Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.886/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_886/2015

Urteil vom 9. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Gegenstand
Ambulante fürsorgerische Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015
des Obergerichts
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 8.
Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (betreffend ambulante fürsorgerische Massnahmen nach
Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KESG) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte weder
klare Anträge noch eine Begründung, auf die Beschwerde, die wegen Ablaufs der
Beschwerdefrist nicht ergänzt werden könne, sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese
sich überhaupt auch gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet, nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der
Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 8. Oktober
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der burgerlichen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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