Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.880/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_880/2015

Urteil vom 3. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar H. Paltzer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
30. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ streiten vor den Schwyzer Gerichten um die
Anerkennung und Vollstreckung ihres amerikanischen Scheidungsurteils. Das
Bezirksgericht Nassau (New York, USA) hatte ihre Ehe am 30. April 2012
geschieden. Laut Scheidungsurteil soll das eheliche Vermögen gemäss den
Bestimmungen des Ehevertrages ("Post-Nuptial Agreement") geteilt werden. Diesem
Ehevertrag zufolge umfasst das eheliche Gesamtgut unter anderem jegliche Giro-,
Spar- oder Geldmarktkonten und Wertpapierdepots - unabhängig davon, ob diese
Konten auf eine oder auf beide Parteien lauten. Für den Fall einer Scheidung
bestimmt der Ehevertrag, dass das Vermögen hälftig zu teilen ist.

B.

B.a. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2013 gelangte A.________ an das Bezirksgericht
Schwyz. Er beantragte, das Scheidungsurteil aus den USA vorfrageweise
anzuerkennen und zu vollstrecken. In der Sache will er den gerichtlichen
Vollstreckungsbefehl erwirken, das auf B.________ lautende Wertschriftendepot
Nr. xxx bei der Bank C.________, Filiale U.________, nach den Vorgaben des
Scheidungsurteils (Bst. A) hälftig zu teilen und die Vermögensanteile auf sein
Konto bei der Bank D.________ SA in V.________ zu übertragen.

B.b. Zusätzlich zum Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung (Bst. B.a)
verlangte A.________, das besagte Wertschriftendepot im Sinne einer sichernden
Massnahme superprovisorisch ohne Anhörung von B.________ sperren zu lassen. Am
20. Dezember 2013 erliess die Einzelrichterin gegenüber B.________
superprovisorisch ein strafbewehrtes Verbot, über das Wertschriftendepot zu
verfügen. Gegenüber der erwähnten Bank errichtete sie eine entsprechende
Kontosperre. Nach der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2014 reduzierte die
Einzelrichterin die Anordnungen auf die Hälfte des Bestandes des
Wertschriftendepots (Verfügung vom 2. Juli 2014). Auf A.________s Beschwerde
hin änderte das Kantonsgericht Schwyz die Sicherungsmassnahme mit Beschluss vom
24. Oktober 2014 in dem Sinne ab, dass der Frau untersagt wurde, ohne
gerichtliche Anweisung oder schriftliches Einverständnis beider Parteien über
mehr als die Hälfte des Nettovermögens (per 20. Dezember 2013) des
Wertschriftendepots zu verfügen. In gleicher Weise verbot das Kantonsgericht
B.________, das Wertschriftendepot mit weiterem Fremdkapital zu belasten. Die
Kontosperre wurde entsprechend abgeändert. A.________ gelangte darauf an das
Bundesgericht. Er hielt daran fest, mit dem verlangten Verfügungsverbot und der
Kontosperre ohne Einschränkung das ganze Wertschriftendepot zu erfassen. Das
Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein (Urteil 5A_850/2014 vom 1. Mai
2015).

B.c. Schon am 18. Dezember 2014 hatte die Einzelrichterin am Bezirksgericht
Schwyz das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen
Scheidungsurteils abgewiesen. A.________ erhob darauf Beschwerde beim
Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies das Rechtsmittel ab und bestätigte die
einzelrichterliche Verfügung (Beschluss vom 30. September 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 3. November 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des
Kantonsgerichts "vollumfänglich aufzuheben" und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualiter sei das amerikanische
Scheidungsurteil zu vollstrecken und die Bank C.________ anzuweisen, vom
erwähnten, auf B.________ (Beschwerdegegnerin) lautenden Wertschriftendepot
nach Rechtskraft des Vollstreckungsurteils eine Reihe von Vermögensanteilen
umgehend auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D.________ SA in
V.________ zu übertragen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten
überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG), der die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen
Scheidungsurteils zum Gegenstand hat. Streitig ist der Anspruch auf hälftige
Teilung des ehelichen Vermögens, also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--
ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Von daher wäre die Beschwerde in
Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

2. 
Streitig ist vor Bundesgericht nur mehr, ob das Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Nassau vom 30. April 2012 (s. Sachverhalt Bst. A) in der
Schweiz vollstreckt werden kann. Eine nach den Art. 25-27 IPRG (SR 291)
anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für
vollstreckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Die zitierte Norm beschlägt nicht die
gesamte Vollstreckung, sondern nur die Vollstreckbarerklärung des ausländischen
Urteils, also die Schaffung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit
ein Zwangsverfahren in die Wege geleitet werden kann. Die Vollstreckung selbst
richtet sich nach Schweizer Recht (PAUL VOLKEN, in: Daniel Girsberger et al.
[Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 23 zu Art. 28 IPRG;
BERNARD DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi
fédérale du 18 décembre 1987, 5. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 28 IPRG). Lautet der
Entscheid auf Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den
Bestimmungen des SchKG vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO); für die Vollstreckung
anderer Entscheide gelten die Art. 335 ff. ZPO. Die Vollstreckung nach Massgabe
der schweizerischen Regeln setzt voraus, dass die (ausländische) Entscheidung
einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (ROBERT K. DÄPPEN/RAMON MABILLARD, in:
Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 28
IPRG). Die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht muss sich also
tatsächlich vollstrecken lassen. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der
formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher,
örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das
Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten
muss (Urteil 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SZZP
2013 S. 150 f.).

3.

3.1. Das Kantonsgericht kommt in einem ersten Schritt zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils in der
Schweiz erfüllt seien. Mit Blick auf die Vollstreckung des ausländischen
Entscheids stellt das Kantonsgericht fest, dass die durchsetzbaren Bestimmungen
und Konditionen des Ehevertrags der Parteien vom 5. Oktober 2007 laut dem
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Nassau so einzuhalten seien, wie wenn sie
im Urteil selbst festgehalten wären. Demnach sei der am Datum der Scheidung
vorliegende Saldo aller ehelichen Bank- und Anlagekonten, die auf den Namen der
einen oder anderen Partei lauten, hälftig aufzuteilen, unabhängig davon, ob die
Konten separat, gemeinsam oder mit einer Drittpartei geführt werden (s.
Sachverhalt Bst. A).

3.2. Anstoss nimmt das Kantonsgericht an der Passage im Scheidungsurteil,
wonach der Ehevertrag "shall survive and not be merged in this Judgement" und
"the marital property shall be equitably distributed". Die Bedeutung dieser
"scheinbar widersprüchlichen" Anordnung lasse sich nicht ohne Weiteres
eruieren. Ausserdem hätten die Parteien weder behauptet noch dargelegt, dass
sie nach Massgabe des Ehevertrages die eidesstattliche Erklärung in Bezug auf
den Nettowert (Aktiven + Passiven) ausgetauscht haben, um das zur Aufteilung
anstehende eheliche Gesamtgut bestimmen zu können. Überdies bringe der
Beschwerdeführer im amerikanischen Gerichtsverfahren selbst vor, dass die
Voraussetzungen für diese eidesstattlichen Erklärungen nicht gegeben seien.
Ebenso bestreite er dort die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des
Ehevertrages. Das Kantonsgericht verweist auf Widersprüche im amerikanischen
Verfahren; es sei unklar, in welchem Stadium sich dieses befinde und ob es
definitiv abgeschlossen sei. Im Ergebnis hält die Vorinstanz die
Voraussetzungen für die Teilung des ehelichen Vermögens im
Vollstreckungsverfahren für nicht bewiesen.

3.3. In einem weiteren Abschnitt erklärt das Kantonsgericht, der
Vollstreckbarerklärung des amerikanischen Urteils stehe auch die Klageantwort
der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2014 entgegen. Die Beschwerdegegnerin habe
geltend gemacht und nachgewiesen, dass aus dem in der Schweiz gelegenen
Vermögen Rechnungen (monatliche Mietzahlungen, gemeinsame Steuern,
Krankenkassenprämien etc.) bezahlt worden seien. Damit habe die
Beschwerdegegnerin ein Abrechnungsverhältnis behauptet und zu Recht geltend
gemacht, vor Klärung dieser Fragen in einem gerichtlichen Verfahren könne das
in der Schweiz gebundene Vermögen nicht geteilt bzw. eine Teilung nicht
vollstreckt werden. Schliesslich erklärt das Kantonsgericht, dass das
antragsgemäss zu teilende Portfolio Nr. xxx bei der Bank C.________ nur einen
Teil der im Ehevertrag vom 5. Oktober 2007 aufgeführten Vermögenswerte der
Parteien darstelle. Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Nassau vom 30.
April 2012 sei aber grundsätzlich das gesamte eheliche Vermögen hälftig zu
teilen. Deshalb gehe es nicht an, allein das besagte Portfolio aufzuteilen,
ohne zu wissen, wie es sich mit dem übrigen Nettovermögen der Parteien verhält.
Auch habe die Beschwerdegegnerin keine Garantie, dass der Beschwerdeführer in
einem späteren Zeitpunkt noch über die heute in seinem Besitz befindlichen
Vermögenswerte wird verfügen und diese hälftig wird teilen können.

3.4. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, das
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Nassau vom 30. April 2012 erweise sich
"als ungenügend bestimmt und als nicht vollstreckbar". Der Nettowert des zu
teilenden ehelichen Gesamtguts stehe nicht abschliessend fest.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt zu haben. Er
bestreitet, dass es dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Nassau an
Genauigkeit fehle und dass der Nettowert des zu teilenden ehelichen Gesamtguts
nicht abschliessend festgestellt werden könne. Es gehe um das Portfolio Nr. xxx
bei der Bank C.________ und nicht um das restliche Gesamtvermögen der Parteien.
Die "inhaltliche und umfangmässige Bestimmung" dieses Portfolios sei einfach
und unproblematisch festzustellen, die Anweisung des Scheidungsurteils zur
hälftigen Teilung sei ebenfalls präzise genug zur Vollstreckung.

4.2. Unter dem Titel "Rechtliches" hält der Beschwerdeführer daran fest, das
Scheidungsurteil bestimme "klar", dass das eheliche Vermögen, wie es im
Ehevertrag vom 5. Oktober 2007 definiert ist, hälftig geteilt werden soll. Die
gegenseitigen Ansprüche der Parteien seien "klar und bestimmt bzw. ohne
weiteres bestimmbar". Für diesen Fall sei nur Art. II Ziff. 3 und Art. III G
des Ehevertrages von Bedeutung, wonach alle Konten und/oder Wertschriftendepots
zum ehelichen Vermögen gehören, egal auf welchen Namen sie lauten. Das
Portfolio der Bank C.________ gehöre "zweifelsfrei" dazu. Es sei Teil des
ehelichen Vermögens und müsse somit hälftig geteilt werden; dies habe die
Beschwerdegegnerin nie bestritten. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer,
das Scheidungsurteil habe die zu teilenden Beträge nicht erneut festgelegt, "da
dies genügend bestimmt im Ehevertrag war". Es sei nicht ersichtlich, warum
dieses Urteil und damit die (einfache) hälftige Teilung des Portfolios Nr. xxx
in der Schweiz nicht vollstreckbar sein soll.

4.3. Nicht gelten lassen will der Beschwerdeführer den Einwand der Vorinstanz,
wonach sämtliche Vermögenswerte im In- und Ausland zu berücksichtigen seien.
Dies sei "nicht umsetzbar" und vereitele die Vollstreckung des Anspruchs aus
dem Ehevertrag in unzulässiger Weise. Es sei nämlich gar nicht möglich, die
hälftige Aufteilung der Bankkonten der Eheleute grenzüberschreitend zu
koordinieren. Dies sei gemäss dem Wortlaut der Scheidungskonvention auch nicht
der Sinn gewesen. Jede Bankkundenbeziehung habe "für sich alleine" hälftig
geteilt werden sollen, so dass im Endresultat jeder Ehegatte von allen
Bankkundenbeziehungen die Hälfte bekommen würde. Der Beschwerdeführer beteuert,
das vollstreckende Gericht könne sich gar nicht um alle möglichen Einwände
kümmern, die sich aus Verfahren in anderen Ländern ergäben.

4.4. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, das schweizerische Gericht als
bloss vollstreckendes Gericht könne "getrost davon ausgehen", dass das
zuständige und mit Scheidungen erfahrene Gericht in New York mit der
Genehmigung der Scheidungskonvention davon ausgegangen ist, dass die je
hälftige Teilung von Bankkundenbeziehungen einfach umzusetzen ist, indem eben
jedes Konto separat hälftig geteilt wird. "So einfach [sei] das".

5. 
Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen verkennt der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das
Bundesgericht.

5.1. Gewiss sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht
alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier
Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht
alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der
Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss
auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung
von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl.
BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht. Fusst der kantonale Entscheid auf mehreren
voneinander unabhängigen Begründungslinien, die je für sich allein das
Schicksal der Streitsache besiegeln, so muss der Beschwerdeführer bezüglich
jeder einzelnen Begründung dartun, inwiefern sie sich nicht mit dem Bundesrecht
verträgt (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735 mit Hinweis). Stellt er davon nur
einzelne Elemente in Frage, während er andere unangefochten stehen lässt, so
tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde insgesamt nicht ein (BGE 133 IV 119
E. 6.3 S. 120 f.). Was schliesslich den Sachverhalt angeht, legt das
Bundesgericht seinem Urteil die Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art.
105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts
nur rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

5.2. Der Beschwerdeführer gibt sich im Wesentlichen damit zufrieden, die Sach-
und Rechtslage aus seiner eigenen Sicht darzustellen, ohne näher auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Um der Vorinstanz eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen, genügt es
indessen nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, Inhalt und Umfang
des Wertschriftendepots liessen sich "einfach und unproblematisch feststellen",
das Scheidungsurteil sei "ebenfalls präzise genug" und die gegenseitigen
Ansprüche der Parteien seien "offensichtlich" bestimmbar. Auf die erwähnte
vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich die Bedeutung des zitierten Passus
nicht ohne Weiteres eruieren lasse, geht der Beschwerdeführer in keiner Weise
ein. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es an der im Ehevertrag
vorgesehenen eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf den Nettowert des
Gesamtguts fehle, lässt er unangefochten stehen. Warum es sich trotz dieser
Mängel nicht mit dem Bundesrecht verträgt, dem amerikanischen Scheidungsurteil
die Vollstreckbarerklärung zu versagen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu
erklären. Auch mit der alternativen Begründung des Kantonsgerichts, wonach
zunächst die Fragen rund um das von der Beschwerdegegnerin behauptete
Abrechnungsverhältnis geklärt werden müssten, setzt er sich nicht auseinander.
Stellt er von mehreren Begründungselementen bloss einzelne in Frage, kann das
Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten (E. 5.1). Damit kann
offenbleiben, ob die Vorinstanz dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Nassau
die Vollstreckung mit dem Argument verweigern durfte, das Portfolio Nr. xxx bei
der Bank C.________ stelle lediglich einen Teil der im Ehevertrag vom 5.
Oktober 2007 aufgeführten Vermögenswerte der Parteien dar.

6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) als unzulässig. Das Bundesgericht tritt nicht auf sie ein.
Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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