Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.895/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_895/2015

Urteil vom 10. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2015 des
Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Oktober
2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Beschwerdeverfahren
(betreffend fürsorgerische Unterbringung) als gegenstandslos geworden am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die am 23. September 2015 gegenüber dem
Beschwerdeführer angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei gemäss Mitteilung
der Klinik vom 7. Oktober 2015 aufgehoben worden, weshalb die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
der (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) Verfügung des
Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2015 hinausgehen,
dass dies namentlich für die Beschwerdevorbringen gilt, womit der
Beschwerdeführer das Vorgehen der Polizei anlässlich seiner Einweisung
beanstandet sowie Schadenersatz und Genugtuung fordert, zumal für die
Beurteilung der letztgenannten Ansprüche die kantonalen Gerichte zuständig
sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit sich
diese überhaupt gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2015
richtet, nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 9. Oktober 2015 des
Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________
und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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