Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.899/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_899/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorladung zur Hauptverhandlung etc. (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. November 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
das Urteil vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vorladung der
Parteien auf den 24. November 2015 zur Hauptverhandlung im Scheidungsprozess
sowie gegen die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zur Finanzlage
nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Beschwerdefrist könnten keine
zusätzlichen Unterlagen eingereicht werden, der Antrag auf Überweisung an ein
anderes Gericht gehe über den Anfechtungsgegenstand hinaus, mangels Vorliegens
eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO sei auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, zumal der
erstinstanzliche Richter nach rechtskräftiger Abweisung des Ausstandsbegehrens
des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung habe erlassen dürfen, infolge
Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
nicht gewährt werden,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.)
nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch das Urteil des
Obergerichts vom 2. November 2015 ein Nachteil drohen könnte, der sich im
weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass es insbesondere nicht genügt, eine Oberrichterin als befangen zu
bezeichnen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu behaupten,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des
Scheidungsprozesses und damit missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde
auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben