Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.872/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_872/2015

Urteil vom 3. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schweizerische
Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand
Einkommenspfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
den Beschluss PS150169 vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren
Aufsichtsbehörde (betreffend Einkommenspfändung in einer Betreibung für
Gerichtskosten von Fr. 600.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Aufsichtsbehörden dürften die materielle
Begründetheit der Betreibungsforderung nicht überprüfen, hinsichtlich der
Einkommenspfändung als solcher enthalte die Eingabe an das Obergericht weder
einen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid,
hinsichtlich des Vollzugs der Einkommenspfändung gingen die
Beschwerdevorbringen über den Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids
hinaus, von einer Nichtigkeit der Pfändung könne keine Rede sein, sei doch nur
der das Existenzminimum übersteigende Einkommensbetrag gepfändet worden, auf
die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Oktober 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom
19. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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