Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.891/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_891/2015

Urteil vom 14. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsicht in das Betreibungsregister,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19.
Oktober 2015 (BEK 2015 35).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. Januar 2015 ersuchte A.________ das Betreibungsamt Altendorf Lachen
um Zustellung einer Liste derjenigen Personen, die in den letzten fünf Jahren
einen Betreibungsregisterauszug über ihn verlangt und erhalten haben. Er
begründete sein Gesuch mit dem Hinweis, in Hamburg sei ein ihn betreffender
Betreibungsregisterauszug aufgetaucht.

A.b. Das Betreibungsamt teilte A.________ am 22. Januar 2015 mit, dass es die
angeforderte Liste nicht gebe. Hingegen werde es ihm nach Auskunft über die
Identität des betreffenden Gesuchstellers und das Datum des Auszugs die
betreffenden Akten, soweit möglich, unter Kostenfolge auf dem Betreibungsamt
zur Einsicht bereitstellen.

A.c. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 erhob A.________ Beschwerde beim
Präsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte sinngemäss einen Registerausdruck
betreffend die über ihn erstellten Betreibungsregisterauszüge samt dazu
gehörenden Interessennachweisen. Der Präsident wies die Beschwerde am 4. März
2015 ab, soweit er darauf eintrat.

B. 
Hiergegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibung und Konkurs und erneuerte im Wesentlichen die vor der
Erstinstanz gestellten Begehren. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 wies der
Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

C. 
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. November 2015 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Auskunft über den Besteller des ihn
betreffenden Betreibungsregisterauszugs. Zudem verlangt er, den Präsidenten der
oberen Aufsichtsbehörde als befangen zu erklären.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Dem
Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Anträge sowie Tatsachen
und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente bleiben daher unbeachtlich.

2. 
Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen und den
Umfang des in Art. 8a SchKG geregelten Einsichtsrechts. Insbesondere hielt sie
fest, dass das Betreibungsamt nicht zur Führung eines Registers über die
erteilten Auskünfte verpflichtet sei. Sofern das Betreibungsamt Kopien darüber
aufbewahre, spreche nichts dagegen, dem Betroffenen auf Anfrage darüber
Auskunft zu erteilen. Die Datenbearbeitung sei durch das SchKG abschliessend
geregelt, weshalb das eidgenössische Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und auch
das kantonale Gesetz über den Datenschutz und die Öffentlichkeit der Verwaltung
(ÖDSG/SZ) nicht zur Anwendung gelangen.

3. 
Der Beschwerdeführer wirft zunächst dem Präsidenten des Kantonsgerichts
Befangenheit vor. Da er das Ausstandsbegehren erstmals vor Bundesgericht
stellt, kann darauf angesichts des Novenverbots nicht eingetreten werden (E.
1.2). Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, inwiefern - in Anbetracht
der vielen angehobenen Verfahren - ein ihm nicht bekannter Umstand vorliege,
wonach ein Richter mitgewirkt habe, gegen den Ausstandsgründe vorliegen sollen
(BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 123; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.
Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 99). In Wirklichkeit wird vom Beschwerdeführer
überdies nicht der Ausstand eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde (Art. 10
SchKG) verlangt, sondern der Aufgabenbereich der Kantone im Betreibungswesen in
Frage gestellt. Die Kantone haben hierzu eine Aufsichts- und Disziplinar- sowie
eine Rechtsmittelbehörde zu schaffen (Art. 13, Art. 14 und Art. 17 SchKG). Dass
diese Kompetenzen von der selben Instanz - der Aufsichtsbehörde - wahrzunehmen
sind, geht auf eine bundesrechtliche Regelung zurück, die zu überprüfen dem
Bundesgericht nicht zusteht (LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014,
N. 1 zu Art. 13 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 184 E. 2c S. 187). Die Kantone
bezeichnen ferner die richterlichen Behörden, welche für die dem Richter
zugewiesenen Entscheide zuständig sind (Art. 23 SchKG). Die diesbezügliche
Rechtslage ist dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits einmal erörtert
worden (Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3).

4. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet das Auskunftsbegehren des Schuldners
bezüglich der vom Betreibungsamt über ihn abgegebenen
Betreibungsregisterauszüge.

4.1. In der Sache besteht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf,
Kenntnis darüber zu erhalten, wer vom Betreibungsamt über ihn Auskünfte
erhalten hat und aufgrund welchen Interessennachweises dies geschehen ist. In
diesem Sinne stehe ihm ohne weiteres ein Einsichtsrecht in die Akten des
Betreibungsamtes zu. Die vorinstanzliche Begründung bezeichnet er als
übertriebenen Formalismus.

4.2. Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht,
die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge
daraus geben lassen. Eine Zustimmung des Betroffenen ist hierzu nicht
erforderlich (BGE 52 III 73 E. 3 S. 77; Urteil 5A_244/2009 vom 9. Juli 2009 E.
1.3, nicht publ. in BGE 135 III 503). Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut
erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und
Register, sondern auf alle Akten (MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.
2014, N. 5 zu Art. 8a). Ob und wie weit einem Gesuchsteller Einsicht zu
gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss im Einzelfall aufgrund des
Interessennachweises entschieden werden. Zwar besteht mit Blick auf die Prüfung
der Kreditwürdigkeit und dem Erfolg einer Zwangsvollstreckung ein öffentliches
Interesse an der Einsicht in die Betreibungsakten, welches hinter den
Persönlichkeitsschutz grundsätzlich zurückzutreten hat. Indes ist bei der
Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 III 503 E. 3, E. 3.4 S. 504 ff.).

4.3. Verlangt der Schuldner vom Betreibungsamt Auskunft über ihn betreffende
Betreibungsvorgänge, so steht ihm ein unbedingtes Einsichtsrecht in die Akten
zu. Soweit die Vorinstanz diesen Anspruch auf die nach Art. 9 bis Art. 15 der
Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren verwendeten Formulare
und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31) beschränken möchte,
kann ihr nicht gefolgt werden. Indes hat sie (wie bereits das Betreibungsamt
sowie die Erstinstanz) dem Beschwerdeführer zugestanden, Einsicht in die
Unterlagen des Betreibungsamtes über die gestellten Auskunftsbegehren zu
nehmen, soweit solche (noch) vorhanden sind. Allerdings kennt das Bundesrecht
keine Vorschrift, wonach das Betreibungsamt verpflichtet ist, über erteilte
Auskünfte gleichsam Buch zu führen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Die
Auskunftsgesuche werden nicht als Betreibungsakten ("Akten jeder Betreibung")
im Sinne des SchKG, bzw. der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs-
und Konkursakten (VABK, SR 281.33) betrachtet, jedoch in der Praxis - mit Blick
auf eine mögliche Haftung nach Art. 5 SchKG und die Verjährungsfrist - für
einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt (VONDER MÜHLL,
Betreibungsregisterauskünfte, BlSchK 2007 S. 182). Sind entsprechende
Unterlagen vorhanden und macht der Schuldner bzw. Betroffene die notwendigen
Angaben, damit die gewünschten Betreibungsregisterauszüge mit vernünftigem
Aufwand zur Verfügung gestellt werden können, steht seinem Einsichtsrecht
nichts entgegen (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen des Kantons Bern E. 4b vom 25. Februar 2010, in: BlSchK 2010 S.
248 ff.). Insoweit ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt denn auch der vorinstanzlichen
Begründung einzig seine Behauptung gegenüber, das Betreibungsamt sei zur
Führung eines Registers über die erteilten Auskünfte verpflichtet und ihm stehe
hier ein Einsichtsrecht zu. Damit genügt er seiner Begründungspflicht,
inwiefern Bundesrecht verletzt sein sollte, in keiner Weise (E. 1.2).

4.4. Beizufügen bleibt, dass das Betreibungsamt unrichtige bzw. fehlerhafte
Einträge in Protokollen und Registern von Amtes wegen oder auf Antrag einer
betroffenen Person berichtigt (Art. 8 Abs. 3 SchKG; BGE 52 III 20 E. 1 S. 21;
GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, Bd. I, 1999, N. 36 f., 43 f. zu Art. 8) und gegen unzulässigerweise
erteilte Betreibungsregisterauszüge nicht Beschwerde geführt werden kann.
Hierzu fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck (BGE 105 III 101 E. 2 S.
104), kann doch die angefochtene Handlung bzw. die erteilte Auskunft oder
Einsicht auf entsprechende Rüge hin nicht wirksam rückgängig gemacht werden.
Demgegenüber kann sich allenfalls die Frage nach einer Staatshaftung gemäss
Art. 5 SchKG stellen, worüber zu befinden jedoch nicht der Aufsichtsbehörde,
sondern dem Richter zusteht (BGE 120 III 107 E. 2 S. 109).

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben