Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.928/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_928/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

B.A.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Persönlicher Verkehr, Kindesschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober
2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin (geschiedene Mutter einer 2002 geborenen, bei ihr lebenden
Tochter) gegen den Verzicht (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________) auf die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Tochter sowie gegen
die Abschreibung eines Verfahrens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs
der Tochter zum Vater (wegen bereits bestehender gerichtlicher Regelung)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, allein der erwähnte
erstinstanzliche Entscheid könne Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, zu
Recht habe die Vorinstanz das Bestehen einer gerichtlich genehmigten
Besuchsrechtsregelung zwischen der Tochter und dem Vater festgestellt, die
Durchsetzung des Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters sei allerdings
unrealistisch, das Fehlen des persönlichen Kontakts mit dem Vater stelle keine
Kindeswohlgefährdung dar, zu Recht habe die Vorinstanz einstweilen von
Kindesschutzmassnahmen abgesehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________, dem weiteren Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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