Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.921/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_921/2015

Urteil vom 20. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht U.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394
ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober
2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB
i.V.m. Art. 395 ZGB) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, entgegen der Auffassung der (wegen ihrer
gesundheitlichen Situation hilfsbedürftigen, selbst um Unterstützung
ersuchenden) Beschwerdeführerin werde diese durch die (in den Bereichen Wohnen,
administrative Angelegenheiten und gesundheitliche Betreuung) angeordnete
Vertretungsbeistandschaft nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt, die
Massnahme sei mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten zweck- und
verhältnismässig, dasselbe gelte für die Einkommens- und Vermögensverwaltung
(für über die persönlichen Auslagen hinausgehende Beträge), im Gegensatz zu
einer blossen Begleitbeistandschaft erlaube diese Massnahme die Durchführung
der notwendigen finanziellen Transaktionen auch dann, wenn sich die (gemäss
erstinstanzlichem Entscheid über Stunden oder sogar Tage teilweise nicht
ansprechbare) Beschwerdeführerin nicht um ihre finanziellen Angelegenheiten
kümmern könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des
Obergerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 19. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht U.________ und
dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben