Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.923/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_923/2015

Urteil vom 23. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach.

Gegenstand
Kraftloserklärung Schuldbrief,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober
2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Berufung der Beschwerdeführer
gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Kraftloserklärung eines
(auf ihrem Grundstück in U.________ mit dem Höchstbetrag von 3,52 Millionen
Franken lastenden) Namen-Papierschuldbriefs abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die neuen Anträge und Beweismittel der
Beschwerdeführer seien unzulässig, gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen
fehle es bereits deshalb an den Voraussetzungen sowohl für eine
Gläubigeraufrufung nach Art. 856 ZGB wie auch für eine Kraftloserklärung nach
Art. 865 ZGB, weil die Gläubigerin (Bank C.________) bekannt sei und sich der
Schulbrief in deren Händen befinde, auch vor Kantonsgericht behaupteten die
Beschwerdeführer nicht, dass sich der Schuldbrief nicht mehr im Besitz der
Gläubigerin befände, diese sei den Beschwerdeführern nach ihren eigenen
Berufungsvorbringen bekannt, die Vorinstanz habe das Gesuch der
Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2015 hinausgehen, was
namentlich für das Begehren der Beschwerdeführer auf Durchführung eines
Strafverfahrens und auf Zusprechung von Schadenersatz gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20.
Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen
erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4. 
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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