Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.89/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_89/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
Kantonalbank X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Paulianische Anfechtung (sachliche Zuständigkeit), ausservertragliche Haftung
(Konkurs- und Betreibungsdelikte),

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Kantonalbank X.________ ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
mit Sitz in U.________. Gemäss Handelsregistereintrag liegt ihr Zweck darin,
eine gewinnorientierte Universalbank im Einklang mit dem Kantonalbankgesetz zu
betreiben.
Die Y.________ GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________ (Deutschland).
Sie ist im Handelsregister B des Amtsgerichts V.________ eingetragen. Sie
bezweckt den Import und Export sowie den Grosshandel mit Reifen, elektronischen
Teilen, Textilien, Stahlwaren aller Art und verwandten und ähnlichen Waren mit
Ausschluss des Einzelhandels.

A.b. Die C.________ AG in Liquidation hat Sitz in W.________ und bezweckte den
An- und Verkauf, Import und Export von Autoreifen und anderen einschlägigen
Artikeln. Am 12. Oktober 2010 eröffnete das Gerichtspräsidium Baden den Konkurs
über die C.________ AG.
Mit schriftlichen Erklärungen vom 14. November 2011 und 16. Oktober 2012 trat
die Konkursverwaltung (Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden) gestützt auf Art.
260 SchKG verschiedene Ansprüche der Konkursmasse, darunter sämtliche
Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG, an die Kantonalbank X.________
als Konkursgläubigerin ab.

B. 
Mit Klage vom 12. Oktober 2012 an das Handelsgericht des Kantons Aargau
verlangte die Kantonalbank X.________, die Y.________ GmbH sei zu verpflichten,
ihr Fr. 2 Mio. nebst 5 % Zins seit 12. Oktober 2010 zu bezahlen. Die Y.________
GmbH widersetzte sich der Klage. Nach Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels (mit nachfolgender unaufgeforderter Triplik der Kantonalbank
X.________), einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung (15. November
2013), des Beweisverfahrens (Zeugeneinvernahmen, teilweise auf dem
Rechtshilfeweg in Deutschland) und der Hauptverhandlung (20. November 2014)
wies das Handelsgericht mit Urteil vom 20. November 2014 die Klage ab, soweit
es darauf eintrat. Im Einzelnen trat das Handelsgericht auf die Klage mangels
sachlicher Zuständigkeit nicht ein, soweit die Klage eine betreibungsrechtliche
Anfechtung betraf, wobei es die Klage insoweit zusätzlich in einer
Eventualerwägung abwies. Soweit sich die Klage auf die angebliche Verletzung
einer Rangrücktrittsvereinbarung stützte, trat es auf sie mangels
internationaler Zuständigkeit nicht ein. Soweit sich die Klage schliesslich auf
eine angebliche unerlaubte Handlung stützte, wies es die Klage ab, soweit es
darauf eintrat.

C. 
Am 2. Februar 2015 hat die Kantonalbank X.________ (Beschwerdeführerin)
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das
Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die
Anfechtungs- und die Schadenersatzklage zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
aufschiebende Wirkung.
Das Handelsgericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. Die Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) hat sich dem Gesuch
widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 hat das Bundesgericht
das Gesuch abgewiesen.
In der Sache ersucht das Handelsgericht in seiner Beschwerdeantwort vom 19.
August 2015 um Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober
2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit sie die materielle Beurteilung der Anfechtungsklage betreffe. Im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die
Beschwerdeführerin hat am 19. Oktober 2015 repliziert. Die Beschwerdegegnerin
hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft sowohl eine paulianische Anfechtungsklage
nach Art. 285 ff. SchKG wie auch eine Schadenersatzklage nach Art. 41 OR, womit
die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist (Art. 72 Abs. 2
lit. a und Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie ist ohne Rücksicht auf den Streitwert
zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.).
Entscheide eines Handelsgerichts sind in Durchbrechung des Prinzips der double
instance vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III
471 E. 1.1 S. 475 f.). Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid und die
darin unterlegene Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde rechtzeitig
eingereicht (Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet der behauptete
Schadenersatzanspruch gestützt auf die Verletzung einer
Rangrücktrittsvereinbarung. Hinsichtlich der paulianischen Anfechtung und des
behaupteten Anspruchs aus unerlaubter Handlung beschränkt sich die
Beschwerdeführerin auf einen Aufhebungs- und einen Rückweisungsantrag.
Hinsichtlich der Schadenersatzklage ist der Verzicht auf einen materiellen
Antrag zulässig, da das Handelsgericht einzig die Widerrechtlichkeit verneint
hat (Fehlen einer Schutznorm bei reiner Vermögensschädigung), so dass es an
Sachverhaltsfeststellungen zur weiteren Beurteilung des behaupteten Anspruchs
mangelt (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit
Hinweisen). Hingegen hat das Handelsgericht die paulianische Anfechtung in
einer Eventualerwägung materiell beurteilt. Ob die Anträge der
Beschwerdeführerin diesbezüglich genügen, kann offenbleiben, da auf die
Eventualerwägung nicht einzugehen sein wird.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

2.

2.1. Strittig ist, ob das Handelsgericht zur Beurteilung einer paulianischen
Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG, konkret einer Absichtsanfechtung gemäss
Art. 288 SchKG) zuständig ist.
Das Handelsgericht hat dies mit Blick auf BGE 140 III 355 verneint. Gemäss
diesem Entscheid sind Handelsgerichte nicht zuständig, über
betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
(konkret Widerspruchsklagen nach Art. 108 Abs. 1 SchKG) zu befinden.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Anfechtungsklage entspreche nicht der
Definition einer betreibungsrechtlichen Klage mit Reflexwirkung auf das
materielle Recht, wie sie BGE 140 III 355 zugrunde liege. Die Anfechtungsklage
erfordere nämlich keine vorfrageweise Überprüfung der zivilrechtlichen
Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Damit unterscheide sie sich von der
Widerspruchsklage. In BGE 140 III 355 (insbesondere E. 2.3.3 S. 362 ff.) sei
die Zuständigkeit des Handelsgerichts aber gerade deswegen abgelehnt worden,
weil sonst die (materiellrechtliche) Vorfrage die Zuständigkeit bestimmen
würde. Ausserdem sei es sachgerecht, auf die Handelsregistereinträge von
Anfechtungskläger und -beklagtem abzustellen, und es entspreche der kantonalen
Praxis, Anfechtungsklagen durch Handelsgerichte beurteilen zu lassen.

2.2. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG bezweckt, Vermögen, das aus
vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden ist, in die
Zwangsvollstreckung zurückzuführen. Ein gutheissendes Anfechtungsurteil macht
die angefochtenen Rechtsgeschäfte zivilrechtlich nicht ungültig, sondern hat
rein betreibungs- bzw. konkursrechtliche Wirkung. Der Anfechtungsbeklagte muss
die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder
gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (Art. 285 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1
SchKG; BGE 136 III 247 E. 2 S. 249; 135 III 265 E. 3 S. 268). Die
Anfechtungsklage stützt sich auf eine gesetzliche Obligation, die durch das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht begründet wird (BGE 131 III 227 E. 3.3 S.
232). Paulianische Anfechtungsklagen werden den betreibungsrechtlichen
Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zugerechnet (BGE 131
III 227 E. 3.3 S. 232; 130 III 672 E. 3.2 S. 676; 114 III 110 E. 3d S. 113),
wobei sich die Reflexwirkung darauf bezieht, dass der Anfechtungsbeklagte bei
Gutheissung der Klage sein Recht faktisch und wertmässig einbüsst (THOMAS
BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 291 SchKG).

2.3. Die Schlussfolgerungen von BGE 140 III 355 gelten allgemein für
betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht und
somit auch für die paulianische Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG). Wie
nachfolgend darzulegen ist, geben die Einwände der Beschwerdeführerin zu keiner
abweichenden Beurteilung Anlass.

2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO
sehr weit gefasst ist und es mit ihm durchaus vereinbar wäre, Anfechtungsklagen
den Handelsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1 S.
358). Die Lehre äussert sich nur am Rande spezifisch zur Frage der
handelsgerichtlichen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen (befürwortend VOCK/
NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013,
N. 9b zu Art. 6 ZPO; VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO,
2012, S. 336; THEODOR HÄRTSCH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 35 zu Art. 6 ZPO [unter der irrigen
Annahme, es handle sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit]; wohl auch DANIEL
STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, a.a.O., N. 19 zu Art. 289 SchKG; dagegen KARL SPÜHLER,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl. 2014, S. 220; für eine
allgemeine Literaturübersicht vgl. BGE 140 III 355 E. 2.3.1 S. 359).

2.3.2. In BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 359 ff. wurde dieser weit gefasste
Wortlaut unter anderem gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 2
lit. a ZPO eingeschränkt. Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte
sollte sich nämlich laut der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO (Botschaft vom
28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7261
Ziff. 5.2.1 zu Art. 6 des Entwurfs) an den damals geltenden kantonalen Regeln
orientieren. Die Handelsgerichtskantone hatten jedoch vor Inkrafttreten der
eidgenössischen ZPO betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf
das materielle Recht mehrheitlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass dies für
Anfechtungsklagen nicht gelte, da sie nach tradierter Auffassung der
Handelsgerichtsbarkeit unterstehen können.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Belegstellen legen keine von BGE 140
III 355 abweichenden Schlüsse nahe. Im Kanton Aargau unterstanden paulianische
Anfechtungsklagen nicht der Handelsgerichtsbarkeit (BÜHLER/EDELMANN/KILLER,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 7 zu § 404
ZPO/AG). Für den Kanton Zürich führen HAUSER/SCHWERI zwar aus,
Anfechtungsklagen gehörten vor Handelsgericht. Sie begründen dies jedoch mit
der fehlerhaften Annahme, es handle sich um eine reine Zivilrechtsstreitigkeit
(HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002,
N. 31 zu § 62 GVG/ZH). Selbst wenn ihre Ausführungen insoweit die frühere
Zürcher Praxis widerspiegeln (und damit Abweichungen zur Behandlung anderer
betreibungsrechtlicher Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
bestanden, die grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte zu behandeln
waren; dazu BGE 140 III 355 E. 2.3.2 S. 360 f. und HAUSER/SCHWERI, a.a.O.),
können sie aufgrund der irrigen Prämisse über die Rechtsnatur der Klage für die
Auslegung der eidgenössischen ZPO nicht wegleitend sein. Keine ausdrückliche
Stellungnahme zu Anfechtungsklagen lässt sich LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI
entnehmen; allerdings unterstanden betreibungsrechtliche Klagen mit
Reflexwirkung auf das materielle Recht im Kanton Bern nicht der
handelsgerichtlichen Zuständigkeit (LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2c/ff zu Art. 5 ZPO/
BE). Dass im Kanton St. Gallen die gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG
durch das Handelsgericht beurteilt werden konnten, wurde in BGE 140 III 355 E.
2.3.2 S. 360 bereits dargelegt. Dies betraf auch Anfechtungsklagen, wobei
LEUENBERGER/UFFER-TOBLER präzisieren, dass bei ihnen meistens kein Zusammenhang
mit einer gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit bestehen dürfte (LEUENBERGER/
UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999,
N. 4d zu Art. 14 ZPO/SG).
Demnach waren in zwei Kantonen Anfechtungsklagen nicht der
Handelsgerichtsbarkeit zugewiesen, beruhte die Zuweisung im Kanton Zürich auf
einer für das eidgenössische Recht unbeachtlichen Fehlqualifikation und
herrschte im Kanton St. Gallen offenbar zumindest Zurückhaltung bei der Annahme
eines Zusammenhangs mit der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit. Auch wenn
sich die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss der Botschaft zur
ZPO an der früheren kantonalen Praxis orientieren soll, so bietet diese Praxis
nach dem Gesagten keinen Anlass zur Annahme, der eidgenössische Gesetzgeber
habe die Anfechtungsklagen den Handelsgerichten zuweisen und sie damit anders
als andere betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das
materielle Recht behandeln wollen. Im Gegenteil dient es der Rechtssicherheit,
wenn alle Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht insoweit
gleich behandelt werden.

2.3.3. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt der
Anfechtungsklage (und zu den Unterschieden zur in BGE 140 III 355 behandelten
Widerspruchsklage) sowie zur Angemessenheit des Abstellens auf den
Handelsregistereintrag vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass bei der Anfechtungsklage -
anders als bei der Widerspruchsklage - nicht eine zivilrechtliche Vorfrage zu
klären ist, um danach eine betreibungsrechtliche Hauptfrage behandeln zu können
(vgl. immerhin zur Frage, ob die zivilrechtliche Gültigkeit des angefochtenen
Geschäfts Voraussetzung für eine paulianische Anfechtung bildet ADRIAN
STAEHELIN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 und 20 zu Art. 285 SchKG),
sondern dass sich der Anfechtungsprozess grundsätzlich darauf beschränkt, eine
vorgefundene zivilrechtliche Gestaltung auf ihre vollstreckungsrechtliche
Zulässigkeit hin zu prüfen. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kein Argument für die Unterstellung der Anfechtungsklage
unter die handelsgerichtliche Zuständigkeit, sondern vielmehr für die Zuweisung
an die ordentlichen Gerichte. Betrachtet man nämlich die Rechtsnatur der sich
stellenden Rechtsfragen (dazu BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 364), hat die
Anfechtungsklage damit noch weniger Bezug zum Zivil- bzw. Handelsrecht als die
Widerspruchsklage. Zwar könnte ein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit einer
Partei in der angefochtenen Rechtshandlung zwischen der (Gemein-) Schuldnerin
und der Anfechtungsbeklagten gesehen werden. Die Rechtsfragen, denen diese
Rechtshandlung im Anfechtungsprozess unterworfen ist, sind jedoch rein
vollstreckungsrechtlicher Natur. Die Anfechtungsklage steht damit der
Handelsgerichtsbarkeit genauso fern wie eine Konkurseröffnung oder eine
Rechtsöffnung, also Verfahren, in denen ohne weiteres auch ein Bezug zur
geschäftlichen Tätigkeit einer Partei konstruiert werden könnte, die aber
unbestrittenermassen nicht den Handelsgerichten zugewiesen sind. Ist die
Klägerin - wie vorliegend - eine Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG,
kommt hinzu, dass sie an der fraglichen Rechtshandlung, die den Geschäftsbezug
vermittelt und damit Anknüpfungspunkt von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO bilden
würde, gar nicht beteiligt ist und es auch durch die Abtretung nach Art. 260
SchKG nicht wird (BGE 122 III 176 E. 5f S. 189; 132 III 342 E. 2.2 S. 345 f.).
Zugleich würde aber die Zufälligkeit, ob die klagende Abtretungsgläubigerin im
Handelsregister eingetragen ist oder nicht, eine Rolle bei der Bestimmung der
Zuständigkeit spielen, tritt sie doch in eigenem Namen als Partei (als sog.
Prozessstandschafterin; BGE 132 III 342 E. 2.2 S. 345) auf (Art. 6 Abs. 2 lit.
c und Abs. 3 ZPO; vgl. auch TOYLAN SENEL, Das handelsgerichtliche Verfahren
nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 233 ff.).
Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung könnten auch auftreten, wenn
sich mehrere Parteien die Ansprüche gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen und
nicht alle im Handelsregister eingetragen sind (vgl. BGE 121 III 488 E. 2d und
e S. 493 f.).
Es bleibt demnach dabei, dass die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche
Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, und damit insbesondere auch
für Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG, nicht zuständig sind. Das
Handelsgericht ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten. Bei diesem
Ergebnis ist die Eventualerwägung des Handelsgerichts nicht zu behandeln,
wonach die Anfechtungsklage ohnehin abzuweisen wäre.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz sodann Ansprüche aus
unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemacht,
die ihr ebenfalls gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden sein sollen. Die
Beschwerdegegnerin soll bei den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses (Art.
163 StGB) und der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) mitgewirkt haben.
Das Handelsgericht hat sich für die Beurteilung dieses Anspruchs wegen einer
Gerichtsstandsvereinbarung als örtlich unzuständig erachtet, soweit es um
unerlaubte Handlungen gehen sollte, die zugleich eine Vertragsverletzung
gegenüber der C.________ AG darstellen. Dieser Punkt ist vor Bundesgericht
nicht angefochten.
Zur Beurteilung, ob aus den genannten Straftatbeständen ein zivilrechtlicher
Schadenersatzanspruch folgt, hat sich das Handelsgericht hingegen als zuständig
erachtet, die darauf gestützte Klage aber abgewiesen. Unter Berufung auf BGE
134 III 52 hat es erwogen, die Straftatbestände der Betreibungs- und
Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) dienten dem Schutz des
Zwangsvollstreckungsrechts und dem Gläubigerschutz einzig durch die
generalpräventive Wirkung der Strafandrohung. Der zivilrechtliche Schutz der
Gläubiger einer konkursiten Schuldnerin unterliege hingegen ausschliesslich dem
SchKG (insbesondere durch die Anfechtungsklage) und der Zweck von Art. 163 ff.
StGB bestehe nicht darin, den Gläubigern als Schutznorm im Sinne von Art. 41
Abs. 1 OR eine weitere Anspruchsgrundlage zu verschaffen.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, deliktisches Handeln im
Sinne von Art. 163 ff. StGB könne eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 OR
auslösen.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine
gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des
Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird
(Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut
darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf
einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen
Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen
Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder
Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen
oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S.
330; 132 III 122 E. 4.1 S. 130; 124 III 297 E. 5b S. 301).

3.3. Die Beschwerdeführerin ruft Art. 163 und 167 StGB als Schutznormen an. Sie
ist der Ansicht, Art. 163 StGB werde erfüllt durch zwei Überweisungen der
Beschwerdegegnerin an D.________ (Verwaltungsratspräsident der C.________ AG)
statt an die C.________ AG sowie das Ausstellen einer fiktiven Rechnung. Art.
167 StGB werde erfüllt durch die Rückgabe von Reifen durch die C.________ AG an
die Beschwerdegegnerin. Dabei handelt es sich offenbar um angebliche
Handlungen, die auch Gegenstand der paulianischen Anfechtung bilden.
Art. 163 und 167 StGB gehören zu den Konkurs- und Betreibungsverbrechen bzw.
-vergehen. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Betrügerischer Konkurs und
Pfändungsbetrug) macht sich derjenige Schuldner strafbar, der zum Schaden der
Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte
beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte
Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, sofern über diesen
Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt
worden ist. Gemäss Ziff. 2 dieser Norm wird ein Dritter, der zum Schaden der
Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, ebenfalls bestraft. Nach Art. 167 StGB
(Bevorzugung eines Gläubigers) wird ein Schuldner bestraft, der im Bewusstsein
seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum
Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt,
insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders
als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln
sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, sofern über ihn der Konkurs
eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

3.4. In zwei älteren Urteilen hat das Bundesgericht Betreibungs- und
Konkursdelikte als Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR erachtet. Implizit geht
dies aus BGE 44 III 205 E. 1 S. 207 f. hervor, wo das Bundesgericht erwogen
hat, dem Gläubiger könne neben einem Anspruch aus Art. 285 ff. SchKG auch ein
Anspruch aus Art. 41 OR zustehen, wenn der anfechtbare Rechtsakt zugleich ein
Delikt darstelle. Der deliktische Vorwurf bezog sich dabei auf "betrügerischen
Bankerott" nach dem damaligen luzernischen Kriminalstrafgesetz, für den der
Schuldner verurteilt worden war (BGE a.a.O. S. 206). In BGE 95 III 83 E. 6d S.
91 f. wurde ebenfalls festgehalten, dass sich die Widerrechtlichkeit (nach Art.
41 OR) einer nach dem SchKG anfechtbaren Handlung aus dem Verstoss gegen einen
Straftatbestand ergeben könne. In Betracht gezogen wurde der Straftatbestand
des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 StGB), wobei das Bundesgericht
zum Schluss kam, dieser Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Im Urteil
4A_381/2012 vom 8. November 2012 E. 6 stand sodann eine Haftung aus Art. 41 OR
i.V.m. Art. 167 StGB zur Beurteilung, wobei es im Unterschied zum vorliegenden
Fall um einen behaupteten Direktschaden ging und nicht um Ansprüche, die nach
Art. 260 SchKG abgetreten worden sind. Die Frage, ob Art. 167 StGB
Schutznormqualität im Sinne von Art. 41 OR zukommt, wurde nicht ausdrücklich
thematisiert (vgl. aber E. 6.1 am Ende).
Soweit ersichtlich erachtet die Lehre einzelne oder alle Tatbestände aus Art.
163 ff. StGB als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts. Zur Begründung
wird in der Regel darauf verwiesen, dass die betreffenden Strafnormen das
Vermögen der Gläubiger schützen sollen. Entsprechende Deliktsansprüche sollen
alsdann neben die paulianischen Anfechtungsansprüche treten (vgl. zum Ganzen
DIETER GESSLER, Insolvenzstrafrecht, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2013, § 16 Rz. 39, 145; DERS., Gläubigerbegünstigung durch die
Aktiengesellschaft, in: Wirtschaftsrecht in Bewegung, Festgabe Peter
Forstmoser, 2008, S. 418 ff. [zit. FG Forstmoser]; JÜRG-BEAT ACKERMANN,
Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht - anspruchsvolle Schnittstellen, in:
Umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in Theorie und Praxis, 2008, S. 81;
THOMAS GATTLEN, Die Verwertung zugunsten der Gläubiger im System des
Unternehmenssanierungsrechts der Schweiz, 2010, S. 64 und S. 71 ff.; ROLAND
BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 39 zu Art. 41 OR; FABRICE
ROBERT-TISSOT, Les effets du concordat sur les obligations, 2010, Rz. 942 und
1030; THOMAS REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch die
Aktiengesellschaft, 2004, Rz. 924 f., 997 ff., 1116 ff.; JAEGER/WALDER/KULL/
KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, N.
2 zu Art. 285 SchKG; PATRICIA JUCKER, Der internationale Gerichtsstand der
schweizerischen paulianischen Anfechtungsklage, 2007, S. 80; ADRIAN STAEHELIN,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 19 zu Art. 285 SchKG; HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Droit et action
révocatoires, 1997, N. 107 ff. zu Art. 291 SchKG; NADINE HAGENSTEIN, Die
Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch,
2013, S. 99 ff.). In der Lehre scheint allgemein weitgehend unbestritten zu
sein, dass den Tatbeständen des zweiten Titels der Besonderen Bestimmungen des
StGB ("Strafbare Handlungen gegen das Vermögen"; Art. 137 bis 172ter StGB)
Schutznormqualität zukommt (vgl. MICHEL VERDE, Straftatbestände als
Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014, Rz. 3).

3.5. Das Handelsgericht hat demgegenüber wesentlich auf BGE 134 III 52
abgestellt. Nach diesem Urteil führt ein Verstoss gegen Art. 164 StGB durch den
Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht dazu, dass dieses Rechtsgeschäft infolge
Widerrechtlichkeit nichtig wäre (Art. 20 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat
diese Rechtsprechung später in einem Fall bestätigt, in dem ein Verstoss gegen
Art. 167 StGB zur Diskussion stand (Urteil 4A_415/2007 vom 14. Januar 2008 E.
3.2.2). Zur Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR äussert sich BGE
134 III 52 nicht. Allerdings lassen sich ihm allgemeine Grundsätze zu Zweck und
Stellenwert der Betreibungs- und Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) entnehmen,
die auf das Verhältnis dieser Delikte zu Art. 41 Abs. 1 OR zu übertragen sind.
Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen nämlich dem
Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar
anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie
bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der
Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergänzen
somit den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz. Zwar sind die
Tatbestände des SchKG und die Straftatbestände nicht deckungsgleich. So braucht
nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, auch strafbar zu sein. Umgekehrt
kann sich ein Schuldner strafbar machen, ohne dass die verpönte Rechtshandlung
anfechtbar wäre. Daraus lässt sich aber nichts mit Bezug auf die
zivilrechtlichen Folgen für das entsprechende Rechtsgeschäft ableiten. Das
Strafrecht dient dem Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der
Strafandrohung. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem
Zwangsvollstreckungsrecht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der
Gesetzgeber mit Erlass des StGB im Jahr 1937 vom System des Gläubigerschutzes
abweichen wollte, das das SchKG dem Grundsatz nach seit 1892 kennt (BGE 134 III
52 E. 1.3.1 S. 55 f. und E. 1.3.4 S. 57 f.).
Auch in Bezug zu Art. 41 Abs. 1 OR gilt demnach, dass Art. 163 ff. StGB dem
Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dienen. Der Umfang
des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.
Dieses kennt mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG, aber auch mit
zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept des
Gläubigerschutzes. Art. 163 ff. StGB haben demnach nicht die Funktion, den
zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche
Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (vgl. zu den praktischen
Problemen, die die Konkurrenz von Delikts- und Anfechtungsansprüchen schaffen
würde, GESSLER, in: FG Forstmoser, a.a.O., S. 419 f.; REBSAMEN, a.a.O., Rz.
1116 ff.).
In diesem Sinne lehnt sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 167
StGB an die Anfechtungstatbestände von Art. 287 und Art. 288 SchKG an (vgl.
HAGENSTEIN, a.a.O., S. 327; GESSLER, in: FG Forstmoser, a.a.O., S. 411 ff.). In
zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht wird der Schutz der Gläubiger bzw. der
Konkursmasse durch die Möglichkeit gewährleistet, bei Vorliegen entsprechender
Tatbestände Anfechtungsklage zu erheben. Bedarf für einen selbständigen
Anspruch der Gläubiger (d.h. ohne Abtretung nach Art. 260 SchKG) gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 167 StGB sieht die Lehre zwar insbesondere dann,
wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (GESSLER, in: FG Forstmoser,
a.a.O., S. 419). In einem solchen Fall kann der Gläubiger jedoch die
Durchführung des Konkurses gegen Sicherheitsleistung verlangen (Art. 230 Abs. 2
SchKG) und sich die Anfechtungsansprüche gegebenenfalls abtreten lassen.
Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 163 StGB soll die
richtige Erfassung des Vermögens (Aktiven und Passiven) des Schuldners
absichern. Er ergänzt damit eine ganze Reihe vollstreckungsrechtlicher
Institute, die ebenfalls der richtigen Erfassung des Vermögens des Schuldners
dienen, beispielsweise Auskunfts- und Herausgabepflichten (Art. 91, Art. 222,
Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; zur polizeilichen Durchsetzung vgl. BGE 51 III
135), die Admassierung (Art. 242 Abs. 3 SchKG), die Pflicht der
Konkursverwaltung, die eingegebenen Forderungen zu prüfen (Art. 244 SchKG), die
Möglichkeit für die Gläubiger, Kollokationsklage zu erheben (Art. 148 und 250
SchKG), oder die Verwertung nachträglich entdeckter Vermögenswerte (Art. 269
SchKG). Eine zusätzliche Absicherung durch die Annahme einer deliktischen
Haftung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 163 StGB ist auch hier
entbehrlich.
Das Handelsgericht hat folglich zu Recht angenommen, in der behaupteten
Verletzung von Art. 163 und 167 StGB liege keine Widerrechtlichkeit im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 OR. Ob der Beschwerdeführerin gestützt auf andere Grundlagen
ein Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR zustehen könnte, ist mangels Geltendmachung
nicht zu prüfen.

4. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 25'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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