Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.86/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_86/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Platzierung des Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Dezember
2014.

Sachverhalt:

A. 
Anlässlich der Scheidung von B.________ und D.________ im Jahr 2008 wurde ihnen
die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind E.________ (geb. 1997) entzogen.

 Mit Entscheid vom 12. November 2012 wurde E.________ vorübergehend beim Vater
untergebracht. Die Mutter erhob dagegen Beschwerde. Ab 1. Januar 2013 lag die
Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.

B. 
Am 21. Februar 2013 bestellte der Präsident des Obergerichts Rechtsanwältin
C.________ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter. Mit Eingabe vom
23. Januar 2013 liess diese die gestellten Begehren von C.________ wiederholen.
Am 12. Februar 2013 äusserte sie sich zur Eingabe der Vormundschaftsbehörde und
verlangte die superprovisorische Umplatzierung von E.________ in eine geeignete
Institution. Nachdem die Schule von E.________ einen Bericht erstattet und sich
auch der Vater und die Kindesvertreterin geäussert hatten, liess sich die
Mutter über ihre Anwältin am 2. April 2013 erneut vernehmen; sie hielt an den
bisher gestellten Anträgen fest und verlangte vorsorgliche Massnahmen zur
Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Kind. Eine weitere Stellungnahme erfolgte
am 21. Juni 2013 in Bezug auf den psychiatrischen Bericht.

 Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde der
Mutter ab, soweit es darauf eintrat. Die Entschädigung von C.________ bestimmte
es auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt).

C. 
Gegen die Festsetzung der Entschädigung erhob C.________ eine Beschwerde,
welche das Bundesgericht dahingehend guthiess, dass es die Sache zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückwies (Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember
2013).

 Mit Entscheid vom 4. März 2014 bestimmte das Obergericht die Entschädigung für
Rechtsanwältin C.________ neu auf Fr. 3'790.80 (Honorar von Fr. 3'360.-- zzgl.
Auslagen und MWSt).

 In Gutheissung der von C.________ erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht
die Sache erneut an das Obergericht zurück (Urteil 5A_380/2014 vom 30.
September 2014).

 Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 bestimmte das Obergericht die
Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 4'850.-- (Honorar von Fr.
4'400.-- zzgl. Auslagen und MWSt).

D. 
Gegen diesen Entscheid hat C.________ am 2. Februar 2015 erneut eine Beschwerde
erhoben. Sie verlangt die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 8'316.-- (inkl.
Auslagen von Fr. 150.-- und MWSt von Fr. 616.--), eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
In der Sache geht es um Kindesschutzmassnahmen, d.h. um eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen
offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Folglich kann auch der
Entscheid über die Entschädigung mit Beschwerde weitergezogen werden (Urteile
5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1; 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 1).

 Das Bundesrecht sieht in Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO lediglich vor, dass der
unentgeltliche Anwalt angemessen zu entschädigen ist. Die Kantone setzen
hierfür Tarife fest (Art. 96 ZPO). In Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts
kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
(namentlich des Willkürverbotes, Art. 9 BV) geltend gemacht werden (BGE 138 I 1
E. 2.1 S. 2 m.w.H.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106
Abs. 2 BGG. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass die Pauschalierung der
Entschädigungen nach kantonalen Tarifen grundsätzlich zulässig ist. Aus dem
Bundesrecht ergibt sich aufgrund von Art. 122 ZPO einzig, dass die nach dem
kantonalen Tarif bestimmte Entschädigung insgesamt angemessen sein muss (vgl.
BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189). Dies macht es gegebenenfalls unumgänglich, sich
mit der Kostennote bzw. dem Leistungsjournal auseinanderzusetzen (vgl. Urteile
5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3 und
6.2; 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; alle drei den Kanton Aargau
betreffend).

2. 
Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 4. März 2014 ausführlich dargelegt,
auf welchen Rechtsgrundlagen es zu seinem Resultat gekommen ist. Es ist von der
Anwendbarkeit des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (AnwT, SAR
291.150) ausgegangen und hat in Anlehnung an das Eheschutzverfahren eine
Grundentschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen betrachtet. Davon hat es
einen Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung und Zuschläge von 60 % für
die weiteren Stellungnahmen und einen weiteren Zuschlag von 20 % für den
Zuständigkeitswechsel, die lange Verfahrensdauer und die relativ umfangreichen
Akten gemacht. Daraus hat es ein Honorar von Fr. 3'360.-- errechnet.

 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_380/2014 befunden, dass es sich dabei um
allgemeine Ausführungen handle, das Obergericht aber nicht auf die konkrete
Kostennote der Beschwerdeführerin Bezug nehme und insbesondere die Kürzung des
verlangten Honorars nicht begründe; weil auf den geltend gemachten Aufwand
nicht eingegangen werde, könne sich das Bundesgericht auch nicht zur Frage
äussern, ob die Grundpauschale und die verschiedenen Zuschläge willkürlich
festgesetzt worden seien.

 Im Entscheid vom 12. Dezember 2014 hat das Obergericht befunden, dass eine
Entschädigung allein nach Zeitaufwand nicht vorgesehen sei (angefochtener
Entscheid E. 1.2.3 und 2.2.5). Sodann hat es erwogen, dass nicht der geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern angesichts von § 9 Abs. 2bis
AnwT ein solcher von Fr. 220.-- zu veranschlagen sei (angefochtener Entscheid
E. 1.2.3 sowie 2.2.5 und 2.2.6). Sodann hat es sich mit dem konkret geltend
gemachten Aufwand auseinandergesetzt und befunden, dass nur 20 statt die
geltend gemachten 31,5 Stunden als gebotener und entschädigungspflichtiger
Aufwand anzusehen seien (angefochtener Entscheid E. 2.2.1 ff.). Zur
Plausibilisierung seiner Annahme hat es im Einzelnen erwogen, die
veranschlagten 6.5 Std für Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde vom
26. November 2014 seien angemessen. Hingegen sei in der Zeit bis zur nächsten
gerichtlichen Eingabe vom 12. Februar 2013 verschiedentlich nicht gebotener
Aufwand betrieben worden, welcher zu kürzen sei (einzelne Kürzungen: 6.12.12,
Telefonat mit Vormund; Brief an Klientin, 0.42 Std; 10.12.12, Besprechung mit
Klientin, 1.5 Std; 11.12.12, Telefonat mit Vormund und Klientin, 0.5 Std;
18.12.12, Brief an Klientin, Aktenstudium, 0.5 Std; 23.1.13, Eingabe ans
Gericht, 0.5 Std; 5.2.13, Brief an I.________, Telefonat an Klientin, 0.33 Std;
8.2.13, Besprechung mit Klientin, 1 Std; 8.2.13, Stellungnahme, 1 Std). Das
Obergericht hat die vorstehenden Kürzungen dahingehend begründet, dass
Telefonate mit dem Vormund für die Vertretung der Mutter nicht notwendig
gewesen seien und I.________ dem Gericht unbekannt sei. Für die Instruktion zur
Stellungnahme vom 12. Februar 2013 genüge eine Besprechung von 0.5 Std, nachdem
bereits im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung einlässlich instruiert worden
sei und am 22. sowie 25. Januar 2013 brieflicher Kontakt mit der Mutter
stattgefunden habe. Für die Anträge vom 23. Januar 2013 würden 0.5 Std als
angemessen erscheinen. Schliesslich seien für das Verfassen der Stellungnahme
vom 12. Februar 2013 lediglich 3 Std zu entschädigen, weil hierfür auf die
Vorkenntnisse habe zurückgegriffen werden können. Sodann hat das Obergericht
auch für die folgenden Perioden einzelne Kürzungen vorgenommen (26.3.13,
Telefonat mit Klientin, 0.25 Std; 2.4.13, Stellungnahme, 2 Std; 21.5.13,
Besprechung mit Klientin, 1 Std; 19.6.13, Besprechung mit Klientin, 1.5 Std;
21.6.13, Stellungnahme, 1 Std). Es hat hierzu befunden, für die beiden
Instruktionsetappen würden je 0.5 Std und für das Verfassen der beiden
Stellungnahmen vom 2. April 2013 und 21. Juni 2013 je 2 Std ausreichend
erscheinen.

3. 
Vorweg ist zu bemerken, dass das Obergericht nach den Vorgaben im Urteil 5A_380
/2014 verfahren ist, indem es vom anwendbaren Tarif ausgegangen ist und das
Resultat vor dem Hintergrund der konkreten Leistungserbringung angepasst hat,
indem es mit detaillierten Ausführungen zum Schluss gelangt ist, dass rund 20
Stunden zu vergüten seien und demnach das sich in abstrakter Weise aus dem
Tarif ergebende Honorar von Fr. 3'360.-- auf Fr. 4'400.-- (entsprechend 20
Stunden à Fr. 220.--) anzuheben sei.

3.1. An der Sache vorbei geht zunächst die Behauptung der Beschwerdeführerin,
das Obergericht habe in einer kompletten Kehrtwendung nur noch auf die Anzahl
der Stunden abgestellt, obwohl es um tarifliche Leistungen gehe und sie
Anspruch auf eine Vergütung nach Tarif habe (Beschwerde S. 9 und 10). Das
Obergericht hat sich keineswegs ausschliesslich an einem Stundenaufwand
orientiert; vielmehr haben die betreffenden Ausführungen die Überprüfung des
sich aus dem Tarif ergebenden Honorars auf seine Angemessenheit im Sinn von
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hin zum Gegenstand.

3.2. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin selber fest (Beschwerde S. 9), dass
sie grundsätzlich nach Tarif zu entschädigen ist und deshalb ihre Auflistung
der erbrachten Dienstleistungen ausschliesslich der Dokumentation des
effektiven Aufwandes gedient habe. Soweit sie das tarifliche Vorgehen des
Obergerichtes als willkürlich kritisiert - sowohl die angenommene
Grundpauschale von Fr. 2'000.-- sei willkürlich tief (Beschwerde S. 10 f.) als
auch die gewährten Zuschläge von 60 % in willkürlicher Weise zu klein
(Beschwerde S. 12 f.) - übergeht sie vollständig, dass das Obergericht das
tarifliche Resultat deutlich erhöht hat. Von der Sache her kritisiert sie mit
anderen Worten den aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2014 und nicht den neuen
Entscheid vom 12. Dezember 2014. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren
ist aber ausschliesslich der letztgenannte Entscheid. Indem sie sich nicht mit
der vom Obergericht vorgenommenen Korrektur auseinandersetzt, sondern nach wie
vor den Betrag von Fr. 3'360.-- als zu tief kritisiert (Beschwerde S. 14),
bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert und vermag sie dem Rügeprinzip nicht zu
genügen. Keine Willkür ergibt sich sodann aus isolierten Zitatsplittern aus dem
Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember 2013, welches die ursprünglich bloss auf
Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung betraf.

3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, als
Fachanwältin hätte ihr das Maximum des in § 9 Abs. 2bis AnwT mit einem Betrag
zwischen Fr. 180.-- und Fr. 250.-- vorgesehenen Stundenansatzes gewährt werden
müssen, so ist nicht ansatzweise Willkür ersichtlich, hätte doch das
Obergericht für die unentgeltliche Rechtspflege verfassungskonform sogar einen
tieferen als den aargauischen "Normalansatz" von Fr. 220.-- einsetzen können
(vgl. BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217; 137 III 185 E. 5.4 S. 191). An der Sache
vorbei gehen auch die diversen Berechnungen der Beschwerdeführerin auf der
Basis von Fr. 180.-- und von Fr. 250.--, umso mehr als sie sich ausschliesslich
auf ein Endhonorar von Fr. 3'360.-- beziehen (vgl. Beschwerde S. 15); Fakt ist,
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid von einem Stundenansatz von Fr.
220.-- ausgegangen und zu einem Honorar von Fr. 4'400.-- gelangt ist. In diesen
Kontext müsste die Beschwerdeführerin ihre Willkürrügen setzen; indem sie dies
nicht tut, bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert.

3.4. Was die konkrete Korrektur des tariflichen Resultates anhand der konkret
erbrachten Leistungen anbelangt, steht den Kantonen ein weites Ermessen zu
(statt vieler: Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2) und das
Bundesgericht greift nur bei eigentlichem Ermessensmissbrauch ein (vgl. BGE 132
III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).

 Das Obergericht ist von schwierigen tatsächlichen Verhältnissen, aber einer
nicht besonders komplexen und vor allem stark eingegrenzten rechtlichen
Fragestellung ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 2.2.1). Diese für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105
Abs. 1 BGG) wird nirgends substanziiert als willkürlich gerügt; insbesondere
wäre hierfür der blosse Hinweis auf eine nicht durch konkrete Feststellungen
abgestützte Annahme des Bundesgerichtes im Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember
2013 E. 2.4 untauglich (Beschwerde S. 9). Ausgehend von den erwähnten konkreten
Feststellungen hat das Obergericht die geltend gemachten Leistungen von 31,5
Stunden als überhöht betrachtet; es ist davon ausgegangen, dass insgesamt nicht
mehr als 20 Stunden an Aufwand angemessen gewesen wären.

 Von einem Ermessensmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen
werden. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen Kürzungen an, welche das
Obergericht in zutreffender Vorgehensweise zur Plausibilisierung seiner Annahme
dargestellt hat, sondern vielmehr einzig auf das Gesamtergebnis; es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob beispielsweise ein Telefonat mit dem Vormund
nötig war oder nicht. Bei der zu entschädigenden Angelegenheit ging es um eine
rechtlich wenig komplexe Fragestellung in einem sachverhaltlich umfangreichen,
aber von der Struktur her einfachen Fall, nämlich um die Platzierung des Kindes
beim Vater bzw. die Umplatzierung in eine geeignete Institution. Es ist nicht
zu sehen, inwiefern dies angeblich erheblich komplexer sein soll als die
Situation bei einem Eheschutzverfahren; die Ausführungen auf S. 11 der
Beschwerde überzeugen jedenfalls nicht, zumal bei einem Eheschutzverfahren in
der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind, während es vorliegend um einen
einzigen ging. Im Übrigen sind normalerweise auch in einem Eheschutzverfahren
Telefonate mit verschiedenen involvierten Personen zu führen und ist die Suche
nach einer einvernehmlichen Lösung im Auge zu behalten. Nicht im Grundansatz
enthalten sind die Folgeeingabe; für diese gewährte das Obergericht Zuschläge,
wie dies auch bei einem aufwändigeren Eheschutzverfahren mit Folgeeingaben der
Fall wäre. Die insgesamt für sämtliche gebotenen Vorkehrungen zugestandenen 20
Stunden liegen nicht ausserhalb dessen, was das Obergericht ermessensweise
festsetzen durfte.

4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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