Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.907/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_907/2015

Urteil vom 16. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost,
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental.

Gegenstand
Persönlicher Verkehr (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe der
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 30. September 2015 des Obergerichts
des Kantons Bern, das einen vorsorglichen Massnahmeentscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Emmental (betreffend Einschränkung des persönlichen
Verkehrs der Beschwerdeführerin gegenüber ihren beiden Kindern auf ein
begleitetes Besuchsrecht) aufgehoben und die Sache zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen hat, jedoch auf die Beschwerde, soweit weitergehend, nicht
eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen
Beschwerdefrist nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe an das Bundesgericht kein die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,
dass sodann der Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2015 der
Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12.
November 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil einerseits die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die
selbständige Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Zwischenentscheids (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) nicht dartut und weil anderseits die Beschwerde den
Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden Oberland Ost und Emmental sowie dem Obergericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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