Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.900/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_900/2015

Urteil vom 23. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Einzelrichter am Bezirksgericht March, B.________,
2. Gerichtsschreiber am Bezirksgericht March, C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
7. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.A.________ und D.A.________ sind die Parteien eines vor dem
Bezirksgericht March (SZ) hängigen Scheidungsverfahrens. Für die gemeinsame
Tochter E.A.________ (geb. 2004) ordnete das Gericht am 12. Januar 2012 eine
Prozessbeistandschaft nach Art. 299 ZPO an. Ausserdem besteht eine
Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Zur Klärung der
Kindesbelange holte der zuständige Einzelrichter, B.________, beim Institut für
Forensisch-Psychologische Begutachtung, St. Gallen, ein kinderpsychologisches
Gutachten ein (Expertise vom 29. April 2014). Am 22. Mai 2014 setzte der
Einzelrichter, ohne die Parteien angehört zu haben, vorsorglich das geltende
"Besuchs-/Ferienrecht" von A.A.________ hinsichtlich der Tochter E.A.________
einstweilen aus. Auf Berufung von A.A.________ hin hob das Kantonsgericht
Schwyz diese Verfügung wegen Verletzung von Gehörs- und Mitwirkungsrechten auf
und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück
(Beschluss vom 25. November 2014). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014
sistierte dieses das Besuchsrecht wiederum superprovisorisch "einstweilen und
längstens für die Dauer des Scheidungsverfahrens". Die Parteien erhielten
Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die
Massnahme aufrechtzuerhalten sei. Das Bezirksgericht verpflichtete den
Besuchsrechtsbeistand zu Ersatzvorkehrungen (Förderung eines regelmässigen
Briefkontakts, regelmässige Information des Vaters über aktuelle Ereignisse).

A.b. Am 22. Dezember 2014 verlangte A.A.________ den Ausstand von Einzelrichter
B.________ sowie des Gerichtsschreibers C.________. Das Bezirksgericht March
wies das Begehren am 28. April 2015 in anderer Besetzung ab, ebenso wie den
Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um unentgeltliche
Rechtspflege für das Ausstandsverfahren.

B. 
A.A.________ führte am 11. Mai 2015 beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde mit
den Rechtsbegehren, der bezirksgerichtliche Entscheid vom 28. April 2015 sei
aufzuheben und das Ausstandsbegehren gutzuheissen. Sämtliche
"Gerichtshandlungen" von Einzelrichter B.________ und Gerichtsschreiber
C.________ seien aufzuheben. Die Sache sei zudem zur Beurteilung der Begehren
betreffend Prozesskostenvorschuss und Armenrecht an das Bezirksgericht
zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Beschluss vom 7. Oktober 2015).

C. 

C.a. Am 10. November 2015 ist A.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen resp.
subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er schliesst
auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Oktober 2015 und
Gutheissung der Ausstandsbegehren. Zudem beantragt er, dem erstinstanzlichen
Einzelrichter und dem Gerichtsschreiber sei für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu untersagen, sich mit dem zugrundeliegenden
Fall zu befassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schliesslich verlangt er die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche
Vertretung für das bezirks-, kantons- und bundesgerichtliche
Ausstandsverfahren.

C.b. Das Bundesgericht gab dem erstinstanzlichen Einzelrichter, dem
Gerichtsschreiber sowie dem Kantonsgericht Gelegenheit, zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die beiden Erstgenannten
(Beschwerdegegner) beantragten, das Gesuch sei abzuweisen. Das Kantonsgericht
verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 24. November 2015 erkannte
der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 3 BGG).

C.c. In der Ausstandssache selber hat das Bundesgericht die Akten beigezogen,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand von
Gerichtspersonen ist fristgerecht angefochten (Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (
BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dabei geht es um die Aussetzung eines
bestehenden Besuchsrechts als vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens, das heisst um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
BGG. Das Kantonsgericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75
BGG). Gegen den angefochtenen Entscheid steht daher die Beschwerde in
Zivilsachen offen.

1.2. Da die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, bleibt für eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).

2. 
Für den angefochtenen Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren (Art. 92
BGG) gilt der Beschwerdeweg der zugrunde liegenden vorsorglichen Massnahme
(oben E. 1.1). Somit kann auch hier nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 138 III 555 E. 1 S. 556 betreffend
Beschwerden gegen Zwischenentscheide über die Zuständigkeit [Art. 92 BGG]).
Art. 47 ZPO konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines
unabhängigen und unparteiischen Gerichts, indem er die anerkannten
Ausstandsgründe nennt (vgl. Verfügung 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1
[zu Art. 34 BGG]). Vorbringen betreffend eine Verletzung von Art. 47 ZPO (hier:
Abs. 1 lit. f) sind insofern zugleich Verfassungsrügen. Die Begründung des
Rechtsmittels unterliegt erhöhten Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG); anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246 und 349 E. 3 S. 352; 133 III 393 E. 6 S. 397).

3. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in
einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre
Streitsache durch einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Richter beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einem korrekten und fairen
Prozess beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen. Wenn der Prozessausgang
wegen Befangenheit, Voreingenommenheit oder Parteilichkeit nicht mehr offen
erscheint, ist das Verfahrensgrundrecht verletzt. Der Ausstand resp. die
Ablehnung setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits dann verletzt, wenn
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit resp. Parteilichkeit begründen. Dabei ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen muss vielmehr aus
objektiver Sicht begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f. mit
Hinweisen).

4. 

4.1. Strittig ist zunächst, ob die Sistierung des Besuchsrechts bereits
deswegen mit der verfassungsmässigen Garantie eines unparteilichen Gerichts
unvereinbar ist, weil ihr kein Antrag eines Verfahrensbeteiligten
zugrundeliegt.

4.1.1. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, der Umstand allein, dass der
erstinstanzliche Einzelrichter das Besuchsrecht ohne Antrag der Mutter, des
Prozessbeistandes des Kindes oder des Besuchsrechtsbeistandes sistiert hatte,
bilde für sich allein keinen Ausstandsgrund. In Kindesbelangen erforsche das
Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheide ohne Bindung an
Parteianträge. Deshalb dürften auch vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren von Amtes wegen getroffen werden, wenn das Kindeswohl dies
erfordere.

4.1.2. Der Beschwerdeführer hält (hinreichend substantiiert; vgl. oben E. 2
a.E.) entgegen, ein objektiver, neutraler und unvoreingenommener
Massnahmerichter hätte, bevor er das Besuchsrecht sistiert, den
Prozessvertreter des Kindes angefragt, ob dies im Interesse des Kindes liege
(vgl. Art. 300 ZPO). Indem sich der Einzelrichter weder auf dessen
Stellungnahme noch auf Anträge der Mutter oder des Besuchsbeistandes stützen
könne, habe er sich gleichsam zwei Hüte aufgesetzt: Er sei nicht nur als
Richter, sondern auch als Gesuchsteller aufgetreten. Wohl sei er befugt, von
Amtes wegen tätig zu werden, dies aber nur mit der gebotenen Zurückhaltung.
Solange kein einschlägiger Antrag vorliege, bestehe aus objektiver Sicht
jedenfalls keine dringende Notwendigkeit, von Amtes wegen tätig zu werden.

4.1.3. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend: Die Beschwerdegegner kamen
einem gesetzlichen Auftrag nach; in Kindesbelangen wird die sog. strenge
Untersuchungsmaxime, die ein aktives richterliches Erforschen des Sachverhalts
einfordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412), durch die
Offizialmaxime ergänzt, wonach die richterliche Rechtsgestaltung nicht an
Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Potentielle Antragsteller
konnten nach der Ausfertigung des vom Bezirksgericht bestellten
kinderpsychologischen Gutachtens vom 29. April 2014 denn auch davon ausgehen,
dass das Gericht mit Blick auf die darin abgegebenen Empfehlungen für eine
kurzfristige Besuchs- und Ferienregelung von sich aus das Nötige vorkehren
werde. Insoweit war für sie bereits im Zeitpunkt der später kantonsgerichtlich
aufgehobenen ersten vorsorglichen Massnahme (Verfügung vom 22. Mai 2014) kein
Handlungsbedarf gegeben; nachdem das Kantonsgericht die Sache mit der Auflage
an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
der Beteiligten neu zu verfügen (Beschluss vom 25. November 2014), bestand für
Dritte erst recht kein Anlass mehr, entsprechende Anträge einzureichen. Schon
von daher kann den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten
gehandelt, obwohl kein Verfahrensbeteiligter einen Grund dazu sah.

4.2. 

4.2.1. Was die inhaltliche Begründung der Besuchsrechtssistierung angeht,
bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner hätten ausser Acht
gelassen, dass zum Wohl des Kindes auch der Kontakt mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil gehöre; sie hätten darauf hinwirken müssen, dass
der Kontakt zwischen Vater und Tochter wieder ermöglicht werde. Es stehe zu
befürchten, das Bezirksgericht werde diesen - für das Kindeswohl zentralen -
Aspekt nicht in den bevorstehenden Entscheid über die weitere Besuchsregelung
während des Scheidungsverfahrens einfliessen lassen.

4.2.2. Vorauszuschicken ist, dass eine superprovisorische Massnahme immer unter
dem Vorbehalt einer umfassenden Prüfung anhand der Stellungnahmen aller
Beteiligter steht. Dies setzt jeglicher Fixierung des Richters auf ein
bestimmtes Ergebnis von vornherein enge Grenzen. Damit kann die
Ergebnisoffenheit nur gefährdet sein, wenn zusätzliche Gegebenheiten eine
Befangenheit der Entscheidbeteiligten konkret nahelegen (vgl. BGE 131 I 113 E.
3.7 S. 120).

4.2.3. Nichts deutet indessen darauf hin, die Beschwerdegegner definierten das
Kindeswohl einseitig, indem sie die Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung
verkennten. Bei der Aussetzung des Besuchsrechts stützten sich die
Beschwerdegegner auf die Empfehlungen der kinderpsychologischen Gutachterinnen.
Diese gehen davon aus, dass das Verhältnis zwischen Vater und Tochter
entwicklungsfähig ist; als "langfristiges Ziel" zu formulieren seien
"unbeschwerte Vater-Tochter-Kontakte"; (nur) kurzfristig sollte "als
Mindestmass, sozusagen um den roten Faden in der Vater-Tochter-Beziehung zu
halten", der Umgang auf alle drei Monate erfolgende Informationen beschränkt
werden (Gutachten S. 88). Die Verweisung der Beschwerdegegner auf das Gutachten
erfasst auch die dort umschriebenen Perspektiven. Daher besteht kein Grund zur
Annahme, die Beschwerdegegner hätten sich vorzeitig in einer Weise auf eine
bestimmte Ausgestaltung des Besuchsrechtsverhältnisses festgelegt, welche die
Ergebnisoffenheit des Verfahrens ernsthaft in Frage stellen würde.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die von den Beschwerdegegnern
angenommene besondere Dringlichkeit (vgl. Art. 265 Abs. 1 ZPO) für eine
superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts habe nie bestanden. Auch dies
zeige, dass eine unbefangene Prüfung der Frage nicht zu erwarten sei.

4.3.1. Nach Feststellung der Vorinstanz erliessen die Beschwerdegegner den
superprovisorischen Entscheid nicht nur wegen der Empfehlungen im
kinderpsychologischen Gutachten vom 29. April 2014 und der "konstanten
weigernden Haltung von E.A.________" (vgl. Gutachten S. 85 f.). Die
erforderliche besondere Dringlichkeit hätten sie vielmehr aus behördlichen
Mitteilungen abgeleitet, wonach Streitigkeiten unter den Eltern wiederholt in
Gegenwart des Kindes eskaliert seien. Aus Sicht des erstinstanzlichen Richters
habe die Notwendigkeit bestanden, das Kind auch im Hinblick auf die nahenden
Weihnachtstage vor solchen konfliktbeladenen Situationen zu schützen.

4.3.2. Selbst wenn die Umstände keinen derart dringenden Handlungsbedarf
angezeigt hätten, könnte daraus mit Blick auf die situative Begründung der
vorsorglichen Anordnung offensichtlich keine Voreingenommenheit der
Beschwerdegegner für das weitere Verfahren abgeleitet werden. Wegleitend für
die Sistierung des Besuchsrechts waren zeitnahe Vorkommnisse, die offenkundig
damit zusammenhingen, dass der Beschwerdeführer den Rückweisungsentscheid des
Kantonsgerichts vom 25. November 2014 nicht richtig interpretiert hatte (vgl.
die Aktennotizen des Gerichtsschreibers vom 2. und 9. Dezember 2014).

4.4. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn der Umstand in die Beurteilung
einbezogen wird, dass das Bezirksgericht selbst angesichts eines als dringlich
eingestuften Handlungsbedarfs nicht darauf verzichten durfte, die Anhörungs-
und Mitwirkungsrechte aller Beteiligter wenigstens nachträglich zu
gewährleisten. Die erste Verfügung über die Besuchsrechtssistierung war
insofern zwar mit einem Verfahrensmangel verbunden (vgl. den
Rückweisungsbeschluss des Kantonsgerichts vom 25. November 2014). Die
Vorinstanz wies aber zu Recht darauf hin, dass Verfahrensfehler die
richterliche Unbefangenheit nur ausnahmsweise in Frage stellen. In Gestalt von
besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern müsste sich eine Haltung
manifestieren, die von fehlender Distanz oder mangelnder Neutralität geprägt
ist (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; Urteile 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 5
und 4F_10/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2). Ein solcher Ausnahmefall liegt
nicht vor.

4.5. Insgesamt ergibt sich, dass das angefochtene Urteil Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt für den gesamten Instanzenzug die
unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz wies das Gesuch für das
erstinstanzliche und das (kantonale) Beschwerdeverfahren ab mit der Begründung,
das Bezirksgericht habe zu Recht angenommen, das Ausstandsgesuch sei
aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege müsse auch im Beschwerdeverfahren
verweigert werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei D.A.________
keinen Prozesskostenvorschuss einverlangt habe, obwohl er einen solchen
möglicherweise hätte erhältlich machen können. Ein derartiger Anspruch gehe der
unentgeltlichen Rechtspflege vor.

5.2. Die Vorinstanz ging mithin davon aus, im erstinstanzlichen Gesuchs- wie im
Beschwerdeverfahren seien die Verlustgefahren beträchtlich grösser gewesen als
die Gewinnaussichten, die Rechtsmittel also aussichtslos (vgl. BGE 139 III 475
E. 2.2 S. 476). Weder begründet der Beschwerdeführer (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) noch ist ersichtlich, weshalb diese Einschätzung eine willkürliche
Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO darstellen resp. Art. 29 Abs. 3 BV verletzen
sollte. Es bleibt auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Erkenntnis.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen; die Rechtsbegehren
erschienen auch letztinstanzlich aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Gerichtskosten werden jedoch unter Rücksicht auf die finanzielle Lage des
Beschwerdeführers (Sozialhilfebezug) angesetzt (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

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