Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.93/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_93/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Privatrechtliche Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
29. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 5. April 1993 stellten E.E.________ und F.E.________ als damalige Eigentümer
von KTN www in U.________ der A.________ AG, der B.________ AG und der
C.________ AG, alle Mitglieder der einfachen Gesellschaft "Deponiegemeinschaft
U.________", ihr Grundstück als Ablagerungsplatz für Aushubmaterial zur
Verfügung, wobei sich die drei Firmen unter anderem zur laufenden
Rekultivierung nach Massgabe der kantonalen und kommunalen Vorschriften
verpflichteten. Einen entsprechenden Vertrag schlossen die drei Firmen
gleichentags auch mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes KTN xxx.
Am 16. Oktober 1996 bewilligte der Bezirksrat U.________ die Errichtung und den
Betrieb der Aushubdeponie H.________ III auf den Grundstücken KTN yyy, www, xxx
und zzz sowie am 16. Mai 2007 deren Endgestaltung.
Am 7. Mai 2003 kaufte G.________ das Grundstück KTN www.
Am 20. September 2011 begründete G.________ mit der D.________ AG ein
Deponierecht bzw. gestattete ihr, auf dem Grundstück eine Deponie zu errichten
und zu betreiben. Das Deponierecht wurde als Dienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen.

B. 
Gegen das im Amtsblatt publizierte Bauvorhaben der D.________ AG ("Erweiterung
Aushubdeponie H.________ IV") erhoben die A.________ AG, die B.________ AG und
die C.________ AG am 29. November 2012 beim Bezirksgericht Küssnacht eine
privatrechtliche Baueinsprache mit dem Begehren, es sei dieser zu verbieten,
das publizierte Bauvorhaben auszuführen; eventualiter sei die Ausführung so
lange zu verbieten, bis sie ihre Rekultivierungsarbeiten gemäss dem Projekt
Endgestaltung Aushubablagerungsstelle H.________ III ausgeführt hätten und
diese von den betroffenen Grundeigentümern und den zuständigen Behörden
definitiv genehmigt bzw. angenommen seien.
Mit Entscheid vom 7. November 2013 wies das Bezirksgericht Küssnacht die
Baueinsprache ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss
vom 29. Dezember 2014 ab.

C. 
Gegen diesen Beschluss haben die A.________ AG, die B.________ AG und die
C.________ AG am 4. Februar 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den
Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung; eventualiter sei der D.________ AG
zu verbieten, das publizierte Bauvorhaben auszuführen; subeventualiter sei die
Ausführung so lange zu verbieten, bis sie ihre Rekultivierungsarbeiten gemäss
dem Projekt Endgestaltung Aushubablagerungsstelle H.________ III ausgeführt
hätten und diese von den betroffenen Grundeigentümern und den zuständigen
Behörden definitiv genehmigt bzw. angenommen seien. Mit Verfügung vom 23.
Februar 2015 wurde der Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung
erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend eine
privatrechtliche Baueinsprache mit einem von der Vorinstanz auf Fr. 100'000.--
bezifferten Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art.
72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. 
In der Sache geht es darum, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten, ihre
gegenüber den Eigentümern bzw. dem Eigentümer von KTN www eingegangene Pflicht
zur Rekultivierung im Zusammenhang mit der Deponie H.________ III werde durch
das neue Bauvorhaben (Deponie H.________ IV) erschwert oder verunmöglicht.

2.1. Das Bezirksgericht hat die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur
Erhebung einer privatrechtlichen Baueinsprache gegen das Bauprojekt H.________
IV verneint mit der Begründung, erforderlich wäre ein subjektives privates
Recht, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würde; die
Beschwerdeführerinnen würden aber weder ein dingliches noch ein vertragliches
Recht behaupten, sondern eine Pflicht, und es seien insbesondere keine
übermässigen Immissionen im Sinn des privatrechtlichen Nachbarrechts
ersichtlich. Sodann basiere die Rekultivierungspflicht auf
öffentlich-rechtlichen Normen. Auch die beim Bezirk U.________ für die
Ausführung der Rekultivierung hinterlegte Sicherheit von Fr. 100'000.-- sei
öffentlich-rechtlicher Natur. Ferner stehe den Beschwerdeführerinnen auch kein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beschwerdegegnerin zu.
Subsidiär ging das Bezirksgericht davon aus, dass das Bauvorhaben sämtliche
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes, der
Raumplanung und der technischen Verordnung über Abfälle einhalte, weshalb keine
übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB gegeben sein könnten.

2.2. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die privatrechtliche Baueinsprache
stelle eine Prohibitivmassnahme dar, um drohende Beeinträchtigungen von
Nachbarinteressen abzuwenden. Dem Nachbarn werde mit der privatrechtlichen
Baueinsprache die Möglichkeit gegeben, die Zulässigkeit des Bauvorhabens im
Rahmen des (öffentlich-rechtlichen) Bauverfahrens unter privatrechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen.
Die gegenüber den seinerzeitigen Eigentümern von KTN www eingegangene Pflicht
zur Rekultivierung sei nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden;
es scheine aber unbestritten, dass sie auch gegenüber dem neuen Eigentümer von
KTN www gelte. Schuldrechtliche Verpflichtungen seien persönlicher Natur und
würden nur die Vertragsparteien binden. Demgegenüber sei das Deponierecht der
Beschwerdegegnerin als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Der
Deponievertrag aus dem Jahr 1993 spreche ausdrücklich von einer Rekultivierung
"nach Massgabe der kantonalen und kommunalen Vorschriften". Es handle sich
dabei um eine Pflicht. Ob daraus auch ein privates Recht abzuleiten sei, könne
offen gelassen werden, weil die Einsprache ohnehin abzuweisen sei.
Im Verhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem am Grundstück Berechtigten -
die Rekultivierungspflicht beziehe sich auf KTN www, auf welchem auch das neue
Bauvorhaben errichtet werden soll - sei das Nachbarrecht nicht anwendbar, weil
kein nachbarrechtliches Verhältnis vorliege. Die Endgestaltung der Deponie
H.________ III betreffe zwar auch andere Grundstücke, aber aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit durch das
neue Bauvorhaben auch die Rekultivierung der anderen Grundstücke beeinträchtigt
werden könnte.
Subsidiär machte das Kantonsgericht längere Ausführungen dazu, dass auch in
Bezug auf das Grundstück KTN xxx keine übermässigen Immissionen oder eine
Behinderung der Vertragserfüllung vorliegen könnte, weil die Deponie als neues
Bauvorhaben alle (im Einzelnen detailliert erörterten) öffentlichrechtlichen
Anforderungen erfülle und auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur
Rekultivierung Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei; die Einheit der
Rechtsordnung verbiete ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und
öffentlichem Recht und das öffentlich-rechtliche Baurecht gehe dem
privatrechtlichen Immissionsschutz vor, weshalb in der Regel keine übermässige
Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen könne, wenn ein Bauvorhaben allen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche.

2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht geltend, durch das neue
Deponievorhaben würden sie in ihren subjektiven privaten Rechten verletzt,
indem zum einen ihre vertragliche und damit privatrechtliche
Rekultivierungsverpflichtung gegenüber dem Grundeigentümer erschwert bzw.
vereitelt werde, und indem zum anderen sie bei der Erfüllung ihrer Pflicht
Schaden erleiden würden, insbesondere durch Beschädigung der von ihnen zu
bewirkenden Uferbefestigung, sei es durch Abrutschen von Deponiematerial ab dem
geplanten Deponiehügel, sei es durch Beschädigung ihrer Maschinen oder
Verletzung ihrer Mitarbeiter, sei es durch Beschädigung der zu erstellenden
Uferbestockung infolge Drucks durch den ca. 30 m hohen Deponiehügel.

2.4. Die Beschwerdeführerinnen haben eine privatrechtliche Baueinsprache
erhoben, wie sie in § 80 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Schwyz vom 14. Mai 1987 erwähnt ist. Mit ihr bringt der Einsprecher vor, dass
ein subjektives privates Recht (vgl. BIRCHLER, Baueinsprache und Baubewilligung
nach schwyzerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 137) bzw. ein
privatrechtlicher Anspruch verletzt ist (Urteil 5A_378/2012 vom 6. Dezember
2012 E. 1.1; BRUNNER, Der Bauverbotsprozess unter besonderer Berücksichtigung
der privatrechtlichen Baueinsprache, Diss. St. Gallen 1997, S. 11). Meist geht
es um private Ansprüche des Nachbarrechts, und zwar typischerweise um den
privatrechtlichen Immissionsschutz gemäss Art. 684 ff. ZGB, d.h. insbesondere
um die Abwehr übermässiger Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB (vgl. etwa die
Urteile 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014; 5A_205/2014 vom 1. Juli 2014; 5A_984
/2013 vom 4. Februar 2014; 5A_378/2012 vom 6. Dezember 2012). Diesbezüglich
kann nebst dem Eigentümer auch ein Dienstbarkeitsberechtigter
(Anwendungsbeispiel Urteil 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013) und ein über Besitz
verfügender obligatorisch Berechtigter wie der Mieter oder Pächter (BGE 106 Ib
241 E. 2 S. 243; 104 II 15 E. 1 S. 18) eine Beeinträchtigung seiner Rechte
geltend machen. Es ist aber auch eine Verletzung anderer Rechte denkbar, etwa
der Verstoss gegen das Urheberrecht eines Architekten bei Umbauten und
Abbrüchen (vgl. BRUNNER, a.a.O., S. 20 f.).
Von diesen Grundsätzen gehen auch die Beschwerdeführerinnen aus, indem sie
explizit eine Verletzung eigener subjektiver privater Rechte geltend machen.
Ein solches Recht stellt in ihren Augen die gegenüber dem Eigentümer von KTN
www eingegangene Rekultivierungspflicht dar (insb. Beschwerde S. 7, 8 und 25).
Ob die Rekultivierungspflicht tatsächlich auf einer privatrechtlichen Grundlage
beruht - nach den Ausführungen in den kantonalen Urteilen ist sie zwar im
zwischen den damaligen Grundeigentümern und den Beschwerdeführerinnen
geschlossenen Deponievertrag aufgeführt, handelt es sich aber um eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, was auch im Deponievertrag klar so zum
Ausdruck komme -, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht es nicht um den
Beschwerdeführerinnen zustehende Rechte oder Ansprüche, deren Verletzung droht,
sondern vielmehr um eine Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer von KTN www,
deren Erfüllung durch das neue Bauprojekt allenfalls beeinträchtigt werden
könnte. Diese Pflicht lässt sich nicht zu einem Recht umdeuten durch die
Behauptung, sie hätten "das Recht, die vertraglich eingegangene Verpflichtung
einhalten zu können" (Beschwerde S. 25 oben). Die vertragliche Pflicht sowie
deren Erfüllung betrifft das Vertragsverhältnis mit dem Grundeigentümer; dabei
könnte zur Debatte stehen, dass dieser, weil er nunmehr mit der
Beschwerdegegnerin einen Deponievertrag geschlossen hat, durch die Auswirkungen
des neuen Bauprojektes in Bezug auf die Rekultivierung aus dem alten
Deponievertrag in Annahmeverzug gerät, oder dass die Rekultivierung durch das
neue Bauprojekt nachträglich objektiv unmöglich wird und die entsprechende
Verpflichtung dahinfällt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil
dies wie gesagt das vertragliche Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen
und dem Grundeigentümer beschlägt. Vorliegend relevant ist, dass es sich um
eine Pflicht, nicht um eine beeinträchtigte Rechtsposition im vorerwähnten Sinn
handelt. Ein Verpflichtungsverhältnis gegenüber einem Dritten kann keine
privaten Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin schaffen.
Mithin fehlt es den Beschwerdeführerinnen, wie schon das Bezirksgericht
zutreffend erkannt hat, unter dem Aspekt bestehender Rekultivierungspflichten
an der Legitimation zur Erhebung einer privatrechtlichen Baueinsprache gegen
das neue Deponievorhaben. Dass sie in anderen Rechten, welche zur
privatrechtlichen Baueinsprache legitimieren, verletzt sein könnten
(Sicherheitsleistung beim Gemeinwesen; angeblicher Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung), bringen die Beschwerdeführerinnen vor
Bundesgericht nicht mehr vor, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

3. 
Gebricht es bereits an der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur Erhebung
einer privatrechtlichen Baueinsprache, so laufen ihre weiteren Vorbringen ins
Leere (angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes im
Zusammenhang mit Beweisen zur Art und Tragweite der behaupteten
Beeinträchtigung ihrer Verpflichtungen, welche sie wegen
Beweismittelbeschränkung zufolge falsch gewählter Verfahrensvorschriften nicht
hätten einbringen dürfen, namentlich Antrag auf Einholung eines Gutachtens;
Beschwerde S. 15 ff.; vgl. im Übrigen Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 141 ff.
zu Art. 685/ 686 ZGB).

4. 
Ebenfalls gegenstandslos ist der Eventualantrag, welchen die
Beschwerdeführerinnen mit einer Verletzung vertraglicher Rechte durch den
Grundeigentümer und mit dem privaten Nachbarrecht begründen (Beschwerde S. 21
ff.). Wie bereits die kantonalen Instanzen zutreffend festgehalten haben, kann
es von vornherein nicht um Nachbarrecht gehen, wenn sowohl die Rekultivierung
wie auch das neue Bauvorhaben sich auf das gleiche Grundstück beziehen. Wenn
die Beschwerdeführerinnen sodann geltend machen, es könne nicht angehen, dass
der gleiche Grundeigentümer mit dem einen Vertrag die Erfüllung des anderen
Vertrages verunmögliche, so geht es wiederum um ein Vorbringen, welches das
schuldrechtliche Verpflichtungsverhältnis der Beschwerdeführerinnen gegenüber
dem Grundeigentümer beschlägt und kein subjektives privates Recht verschafft,
dessen Verletzung mit einer privaten Baueinsprache gegen die Beschwerdegegnerin
vorgebracht werden kann.

5. 
Zufolge Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für
die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
ist keine Entschädigung geschuldet, weil sie diesbezüglich mit ihrem Antrag auf
Abweisung des Gesuchs unterlegen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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