Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.946/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_946/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2015 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2015
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen seine am 12. Oktober 2015 angeordnete, bis zum 19. November 2015
befristete fürsorgerische Unterbringung in der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie in Liestal abgewiesen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt Verbeiständung bewilligt, keine Gerichtsgebühr erhoben, die
Parteikosten wettgeschlagen und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse zugesprochen hat,

in Erwägung,
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids
voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall die fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers bis zum 19. November 2015 befristet war,
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
(29. November 2015) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung durch
diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der
Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend diese Massnahme besitzt (
BGE 109 II 350),
dass die (nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht
verbesserbare) Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil die
Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG genügen, wonach eine Beschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht bzw. die Verfassung verletzt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit
nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt
und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos,
abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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