Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.889/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_889/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung nach Art. 640 ZGB,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. Januar 2015 reichte A.________ beim Friedensrichteramt U.________ gegen
B.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung von Fr. 80'491.25
ein. Nachdem ihr die vorgeschlagenen Termine unpässlich waren und sie am 21.
April 2015 ein weiteres Vertagungsgesuch gestellt hatte, richtete sie sich am
13. Juli 2015 erneut an die Schlichtungsbehörde mit dem Ersuchen um eine
weitere Vertagung der Schlichtungsverhandlung bis zum Vorliegen des Entscheides
des Bundesgerichts betreffend Vertretungsbeistandschaft der Beklagten und des
Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend
Ersatzwillensvollstrecker.
Hierauf verfügte die Schlichtungsbehörde am 25. Juli 2015, das Verfahren werde
bis am 31. Oktober 2015 sistiert und ohne Gegenbericht am 1. November 2015
weitergeführt.
Am 3. August 2015 wandte sich A.________ erneut an die Schlichtungsbehörde und
teilte mit, dass sie mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 keinen Antrag auf
Sistierung gestellt habe; sie habe lediglich angefragt, ob eine weitere
Vertagung des Schlichtungsverfahrens möglich sei. Weitere Korrespondenz folgte
am 25. August sowie 2. und 8. September 2015.

B. 
Am 15. September 2015 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich
eine Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien die durch den Friedensrichter
angeordneten Sistierungen der Verfahren aufzuheben und die Schlichtungsbegehren
seien verfahrenskonform zu bearbeiten.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht
ein mit der Begründung, diese richte sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2015
und sei erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2
ZPO eingereicht worden; daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die
Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre, weil sich
die Rechtsverzögerung vorliegend aus dem formellen Entscheid ergeben würde und
somit wiederum die Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zum Tragen käme.

C. 
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 8. November 2015 eine
Beschwerde erhoben. Sie verlangt dessen Aufhebung wegen Verstosses gegen Art.
94 BGG, wobei sich eine Beurteilung wegen Rechtsverzögerung zufolge
abgelaufener Sistierungsfrist erübrige; um einer allfälligen neuen Klage
vorzugreifen, sei sodann der Zustellungstermin des Schlichtungsgesuchs
festzustellen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung ergangener
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz. Dabei handelt es sich - wie auch
aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - nicht um einen Endentscheid, sondern
um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Dieser kann vor
Bundesgericht einzig dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt, was im Einzelnen zu begründen ist (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16.
März 2015 E. 5). Mangels Begründung eines solchen Nachteils kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
Überdies ist - wie die Beschwerdeführerin selbst festhält - das
Schlichtungsverfahren inzwischen nicht mehr sistiert. Das Beschwerderecht ist
indes daran geknüpft, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheides besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches ist
grundsätzlich nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde besteht (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E.
1.1 S. 93 f.). Vorliegend wird dieses Interesse in der Beschwerde nicht
dargetan.

2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei jedoch kurz
festgehalten, dass das Obergericht zufolge abgelaufener Beschwerdefrist zu
Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Es hat festgehalten, dass der
an die Schlichtungsbehörde gerichteten Eingabe vom 3. August 2015 nicht zu
entnehmen gewesen wäre, dass es sich in Wahrheit um eine (an das Obergericht
weiterzuleitende) Beschwerde gehandelt hätte, habe doch die Beschwerdeführerin
um Mitteilung gebeten, wie sich der weitere Verlauf der Schlichtungsbegehren
gestalte, und angefragt, ob es in der Befugnis des Friedensrichters stehe, die
Handlungsfähigkeit der Beklagten abzuklären, und habe sie ferner um
Unterstützung zur Bezifferung der Klage ersucht. Das Obergericht hat daraus
zutreffend abgeleitet, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in
Wahrheit eine Beschwerde erheben wollen und diese versehentlich an die
Schlichtungsbehörde gesandt, unzutreffend sei. Mithin steht fest, dass sich die
Eingabe vom 3. August 2015 nicht als Beschwerde uminterpretieren liess und sich
folglich die Frage der Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht nicht
stellte. Die Beschwerdeführerin hat sodann nie in Abrede gestellt, dass ihre
schliesslich am 15. September 2015 erhobene Beschwerde verspätet war.
Mangels einer Disziplinarhoheit des Bundesgerichtes über den Friedensrichter
als kantonale Behörde wäre im vorliegenden Verfahren auch das Vorbringen
unzulässig, wonach dieser seine Amtsstellung missbraucht habe (er sei unfair,
ändere den Verfahrensablauf, führe die Akten schlecht, bevorzuge die andere
Partei und spreche sich mit dieser ab).

3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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