Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.929/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_929/2015

Urteil vom 17. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhaltsforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2010). Sie waren
nie miteinander verheiratet.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 verklagte A.________ B.________ vor dem
Bezirksgericht Aarau auf Ersatz der Entbindungskosten und weiterer infolge der
Geburt des gemeinsamen Sohnes entstandener Auslagen. Ausserdem machte sie für
sich persönlich Unterhaltsbeiträge sowie eine Genugtuungsforderung geltend. Im
Laufe des Verfahrens änderte bzw. präzisierte A.________, nun im Armenrecht
durch eine Rechtsanwältin vertreten, ihre Rechtsbegehren. Sie stellte das
Begehren, B.________ zu verpflichten, ihr bis und mit Mai 2026 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'110.-- zu bezahlen. Weiter
sei B.________ zum Ersatz der infolge der Geburt des Sohnes notwendig
gewordenen Auslagen von Fr. 3'632.-- zu verurteilen. Eventualiter forderte
A.________, B.________ zur Bezahlung einer Genugtuungs- und Schadenersatzsumme
in der Höhe von Fr. 150'000.-- zu verpflichten.

B.b. Am 3. Dezember 2014 teilte A.________s unentgeltliche Rechtsvertreterin
dem Bezirksgericht mit, dass sie die Interessen von A.________ ab sofort nicht
mehr vertrete.

B.c. Mit Entscheid vom 9. Januar 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab,
soweit es darauf eintrat.

C.

C.a. Darauf wandte sich A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons
Aargau und stellte dabei, soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, die
folgenden Rechtsbegehren:

"1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 09. Januar 2015 sei aufzuheben und
das Rechtsverhältnis der Parteien im Innen- und Aussenverhältnis zu prüfen.
2.
Es sei der Berufungsbeklagte für einen vorsorglichen Unterhaltsbetrag zu
verpflichten und die Klage zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, alle Informationen, die im
Zusammenhang mit D.________ bestehen, der Berufungsklägerin umgehend
mitzuteilen und auf seine künftige Mitwirkungspflicht anzuweisen."

C.b. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein (Urteil vom 14. Oktober
2015).

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 23. November 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich
A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Unter dem Titel
"Rechtsbegehren" fordert sie das Bundesgericht auf, alle notwendigen Schritte
einzuleiten, damit sie ihre Unterhaltsforderungen "gemäss den Rechten einer
verheirateten Ehefrau" geltend machen könne. Zudem verlangt die
Beschwerdeführerin, B.________ (Beschwerdegegner) zu einem allfälligen
Kostenvorschuss zu verpflichten. Am 26. November 2015 reichte die
Beschwerdeführerin die Berufungsschrift an das Obergericht vom 11. September
2015 nach. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht verlangt die
Beschwerdeführerin mit nachträglicher Eingabe vom 4. Dezember 2015 die
unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt der Beschwerdegegner, die
Beschwerde abzuweisen (Schreiben vom 30. März 2016). Das Obergericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik vom 18. Mai 2016 (Datum der
Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Standpunkt fest.
Die Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur
Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streit dreht sich um Unterhalts-,
Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie um Ansprüche auf Ersatz von
Auslagen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Das ist eine
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche
Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
zulässig.

2.
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, den Beschwerdegegner zur Leistung eines
Kostenvorschusses zu verpflichten. Dieser Antrag ist gegenstandslos, nachdem
die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht (s. Sachverhalt Bst. D.a) und das Bundesgericht auf einen
Kostenvorschuss verzichtet hat. Von vornherein unbeachtlich sind auch die
weitschweifigen Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin den
erstinstanzlichen Entscheid beanstandet. Gegenstand der Beschwerde an das
Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 BGG). Dieser erschöpft sich darin, dass das Obergericht auf die Berufung
der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Das Bundesgericht prüft nur, ob dieser
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Falls es diese
Frage verneinen und die Beschwerde gutheissen sollte, müsste es die Sache an
die Vorinstanz zurückweisen. Deshalb konnte sich die Beschwerdeführerin hier
mit einem blossen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag begnügen (s. BGE 133 III
489 E. 3.1 S. 489 f.). Ob der vage Antrag, "alle notwendigen Schritte
einzuleiten" (s. Sachverhalt Bst.), überhaupt einen solch kassatorischen Antrag
darstellt und damit dem gesetzlichen Erfordernis eines Rechtsbegehrens (Art. 42
Abs. 1 BGG) genügt, erscheint selbst unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung (s. BGE 136V 131 E. 1.2 S. 136) fraglich. Was es damit auf
sich hat, kann mit Blick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
aber offenbleiben.

3. 
Nach dem Gesagten dreht sich der Streit vor Bundesgericht ausschliesslich um
die Frage, ob die Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin den gesetzlichen
Anforderungen genügen, die Vorinstanz also darauf hätte eintreten müssen.
Vorweg ist Folgendes in Erinnerung zu rufen:

3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet
einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137
III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck,
welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung)
und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs-
oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; vgl.
dazu Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen). Das
Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der
Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt, dass auf
Geldzahlung gerichtete Begehren zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S.
619 mit Hinweisen). Soweit die Berufungsinstanz im Falle einer Gutheissung der
Berufung die Streitsache nicht zwangsläufig zur erneuten oder weiteren
Behandlung an die erste Instanz zurückweisen muss (s. Art. 318 Abs. 1 Bst. c
ZPO), bestätigt sie den angefochtenen Entscheid, oder sie trifft einen neuen
Entscheid in der Sache (Art. 318 Abs. 1 Bst. a und b ZPO). Wegen dieser
reformatorischen Natur der Berufung darf sich auch die Berufungsklägerin
grundsätzlich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie
einen Antrag in der Sache, das heisst ein (reformatorisches) Begehren im
beschriebenen Sinne stellen (Urteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2; 4A_383/
2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1).

3.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben
auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), insbesondere im
Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der
Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s.
Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Tritt das Berufungsgericht
auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Berufungsklägerin
verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag
sie fordert, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3 S. 621 f.). Daraus folgt freilich
nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO
Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist
nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines
ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu
ermöglichen (BGE a.a.O. E. 6.4 S. 622).

4.
Im konkreten Fall begründet das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid
damit, dass die Beschwerdeführerin keine bezifferten oder genügend bestimmten
Berufungsanträge (Sachverhalt Bst. C.a) gestellt habe. Der Berufungsantrag
Ziffer 1, die Sache zur Prüfung des Innen- und Aussenverhältnisses an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sei rein kassatorisch und damit der Berufung nicht
zugänglich. Der Berufungsantrag Ziffer 2 betreffend den vorsorglichen
Unterhaltsbeitrag beinhalte zwar einen Antrag in der Sache. Indes sei nicht
ersichtlich, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhalt fordere. Eine
Bezifferung dieses Rechtsbegehrens ergebe sich auch nicht aus der
Berufungsbegründung. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel
"Informationspflicht und Mitwirkungspflicht" sinngemäss darum ersuche, den
Beschwerdegegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'550.-- zu
verpflichten, sei einerseits nicht ersichtlich, ob dies der einzige von ihr
geforderte "Unterhaltsbeitrag" im Sinne des Berufungsantrags Ziffer 2
darstelle. Anderseits lasse sich auch nicht erkennen, für welchen Zeitraum ein
entsprechender Unterhaltsbeitrag gefordert wird. Sodann genüge die
diesbezügliche Begründung den Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht,
da der Zusammenhang zwischen der nicht geschlossenen Ehe, der Geburt des
gemeinsamen Kindes, der Fortführung der D.________ AG, den offenbar nicht mehr
finanzierbaren Patentgebühren sowie den Auslagen für Miet- und Nebenkosten
nicht ersichtlich sei. Was schliesslich den Berufungsantrag Ziffer 3 angeht
(Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Information und Mitwirkung), vermag
das Obergericht nicht zu erkennen, welche konkreten Informationen die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner fordert. Überdies sei nicht
nachvollziehbar, ob und in welcher Form sie diesen Antrag bereits vor dem
Bezirksgericht gestellt hat.

5. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, nach formellen Fehlern zu
suchen, anstatt sorgfältig auf die Berufung einzugehen. Es werde ihr Unrecht
angetan, wenn ihre Berufung an demselben Massstab gemessen werde, wie er für
Anwälte gelte.

5.1. Was den Berufungsantrag Ziffer 1 angeht, beteuert die Beschwerdeführerin,
es sei ihr darum gegangen, dass sie Unterhaltsforderung "analog einer
verheirateten Ehefrau" stellen könne. Sie habe gedacht, dass zuerst das
Bezirksgericht den "konkreten Status" von ihr und dem Beschwerdegegner
überprüfen sollte, ehe sie dann eine Unterhaltsforderung beim Obergericht
geltend machen könne. Aus diesem Grund habe sie den Unterhalt vorerst nur
vorsorglich beantragt. Mit diesen Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin die
beschriebene reformatorische Natur des Berufungsverfahrens (E. 3.1) : Diese
bringt es mit sich, dass das Obergericht - der Ausdrucksweise der
Beschwerdeführerin folgend - "mit der Prüfung des Status' der Parteien"
grundsätzlich nicht das Bezirksgericht beauftragen durfte, sondern die Klage
auf Unterhalt und die weiteren Forderungen der Beschwerdeführerin selbst
beurteilen konnte und auch beurteilen musste. Wie ausführlich dargelegt, hätte
eine derartige "Überprüfung" durch das Obergericht aber ein entsprechendes
reformatorisches (Berufungs-) Begehren vorausgesetzt. Dem Obergericht ist darin
beizupflichten, dass der Berufungsantrag Ziffer 1 nicht als reformatorisches
Begehren gelten kann. Denn allein mit der Forderung, der Entscheid des
Bezirksgerichts sei aufzuheben, bringt die Beschwerdeführerin nicht zum
Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren in der Sache, das heisst
im Streit um ihre Unterhalts- und weiteren auf Geldzahlung gerichteten
Forderungen anstrebt. Daran ändert auch der Zusatz nichts, wonach "das
Rechtsverhältnis der Parteien im Innen- und Aussenverhältnis zu prüfen" sei.
Soweit dieser Passus nicht bloss der Begründung der Berufung dient und die
Beschwerdeführerin ihn als Anweisung an das Bezirksgericht verstanden wissen
will, könnte darin allenfalls ein Rückweisungsantrag erblickt werden; eine
Willensbekundung, welche konkrete Gestaltung der Rechtslage die
Beschwerdeführerin in der Sache anstrebt, lässt sich daraus nicht konstruieren.
Warum das Obergericht im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht selbst
hätte entscheiden können und sich eine Rückweisung an das Bezirksgericht
geradezu zwingend aufdrängte, vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
aber nicht zu erklären.

5.2. Bezüglich ihres Berufungsantrags Ziffer 2 (s. Sachverhalt Bst. C.a)
bestreitet die Beschwerdeführerin, kein genügend bestimmtes Begehren gestellt
zu haben. Sie erinnert an ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach
sie als vorsorglichen Unterhaltsbeitrag für Miet- und Nebenkosten, Wasser- und
Abfallgebühren und für eine Grundstrompauschale den Betrag von monatlich Fr.
1'550.-- gefordert habe. Dem Obergericht wirft sie vor, ihr keine Frist zur
genauen Bestimmung angesetzt zu haben. Auch diese Einwände sind zum Scheitern
verurteilt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will,
versteckt sich die Vorinstanz nicht hinter einer "Ausrede", wenn sie es für
unklar hält, ob der erwähnte Geldbetrag der einzige von ihr geforderte
Unterhaltsbeitrag darstellt. Die Beschwerdeführerin irrt sich, wenn sie meint,
ihre Ausführungen zum beantragten vorsorglichen Unterhaltsbeitrag vermöchten
eine Bezifferung der Berufungsbegehren in der Hauptsache, das heisst im Streit
um den "Status der Parteien" und die daraus hergeleiteten Unterhalts-,
Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche, zu ersetzen. Inwiefern das Obergericht
übersehen hätte, dass sich ihrer Berufungseingabe  auch Angaben zur Begründung
und Bezifferung ihres Anliegens in der Hauptsache entnehmen lassen, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar. Was schliesslich den Streit um die Bezifferung
und die Begründung des vorsorglich verlangten Unterhaltsbeitrags angeht, setzt
sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis
auseinander, wonach im Dunkeln bleibe, für welche Dauer die Alimente gefordert
werden. Soweit sie argumentiert, das Obergericht hätte sie zur Verbesserung
auffordern müssen, verkennt sie die dargelegte Rechtslage, wonach eine
Nachfrist nicht dazu da ist, die Nachbesserung inhaltlich ungenügender Begehren
und/oder Eingaben zu ermöglichen (s. E. 3.2).

5.3. Zu den vorinstanzlichen Erkenntnissen, weshalb auch auf den Antrag um
Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Information und Mitwirkung nicht
eingetreten werden könne (Berufungsbegehren Ziffer 3; s. oben E. 4), äussert
sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Soweit sie den
vorinstanzlichen Entscheid auch in dieser Hinsicht anficht, kann das
Bundesgericht mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht auf die
Beschwerde eintreten.

6. 
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, trifft das Obergericht nicht der Vorwurf,
die Prozessordnung "missbraucht" oder seine "interne Ordnung höher gewichtet"
zu haben, wenn es auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintritt. Die
Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die
Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht ohne
anwaltliche Vertretung auftritt und sich in seiner Vernehmlassung nicht zu den
Kostenfolgen äussert, ist keine Entschädigung geschuldet. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin
hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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