Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.879/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_879/2015

Urteil vom 4. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutzverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Beschwerdegegnerin) eines
erneuten Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für ein
Kindesschutzverfahren betreffend seine 1999 geborene Tochter) ebenso abgewiesen
hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist
gestellten Begehren und auf die Rüge der Verweigerung der (zwischenzeitlich
gewährten) Akteneinsicht sei nicht einzutreten, Beschwerdegegenstand bilde
einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des im Übrigen
kostenfreien Verfahrens, gegen die Abweisung eines ersten Gesuchs habe der
Beschwerdeführer bereits erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beim
Bundesgericht (Urteil 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015) erhoben, die vom
Beschwerdeführer behaupteten neuen Tatsachen führten zu keiner anderen
Beurteilung des neuen Gesuchs, woran auch die aufsichtsrechtlichen Rügen, die
nicht weiter substantiierte Gesundheitsverschlechterung und der Zeitablauf
nichts änderten, der Beschwerdeführer könne sich selbst wirkungsvoll zur Wehr
setzen und Anträge stellen, mangels neuer Umstände wäre auf das erneute Gesuch
gar nicht einzutreten gewesen, keinesfalls könne anders entschieden werden als
damals, zumal die heute 16-jährige Tochter frei über ihre Kontakte zum
Beschwerdeführer entscheiden könne und kein Entzug der Sorge und Obhut in Frage
stehe, infolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gewährt
werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die vom Verwaltungsgericht bereits widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen pauschal
zu bestreiten und auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 6. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben