Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.943/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_943/2015

Urteil vom 10. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2015 und den
Berichtigungsentscheid
vom 15. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5.
Kammer.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Beschwerdegegner)
heirateten im November 2009 in San Diego (USA). Aus ihrer Ehe gingen die
Zwillingssöhne C.A.________ und D.A.________ (geb. 2011) hervor. Die Parteien
trennten sich im Dezember 2013. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um Regelung
des Getrenntlebens vom 7. Juli 2014 hin verpflichtete das Bezirksgericht
Bremgarten den Beschwerdegegner, soweit vor Bundesgericht noch relevant, der
Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab 1. Dezember 2013
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich allfälliger bezogener
Kinderzulagen zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete es den Beschwerdegegner, der
Beschwerdeführerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember
2013 bis 30. April 2014 Fr. 7'500.-- und ab 1. Mai 2014 Fr. 8'000.-- zu
bezahlen (Entscheid vom 3. Dezember 2014).

B. 
Nachdem beide Parteien gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid Berufung
eingelegt hatten, setzte das Obergericht des Kantons Aargau am 7. September
2015 die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden
Unterhaltsbeiträge wie folgt fest (Dispositiv-Ziffer 1./3.2) :

- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014       Fr. 3'870.--
- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014       Fr. 4'570.--
- ab 1. Januar 2015                            Fr. 3'770.--

C. 
Mit Berichtigungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde Dispositiv-Ziffer 1./3.2
in Gutheissung des Berichtigungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22.
September 2015 und von Amtes wegen dahingehend berichtigt, dass der
Beschwerdegegner verpflichtet wurde der Beschwerdeführerin folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014       Fr. 3'870.--
- vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015       Fr. 4'570.--
- ab 1. Januar 2016                            Fr. 3'770.--
Der Berichtigungsentscheid wurde den Parteien am 26. Oktober 2015 zugestellt.

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2015 gegen den Entscheid des
Obergerichts vom 7. September 2015 und denjenigen vom 15. Oktober 2015
beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschwerdegegner zu
verpflichten, ihr vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2014 (unverändert) einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'870.-- zu bezahlen und ab 1. Mai 2014 einen solchen
von Fr. 4'570.--. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139
III 133 E. 1 S. 133).

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen muss grundsätzlich innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Im
Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides beginnt nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG
weitergeführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist nur hinsichtlich jener Punkte
zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und nur insoweit, als die
Beschwer erst durch die Berichtigung eintritt (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483 f.;
Urteil 4A_107/2015 vom 13. August 2015 E. 1 mit Hinweisen). Ob davon eine
Ausnahme zu machen ist, wenn erst die nachträgliche Berichtigung der
beschwerten Partei Anlass zur Anfechtung des Gesamterkenntnisses gibt, ist im
vorliegenden Fall nicht zu entscheiden; eine solche Konstellation liegt nicht
vor.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen den Entscheid des Obergerichts vom
7. September 2015 als auch gegen den Berichtigungsentscheid desselben Gerichts
vom 15. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Allerdings fehlt in der
Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderliche Begründung,
soweit sich die Beschwerde auf die Berichtigung an sich bezieht. Falls sich die
Beschwerde auch gegen den Berichtigungsentscheid vom 15. Oktober 2015 richten
sollte, wäre demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Vorinstanz
dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat
und sie daher durch die Berichtigung gar nicht beschwert ist.
Hat sich die Berichtigung einzig zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt,
ist damit gleichzeitig gesagt, dass in Bezug auf den ursprünglichen Entscheid
vom 7. September 2015, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdefrist mit der Zustellung des Berichtigungsentscheids vom 15. Oktober
2015 nicht neu zu laufen begonnen hat. Der Berichtigungsentscheid kann der
Beschwerdeführerin nicht als Vorwand dienen, den ursprünglichen Entscheid,
dessen Anfechtung sie innert der dafür vorgesehenen Frist unterlassen hat, in
Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits innert 30 Tagen
seit Zustellung des Entscheids vom 7. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen
erheben müssen, wenn sie mit Ziff. 1./3.2 des Dispositivs insoweit nicht
einverstanden war, als dass ihr darin (zufolge Anrechnung eines
Eigenverdienstes) ab 1. Januar 2015 bzw. (berichtigt) ab 1. Januar 2016 ein um
Fr. 800.-- tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde. Da der Entscheid vom
7. September 2015 der Beschwerdeführerin am 21. September 2015 zugestellt
wurde, begann die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1
BGG) und ist am 21. Oktober 2015 abgelaufen. Die erst am 25. November 2015
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als verspätet.

2. 
Auf die Beschwerde kann demnach insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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