Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.939/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_939/2015

Verfügung vom 3. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Fedaije Sejdini,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 29. September 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. In dem zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahren entband der
Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft am 7. April 2014 den
Beschwerdeführer von der Pflicht, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den
Unterhalt der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Kinder einen Beitrag zu
leisten. Am 3. Juni 2014 hob die Präsidentin des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft den Entscheid der ersten Instanz auf und wies die Sache im
Sinn der Erwägungen an die erste Instanz zurück. Die Präsidentin gelangte zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft
gemacht und es sei daher unverändert von einem hypothetischen Einkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 13'500.-- pro Monat auszugehen. Folglich habe die
erste Instanz die vom Beschwerdeführer aufgeführten weiteren Änderungen
betreffend den Bedarf der Ehegatten und das Einkommen der Ehefrau noch zu
beurteilen und schliesslich zu prüfen, ob die Unterhaltsbeiträge abzuändern
seien. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8. Januar 2015 auf die Beschwerde
des heutigen Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, es liege ein
Zwischenentscheid ohne rechtlichen Nachteil vor (5A_601/2014).

1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 entschied der Präsident des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft erneut über den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und
verpflichtete den Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheides
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2011, und mit Wirkung ab
Rechtskraft dieser Ziffer, der Ehefrau und den Kindern monatliche und
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 7'330.-- zu bezahlen. Die
erste Instanz ermittelte das Einkommen und den Bedarf der Parteien aufgrund
veränderter Verhältnisse seit dem früheren Entscheid; dabei setzte sie ein
hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 13'500.-- fest mit der
Begründung, die Erstinstanz sei gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 3.
Juni 2014 und des Bundesgerichts vom 8. Januar 2015 daran gebunden, dass eine
Depression und somit eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht und daher weiterhin von einem hypothetischen Einkommen des
Ehemannes von monatlich Fr. 13'500.-- auszugehen sei. Die seit Erlass des
Entscheides des Kantonsgerichts neu eingegangenen Unterlagen im Zusammenhang
mit der vom Ehemann geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit könnten nicht
berücksichtigt werden.
Dagegen erklärte der Beschwerdeführer erneut Berufung beim Kantonsgericht.
Dieses wies am 17. August 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Übersetzung
der japanischsprachigen Beilagen ab. Mit Entscheid vom 29. September 2015 wies
das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 23. November 2015 an das
Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung der für die Dauer des
Scheidungsverfahrens geschuldeten Beiträge.

1.4. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2015
wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Gericht sprach der Ehefrau und den
Kindern keinen Unterhaltsbeitrag zu (Ziffern 4 und 5). Mit Entscheid vom 26.
Januar 2016 hiess das Kantonsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin gegen
die Ziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Entscheides teilweise gut. Es
ergänzte die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheides mit Bezug auf das dem
Entscheid zugrunde gelegte Einkommen und mit der Feststellung, dass zur Deckung
des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin persönlich von Fr. 4'383.--
ein monatlicher Betrag von Fr. 2'798.-- fehle. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.

1.5. Am 3. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Eingabe
vom 20. Juni 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge dahin, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei das Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat am 28. Juni 2016
repliziert. Auf die Eingaben wird soweit nötig nachfolgend eingegangen.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE
131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es
insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das
praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber
nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in
Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige
Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt
das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500
mit Hinweisen).

2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Parteien mit Entscheid des
Zivilkreisgerichts vom 5. Mai 2015 geschieden. Ob bereits daraus mit der
Beschwerdegegnerin geschlossen werden kann, aufgrund der Rechtskraft des
Urteils im Scheidungspunkt sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist
fraglich, kann hier aber offenbleiben. Mit dem Entscheid des Kantonsgerichts
vom 26. Januar 2016 wurde das Scheidungsverfahren definitiv, also auch mit
Bezug auf die Unterhaltsfrage abgeschlossen. Ebenso fraglich ist, ob das
Verfahren, welches die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen zum Gegenstand
hat, aufgrund des definitiven Abschlusses des Scheidungsverfahrens als
gegenstandslos abgeschrieben werden kann, wie der Beschwerdeführer meint. Indes
kann auch diese Frage offenbleiben. Denn mit ihren Ausführungen geben sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie an
der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert
sind. Aus diesem Grund ist es als erledigt abzuschreiben.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen, so dass jede Partei ihre eigenen
Parteikosten trägt (Art. 68 Abs. 1 BGG).

4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen, zumal er als bedürftig gilt und das Verfahren nicht von
vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gutzuheissen ist auch das
entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin, erfüllt doch auch sie die
Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG. Damit werden die Gerichtskosten
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Beiden Parteien ist je ein
amtlicher Beistand zu bestellen, der für seine Bemühungen im
bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist
(Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren 5A_939/2015 wird als erledigt abgeschrieben.

2. 
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. Lukas Bopp als amtlicher Rechtsbeistand,
und der Beschwerdegegnerin wird Advokatin Fedaije Sejdini als amtliche
Rechtsbeiständin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. 
Die amtlichen Rechtsbeistände werden für ihre Bemühungen im bundesgerichtlichen
Verfahren mit je Fr. 800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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