Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.884/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_884/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückweisungsbegehren (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 2. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ sind Nachbarinnen. Klageweise verlangte Erstere gegen
Letztere die Feststellung der Unzulässigkeit und strafbewehrte Unterlassung,
auf dem Flachdach des Gebäudes auf dem Grundstück U.________-GBB-xxx ein
Geländer zu erstellen. Das Kantonsgericht Nidwalden wies die Klage ab.

B. 
Im Rahmen des hiergegen erhobenen Berufungsverfahrens verlangte A.________ mit
Eingabe vom 28. August 2015, die Duplik der Gegenpartei sei wegen geradezu
offensichtlicher Ungebührlichkeiten zurückzuweisen; bereits die
Berufungsantwort habe das Ansehen der Anwaltschaft getrübt und das Vertrauen in
den ordentlichen Gang der Rechtspflege gestört.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte der Obergerichtspräsident mit, dass
in den Rechtsschriften keine Wortwendungen zu erkennen seien, die in einem
Gerichtsverfahren als ungebührlich aus dem Recht verbannt werden müssten;
bezüglich der geforderten Disziplinierung verwies er auf die
Anwaltsaufsichtsbehörde.
In der Folge verlangte A.________ mit Eingabe vom 21. September 2015 einen
anfechtbaren Entscheid. Nach einem diesbezüglichen Schriftenwechsel wies der
Obergerichtspräsident mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 das Rückweisungs- und
Disziplinierungsbegehren ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. November 2015 eine Beschwerde
erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Duplik vom 17.
August 2015 zur Verbesserung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die
Frage der Rückweisung einer Eingabe zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit
(Art. 132 Abs. 2 ZPO). Zwischenentscheide können vor Bundesgericht einzig dann
angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn mit der Gutheissung der
Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese
Voraussetzungen - vorliegend kann es einzig um einen nicht wieder
gutzumachender Nachteil gehen - sind im Einzelnen zu begründen (BGE 138 III 190
E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5).
Die Beschwerdeführerin begründet den drohenden Nachteil damit, dass selbst wenn
die Vorinstanz im Endentscheid ihren Sachanträgen stattgeben würde, die
verletzenden "Anwürfe" in den Rechtsschriften nicht mehr behoben werden
könnten, weil sie dem gesamten Verfahren stets zugrunde gelegen hätten.
Auf diese Weise lässt sich kein Nachteil begründen, welcher sich später nicht
mehr wieder gutmachen lassen würde, zumal von einem Nachteil im Sinn von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann gesprochen werden kann, wenn bei sofortiger
Gutheissung des Rechtsbegehrens eine andere Sachlage, mithin ein Vorteil für
die Beschwerdeführerin gegeben wäre: Bei den von der Beschwerdeführerin im
Einzelnen aufgelisteten Ausdrücken und Ausdrucksweisen geht es nicht um Sach-
oder Rechtsbehauptungen, sondern um eine peiorativ wertende Charakterisierung
(Verunglimpfung, Herabwürdigung) der gegnerischen Ausführungen ("Quatsch bleibt
auch durch Wiederholung Quatsch", "purer Nonsens", "Wortfindungsprobleme",
"Kreuzzug gegen jede Logik", "verbale Inkontinenz", "sprachliches Geschwurbel"
u.ä.). Insofern ist kein Prozessvorteil der Beschwerdeführerin aufgrund einer
Rückweisung der Duplik zur Verbesserung - es könnte einzig darum gehen, dass
der gegnerische Anwalt im Rahmen der Verbesserung die von der
Beschwerdeführerin als ungebührlich taxierten Wörter entfernt, denn neue
Vorbringen sind im Rahmen einer Verbesserung grundsätzlich nicht erlaubt - und
ebenso wenig ein prozessualer Nachteil ersichtlich, wenn die Duplik, so wie sie
abgefasst ist, in den Akten bleibt. Die Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer
Begründungspflicht denn auch nicht dar, inwiefern die von ihr beanstandeten
Äusserungen irgendwelchen Einfluss auf das Beweisverfahren oder die
Entscheidfindung haben könnten. Der Sachstandpunkt der Beschwerdeführerin ist
deshalb im Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht beeinträchtigt.
Selbst ausserhalb des kantonalen Prozesses wären keine Auswirkungen durch eine
Rückweisung der Duplik zur Verbesserung ersichtlich: Wie die Beschwerdeführerin
selbst festhält, können die Aussagen nicht ungeschrieben gemacht werden;
sollten die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter den gegnerischen
Rechtsvertreter zivilrechtlich auf Persönlichkeitsverletzung verklagen oder
gegen ihn eine Strafanzeige oder eine Aufsichtsanzeige bei der
Aufsichtskommission einreichen wollen, würde eine mit heutigem Entscheid
veranlasste Rückweisung zur Verbesserung der Duplik ohne Einfluss auf die
Entscheidfindung in den betreffenden Verfahren bleiben.

2. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG zu verneinen sind und deshalb im heutigen Zeitpunkt die Beschwerde in
Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid nicht offen
steht.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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