Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.920/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_920/2015

Urteil vom 20. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Genehmigung des Inventars (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2015 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September
2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
bundesgerichtlichen Beschwerdefrist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass auf das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen
Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,
dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2015 der
Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19.
November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 13.
November 2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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