Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.91/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_91/2015

Urteil vom 4. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand
Einkommenspfändung, Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen u.a. eine Revisionsverfügung (betreffend
Existenzminimumsberechnung im Rahmen einer Einkommenspfändung) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Betreibungsamt habe zu Recht (nach Eingang der
Fortsetzungsbegehren mehrerer Gläubiger und nach rechtskräftiger Beseitigung
der Rechtsvorschläge) die Einkommenspfändung vollzogen, die
Existenzminimumsberechnungen seien nicht zu beanstanden, zutreffend habe das
Betreibungsamt die Mietzinse und die Alimentenzahlungen mangels Nachweises
(trotz mehrfacher Aufforderung) der geltend gemachten Auslagen unberücksichtigt
gelassen, der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, den unterbliebenen
Zahlungsnachweis nachzuholen und beim Betreibungsamt die Revision der
Einkommenspfändung zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist (Art.
100 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist
darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau
und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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