Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.914/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_914/2015

Urteil vom 18. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (in Anbetracht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin)
einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon (mit Ausnahme der in
Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern) aufgehoben und die Sache zur
Verfahrensergänzung sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1BGG zum Gegenstand hat (BGE
135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig
sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom
Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird,
inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der
sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem
Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den
Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil,
den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E.
2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer
(entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung
vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der
selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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