob allfällige Veränderungen
rechtmässig gewesen wären, sondern wie sich der heutige bauliche Zustand
präsentiert und was für Folgen dies für die Wertquoten hat. In Bezug auf all
diese Aspekte ist weder eine Gehörsverletzung noch ein willkürliches Vorgehen
der kantonalen Gerichte gegeben.

5.2. Gemäss den kantonalen Feststellungen (angefochtener Entscheid, S. 27;
erstinstanzlicher Entscheid, S. 20, je mit Verweisen auf die verurkundeten
Akten) hat die K.________ AG und nicht eine Klägerin die Wertquoten neu
berechnet. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils ist keine Willkür
darzutun, ebenso wenig mit dem Protokoll der ao. Versammlung vom 29. März 2011;
diesem lässt sich einzig entnehmen, dass B.b.________ Ausführungen zur
Berechnungsmethode machte, nicht aber, dass sie selbst die Berechnung
vorgenommen hätte.
Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit den unbelegten Behauptungen, wonach die
K.________ AG die Richtigkeit der Wertquoten nie überprüft habe, wonach die
Kläger nie belegt hätten, inwiefern sich die Quoten verändert hätten, wonach
die ursprüngliche Quotenberechnung nicht dargelegt worden sei und wonach bloss
laienhafte Wertquotenbehauptungen vorliegen würden.
Fehl geht auch die Behauptung, es widerspreche gesundem Menschenverstand, wenn
man zwei Einheiten von je 1/1000 zu einer einzigen Einheit von 1/1000
zusammenlege. Es geht um einen Keller, welcher nie unterteilt wurde und zu
welchem nur ein Zugang besteht, so dass er notwendigerweise nicht zwei
Einheiten bilden kann (vgl. Art. 712b Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund geht
auch die über mehrere Seiten ausgebreitete Behauptung einer "Rechtsanmassung"
der Kläger betreffend beschlussweise Zusammenlegung der Kellereinheit an der
Sache vorbei. Unzutreffend ist auch die Behauptung einer "Kompetenzanmassung"
durch die kantonalen Gerichte. Wie das Obergericht ausführlich begründet hat
(angefochtener Entscheid, Ziff. 9.3.1), beinhaltete der Antrag der Kläger die
Berücksichtigung der Zusammenlegung der beiden Einheiten. Mit der
Entscheidbegründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern es
wird ohne konkrete Bezugnahme einfach das Gegenteil behauptet; dies genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob schliesslich der
Keller, so wie er besteht, im Rahmen des auf die heutige bauliche Ausgestaltung
des Gebäudes zutreffenden Wertquotengefüges einer Quote von 1/1000 entspricht,
ist eine materielle Frage; hierzu erfolgen in der Beschwerde keine
Ausführungen.

5.3. Die Wertquotenberechnung wurde dergestalt vorgenommen, dass die bisherigen
Quoten anhand des Verkaufsspiegels 1996 und den alten Flächen nachvollzogen und
anschliessend nach derselben Methode anhand der aktuellen Flächen neu berechnet
wurden; dieses Vorgehen durch die K.________ AG wurde durch das gerichtliche
Gutachten von L.________ als korrekt bestätigt (angefochtener Entscheid, E.
9.2; erstinstanzlicher Entscheid, E. 9).
Was dagegen mit durcheinander gewirbelten Ausführungen und Behauptungen
vorgebracht wird, vermag weder Willkür in Bezug auf die Feststellungen noch
eine falsche Rechtsanwendung darzutun. Ferner führt das Bundesgericht, wie in
E. 1 festgehalten, weder Augenscheine durch noch gibt es eigene Gutachten in
Auftrag.

5.4. Was das behauptete Sonderrecht an den Toilettenanlagen anbelangt, so haben
sich die kantonalen Gerichte ausführlich geäussert, weshalb diese aufgrund
ihrer Zweckbestimmung zwingend als gemeinschaftlich anzusehen sind
(angefochtener Entscheid, Ziff. 8.4.2; erstinstanzlicher Entscheid, Ziff.
7.3.1). Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander,
sondern wiederholt Vorbringen, die entweder nicht topisch sind oder zu denen
die kantonalen Instanzen Stellung genommen haben (wer sich seinerzeit angeblich
finanziell an der Erstellung der Anlagen hätte beteiligen sollen; dass die
Anlagen auf der ursprünglichen Sonderrechtsfläche gemäss den damaligen Plänen
lägen; dass diese nicht zu gemeinschaftlichen Bestandteilen erklärt werden
könnten; wer die Toiletten benutze bzw. benutzen dürfte bzw. kein Interesse
daran habe; wie man die Leitungen zu den Toiletten anders hätte legen können
bzw. müssen). Teilweise wird auch einfach das Gegenteil von dem behauptet, was
die kantonalen Instanzen verbindlich festgestellt haben (die Toiletten würden
aus eigenen Anlagen und nicht aus einer gemeinschaftlichen Wasserzuführung
gespeist). Mit der blossen Behauptung, die Expertisen seien willkürlich und die
kantonalen Instanzen hätten willkürlich entschieden, ist eine Willkürrüge noch
nicht substanziiert im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG; vielmehr bleiben die
Ausführungen appellatorisch und kann folglich auf sie nicht eingetreten werden.
Aus den betreffenden Gründen stossen auch die Gehörsrügen ins Leere.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese hat überdies die
Beschwerdegegner für deren Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zu
entschädigen, zumal sie gegen diese nicht opponiert haben (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, I.________, dem Obergericht des Kantons Zug,
I. Zivilabteilung, und dem Grundbuch- und Vermessungsamt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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