Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.887/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_887/2015

Urteil vom 10. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,
vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
2. C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Tanner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung der Anerkennung einer Vaterschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der
Beschwerdeführerin (Kindsmutter) gegen die erstinstanzliche Ungültigerklärung
der durch den Beschwerdegegner Nr. 1 ausgesprochenen Anerkennung seiner
Vaterschaft über den Beschwerdegegner Nr. 2 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner doppelten Begründung erwog, einerseits sei die
am 31. August 2015 endende Berufungsfrist mit der an diesem Tag übermittelten
Fax-Eingabe nicht gewahrt, woran auch die erst am 1. September 2015 bei der
Schweizerischen Post eingereichte Berufungsschrift nichts ändere, anderseits
sei die Beschwerdeführerin im Prozess betreffend Anfechtung der
Vaterschaftsanerkennung nicht passivlegitimiert (Art. 260a Abs. 1 und 3 ZGB),
sie hätte ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Anerkennende
gegen das Kind klage, lediglich dann als Nebenintervenientin auftreten können,
wenn ihre Prozesshandlungen mit denjenigen der unterstützten Hauptpartei (Kind)
vereinbar wären, nachdem indessen das Kind das erstinstanzliche Urteil nicht
angefochten habe, könne die Beschwerdeführerin auch als Nebenintervenientin
keine Berufung erheben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand
jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die zweite obergerichtliche Begründung (fehlende
Passivlegitimation bzw. fehlende Voraussetzungen der Nebenintervention)
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Begründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die erste Begründung (Verspätung der
Berufung) zu prüfen sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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